Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_462/2025
Urteil vom 2. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2025 (UE240468-O/U/HEI).
Erwägungen:
Am 27. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein von A.________ initiiertes Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, allenfalls Drohung und weiterer Delikte nicht an Hand. Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 2025 kostenfällig ab.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und diese sei anzuweisen, ein Strafverfahren einzuleiten. Eventualiter sei der Fall an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses zusätzliche Beweise erhebe und ihn, den Beschwerdeführer, anhöre. Nebst dem sei die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- aufzuheben. Für das Verfahren vor Bundesgericht seien ihm zudem die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
In Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Entgegen dieser Vorgabe lässt sich der Beschwerdeführer von einer Rechtsvertreterin vertreten, die offenbar nicht Anwältin ist. Dies schadet aber insofern nicht, als er die Beschwerde persönlich mitunterzeichnet hat (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) und somit keine Zweifel an seinem Willen zur Beschwerdeführung bestehen.
Der Nachtrag zur Beschwerde vom 23. Juni 2025 wurde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht und hat deshalb unbeachtlich zu bleiben.
Der Anzeigeerstatter ist vor Bundesgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschwerde gegen die vorinstanzliche Bestätigung einer Nichtanhandnahmeverfügung befugt. So verlangt Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Über ein solches verfügt insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5), oder die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff. 6). Ungeachtet der hiermit umschriebenen Legitimation in der Sache selbst sind formelle Rügen zulässig, bei denen es um eine Verletzung von Parteirechten geht und die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Schliesslich hat nach Art. 3 EMRK und Art. 13 der Anti-Folter-Konvention Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). In jedem Fall obliegt es nach Art. 42 Abs. 2 BGG der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen vorzutragen, die sie als geeignet erachtet, ihre Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen, wenn sie sich nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten ergeben (BGE 138 III 537 E. 1.2; 133 II 353 E. 1).
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Verfahren und diese ist auch nicht offensichtlich. Zunächst legt er nicht dar, welche zivilrechtlichen Ansprüche er gegen die drei Beschuldigten - einen Pflegeassistenten des Universitätsspitals U.________ sowie zwei Polizeibeamte - geltend machen will. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und damit eines Parteirechts. Bei seiner Rüge geht es aber einzig darum, dass die Staatsanwaltschaft ihn zu Unrecht nicht befragt habe, und damit um eine Überprüfung in der Sache. Auch nach der "Star-Praxis" ist ihm somit die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seine strafrechtlichen Vorwürfe insbesondere damit, dass er von der Polizei unmenschlichen Transportbedingungen ausgesetzt gewesen sei. Er rügt jedoch nicht substanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) eine Verletzung des Verbots von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II). Dass ihm gestützt auf diese Bestimmungen ein Eintretensanspruch zustehen würde, ist somit nicht dargetan.
Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die vorinstanzliche Kostenauflage zur Wehr setzt, fehlt es seiner Eingabe ebenfalls an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses weist die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit ihrer Begründung setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander und er zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanz in diesem Punkt Recht verletzt haben sollte (vgl. zu den Begründungsanforderungen BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger