Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_455/2025, 7B_599/2025, 7B_604/2025, 7B_698/2025, 7B_699/2025, 7B_700/2025

Urteil vom 2. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juni 2025 und vom 11. Juli 2025 (470 25 133, 470 25 134 und 470 25 142).

Erwägungen:

Mit Entscheiden vom 11. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die drei Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Juni 2025 ohne Kostenfolgen ab. Mit Verfügungen vom 30. Juni 2025 hatte das Kantonsgericht in diesen drei Beschwerdeverfahren bereits die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen, es sei auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung zu verzichten. Der Beschwerdeführer gelangte gegen die drei Entscheidungen sowie die drei Verfügungen mit je einer Beschwerde in Strafsachen vom 1. Juli 2025 bzw. vom 22. Juli 2025 (je Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Die Verfahren 7B_455/2025, 7B_599/2025, 7B_604/2025, 7B_698/2025, 7B_699/2025 und 7B_700/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen eine Vielzahl von für ihn ungünstigen kantonal letztinstanzlichen Entscheiden Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, ohne den Begründungsanforderungen gerecht zu werden (vgl. namentlich Urteile 5A_759/2025 vom 15. September 2025; 5A_697/2025 vom 10. September 2025; 7B_491/2025 vom 21. Juli 2025). Der Beschwerdeführer handelt querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). So verhält es sich auch im vorliegenden Verfahren: Die Beschwerden vom 1. Juli 2025 und vom 22. Juli 2025 erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Im Übrigen könnten gegen Entscheide in der Sache betreffend die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Juni 2025 mangels Zivilanspruch, der dem Beschwerdeführer zustehen könnte, keine Beschwerde in Strafsachen geführt werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft [Haftungsgesetz; SGS-BL Nr. 105]). Entsprechende Beschwerden wären offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Die Verfahren 7B_455/2025, 7B_599/2025, 7B_604/2025, 7B_698/2025, 7B_699/2025 und 7B_700/2025 werden vereinigt.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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7B_455/2025
Gericht
Bger
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7B_455/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026