Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_451/2023, 7C_1/2023
Urteil vom 24. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
7B_451/2023
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
und
7C_1/2023
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand 7B_451/2023 Ausstand,
7C_1/2023 Ermächtigung,
Beschwerden gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2023 (AK.2023.42-46-AK, AK.2023.48-53-AK, AK.2023.239-AK, AK.2023.241-247-AK, AK.2023.322-325-AK, AK.2023.326-AP).
Sachverhalt:
A.
Dem vorliegenden Verfahren liegen zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen A.________ und B.________ zugrunde. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen erhoben sowohl B., vertreten durch Rechtsanwalt C., als auch A.________ mehrere gegenseitige Strafanzeigen, wobei Letzterer unter anderem auch Rechtsanwalt C.________ anzeigte. Die entsprechenden Strafverfahren sind, sofern sie überhaupt anhand genommen wurden (vgl. dazu Urteil 6B_869/2022 vom 22. März 2023), bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hängig.
B.
B.a. Mit Eingaben vom 13. Januar und 2. Februar 2023 erhob A.________ Strafanzeigen gegen Christoph Ill, Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Stephan Ramseyer, Leitender Staatsanwalt des Untersuchungsamts St. Gallen, Monika Germann, Staatsanwältin des Untersuchungsamts St. Gallen, Viktor Kostezer und Peter Morach, beide Staatsanwälte des Untersuchungsamts St. Gallen, den Präsidenten der Anklagekammer Urs Gmünder, die Kantonsrichterin Claudia Wetter sowie die Kantonsrichter Rolf Brunner und Martin Kaufmann, jeweils wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung und ungetreuer Amtsführung. Zusammengefasst wirft er den angezeigten Amtspersonen vor, sie hätten "einen Straftäter, C., begünstigt" und "der Strafverfolgung entzogen". Anlässlich der Märzsitzung 2023 beschloss die Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen, in Bezug auf die Strafanzeigen vom 13. Januar und 2. Februar 2023 betreffend die vorgenannten Magistratspersonen sei mangels konkreter Anhaltspunkte für strafbare Handlungen bei der Amtsführung keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen. In der Folge erhob A. mit Schreiben vom 5. und 11. April 2023 weitere Strafanzeigen gegen die obengenannten Amtspersonen und zusätzlich gegen Lea Bollhalder und Vanessa Gschwend, Staatsanwältinnen des Untersuchungsamts St. Gallen, sowie sämtliche Mitglieder und die Geschäftsführerin der Rechtspflegekommission wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, ungetreuer Amtsführung sowie "Korruption und organisierter Kriminalität".
B.b. Mit selbiger Eingabe vom 13. Januar 2023 stellte A.________ Ausstandsgesuche gegen die Mitglieder der Staatsanwaltschaft Christoph Ill, Stephan Ramseyer, Monika Germann, Viktor Kostezer und Peter Morach. Gleichzeitig stellte er Ausstandsgesuche gegen den Präsidenten der Anklagekammer Urs Gmünder, die Kantonsrichterin Claudia Wetter, die Kantonsrichter Rolf Brunner und Martin Kaufmann sowie sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anklagekammer und diejenigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichts St. Gallen, welche über das Ausstandsbegehren gegen Letztgenannte zu entscheiden hätten.
B.c. Mit Entscheid vom 10. Juli 2023 wies die Anklagekammer die von A.________ erhobenen Ausstandsgesuche ab, soweit sie darauf eintrat. Mit gleichem Entscheid verweigerte sie die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Amtspersonen.
C.
C.a. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 14. August 2023 beim Bundesgericht "Verfassungsbeschwerde, Beschwerde in Strafsachen und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" betreffend die Ausstandsgesuche (Verfahren 7B_451/2023) sowie die Ermächtigungsverfahren (Verfahren 7C_1/2023). Seine ausführlichen Anträge lauten zusammengefasst darauf, dass in Gutheissung seiner Beschwerde seinen Ausstandsgesuchen stattzugeben und jeweils die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die von ihm angezeigten Amtspersonen zu erteilen sei. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Beizug der Akten aus den kantonalen Verfahren.
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Mit Schreiben vom 25. September 2023 verzichteten sämtliche Mitglieder der Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme respektive eine Vernehmlassung. Am 26. September 2023 reichte Sandra Brühwiler-Stefanovic, Geschäftsführerin der Rechtspflegekommission, eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. September 2023 liessen sich sowohl die Vorinstanz als auch ihre einzelnen Mitglieder jeweils vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. November 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Am 29. Januar 2024 und 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere unaufgeforderte Stellungnahmen ein.
C.c. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde den Parteien angezeigt, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Ermächtigungsverfahren von der II. strafrechtlichen Abteilung behandelt werde.
Erwägungen:
Den Verfahren 7B_451/2023 betreffend Ausstand sowie 7C_1/2023 betreffend Ermächtigung liegt ein einziger Entscheid der Anklagekammer sowie eine einzige dagegen gerichtete Beschwerdeschrift zugrunde. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_451/2023 sowie 7C_1/2023 in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln.
2.1. Soweit der angefochtene Entscheid einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens darstellt, steht dagegen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG).
2.2. Soweit der angefochtene Entscheid die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) betrifft, stellt er einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar. Die Beschwerdegegner im Verfahren 7C_1/2023 zählen nicht zu den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden des Kantons St. Gallen, weshalb der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2).
Die beschwerdeführende Person verfügt indessen nur dann über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG und ist damit zur Beschwerde berechtigt, wenn sie hinsichtlich der angezeigten Straftaten als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB schützt sekundär auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Soweit der Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Raum steht und die Vorinstanz diesbezüglich keine Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung erteilt hat, liegt demnach ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG vor. Demgegenüber schützt der Straftatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB (einzig) das Funktionieren der Strafrechtspflege, wobei es sich um ein kollektives Rechtsgut handelt. Da dieser Tatbestand somit keine individuellen Rechtsgüter schützt, fehlt dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG und ist die Beschwerde unzulässig (Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.5 mit Hinweis)
2.3. Sowohl mit der Beschwerde in Strafsachen als auch mit jener in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Für die ebenfalls erhobene (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde besteht deshalb kein Raum (Art. 113 BGG).
2.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind sowohl betreffend die Beschwerde in Strafsachen als auch jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt daher nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer rügt zahlreiche angebliche Verfahrensfehler der Vorinstanz.
4.1. Die Vorinstanz hat sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Ausstands- und Ermächtigungsverfahren vereinigt, da ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liege (vgl. Art. 30 StPO). Der Beschwerdeführer erachtet dies als bundesrechtswidrig und rügt, die Vorwürfe gegen die einzelnen angezeigten Personen hätten einzeln beurteilt werden müssen, da es sich um unterschiedliche Lebensvorgänge handle. Indessen bringt er an anderer Stelle selbst vor, "[a]ufgrund der systematischen Vorgehensweise und wiederholter mutmasslich amts- und rechtsmissbräuchlicher Handlungen [aller] Beschwerdegegner" habe er es sich erlaubt, Letzteren "Korruption und organisierte Kriminalität" vorzuwerfen. Mit Blick auf diese Vorwürfe ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Verfahren zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln, nicht zu beanstanden.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Insbesondere bemängelt er, sämtliche Beweismittel, die er gemeinsam mit den Strafanzeigen vom 2. Februar 2023 eingereicht habe, würden in den Akten fehlen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei "inakzeptabel und willkürlich" und die unvollständigen Verfahrensakten hätten "zu einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt". Dabei seien die Akten von der Vorinstanz "absichtlich so manipuliert [worden], dass sie sich selbst und die der Mittäterschaft beschuldigten Personen straffrei halten" könne.
Zwar ist richtig, dass sich die zahlreichen angeblichen Beweismittel, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Strafanzeige vom 2. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die angezeigten Amtspersonen des Kantons St. Gallen eingereicht hat, nicht in den Vorakten befinden. Inwiefern dies zu einer für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden willkürlichen Feststellung des Sachverhalts geführt haben soll (vgl. E. 3 hiervor), wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Bei diesen angeblichen Beweismitteln handelt es sich, soweit ersichtlich, ausnahmslos um Aktenstücke aus den zahlreichen bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers vor den Justizbehörden des Kantons St. Gallen, insbesondere um frühere Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Die entsprechenden Aktenstücke waren der Vorinstanz somit hinlänglich bekannt und wurden - soweit für das vorliegende Verfahren überhaupt von Relevanz - von ihr auch berücksichtigt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 11. April 2023 bei der Kantonspolizei St. Gallen auf die Frage, ob es Unterlagen gebe, welche die Staatsanwaltschaft noch nicht habe, einzig eine "Einsprache von B.________" betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für seine Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG gegen Letzteren erwähnt, welche für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann verschiedentlich, der angefochtene Entscheid enthalte angeblich unnötige, nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende tatsächliche und rechtliche Ausführungen (siehe exemplarisch E. 5.3.4 hiernach). Er ist darauf hinzuweisen, dass einzig das Dispositiv eines Entscheids Bindungswirkung entfalten und angefochten werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse, wenn der beschwerdeführenden Person (lediglich) die Begründung eines Entscheids missfällt (BGE 150 II 409 E. 2.2.2).
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verstosse bereits deshalb gegen Bundesrecht, weil die Vorinstanz selbst über ihren eigenen Ausstand entschieden und trotz offenkundiger Befangenheit auch seine weiteren Anträge behandelt habe.
5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (Urteil 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 7B_202/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.4 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Ausstandsgesuche gegen den Präsidenten der Anklagekammer sowie die Kantonsrichterin Claudia Wetter und Kantonsrichter Rolf Brunner und Martin Kaufmann erwiesen sich als rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unbegründet. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer damit bezwecke, die Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale Behörde führen zu lassen und damit ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit zu erreichen. Unabhängig davon setzt sie sich detailliert mit den einzelnen Ausstandsgründen des Beschwerdeführers auseinander und zeigt auf, weshalb sie diese als offensichtlich unbegründet erachtet.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in erster Linie vor, bei den betroffenen Magistratspersonen handle es sich selbst um beschuldigte Personen des Verfahrens. Er habe Strafanzeige gegen diese erhoben und verfolge mit den Ausstandsbegehren ein "vollkommen selbstverständliches und rechtlich legitimes Ziel, denn niemand kann Richter in eigener Sache sein".
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einreichung einer Strafanzeige gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründet. Andernfalls könnte eine Verfahrenspartei missliebige Mitglieder einer Strafbehörde alleine durch Einreichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen (statt vieler Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Sodann verfängt der Vorwurf des Beschwerdeführers, bei den in Frage stehenden Magistratspersonen handle es sich um die beschuldigten Personen, auch in der Sache nicht: Aus dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen beschlossen hat, mangels konkreter Anhaltspunkte für strafbares Verhalten keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Magistratspersonen zu erteilen. Soweit der Beschwerdeführer die sinngemässe Kritik äussert, die Rechtspflegekommission sei offensichtlich nicht zuständig für diesen Entscheid und letzterer daher geradezu nichtig, vermag er keine Bundesrechtsverletzung darzutun (vgl. Urteil 1D_3/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist (Urteil 7B_289/2025 vom 24. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis). Beim Beschluss der Rechtspflegekommission handelt es sich um einen in einem eigenständigen Verfahren gefällten Entscheid, weshalb auf die weiteren diesbezüglichen, über den Streitgegenstand hinausgehenden Vorbringen nicht einzugehen ist.
5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ein "vollkommener Affront" und eine "bodenlose Frechheit", dass Kantonsrichter Rolf Brunner als Mitglied des Spruchkörpers fungiere, obwohl dieser mit der Ehefrau von C.________ zusammengearbeitet habe.
Nach der Rechtsprechung stellt ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand indessen noch keinen Ausstandsgrund dar, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGE 144 I 159 E. 4.4; statt vieler Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.2). Der alleinige Umstand, dass Kantonsrichter Rolf Brunner offenbar während zwei Jahren Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde U.________ war, in welcher die Ehefrau von C.________ als Mitglied des Gemeinderats amtete, stellt keinen tauglichen Ausstandsgrund dar.
5.3.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe seine Ausstandsbegehren gegen Kantonsrichter Martin Kaufmann sowie die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anklagekammer nicht geprüft und damit sein rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Dabei verkennt er indessen, dass seine diesbezüglichen Ausstandsgesuche insoweit gegenstandslos geworden sind, als diese Gerichtspersonen nicht dem Spruchkörper der Vorinstanz angehören. Die Vorinstanz durfte zu Recht darauf verzichten, sie zu behandeln, fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich doch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. statt vieler etwa Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 1.1).
5.3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe "unzählige Ausstandsgründe behandelt, welche [er] gar nie geltend gemacht" habe, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Prüfung von angeblich gar nicht geltend gemachten weiteren Ausstandsgründen beschwert wäre (vgl. E. 4.3 hiervor).
5.4. Zu betonen ist, dass Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs nicht leichthin angenommen werden werden darf (Urteil 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). Im Zweifel ist nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts vorzugehen.
Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf ihm missliebige Entscheide der Justizbehörden in den zahlreichen ihn als beschuldigte Person oder Privatkläger betreffenden Verfahren offenbar systematisch mit Ausstandsgesuchen und Strafanzeigen gegen die involvierten Amtspersonen reagiert, wobei er diese in erster Linie mit angeblichen Fehlleistungen in den jeweiligen Verfahren begründet. Unter diesen Umständen erweist es sich als bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz das gegen sie selbst gerichtete Ausstandsgesuch als missbräuchlich qualifiziert und dieses nicht an die nach dem anwendbaren Verfahrensrecht zuständige Instanz weitergeleitet hat.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Verfahren 7C_1/2023 zu Unrecht keine Ermächtigung für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1-8 erteilt.
6.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Der Kanton St. Gallen hat mit Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO/SG von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht und die diesbezügliche Kompetenz der Anklagekammer übertragen.
Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Dabei dürfen, ausser bei den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, indessen nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4; je mit Hinweisen). Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (dazu ausführlich Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Indessen begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung wegen Amtsmissbrauch (vgl. Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGE 149 IV 183 E. 2.3).
6.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, allein aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt C.________ bis Ende Mai 2022 nebenamtlicher Richter der Anklagekammer gewesen sei, sei nicht erkennbar, inwiefern die angezeigten Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ihn oder B.________ begünstigt oder das Verfahren nicht unabhängig geführt hätten. Sodann setzt sie sich im Einzelnen mit den zahlreichen Vorwürfen des Beschwerdeführers gegenüber den angezeigten Amtspersonen auseinander und legt dar, weshalb nach ihrer Beurteilung keine Straftatbestände erfüllt sind.
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das "Kernproblem" in sämtlichen Verfahren liege darin, dass Rechtsanwalt C.________ durch die Vertretung von B.________ bewusst in Kauf genommen habe, dass es aufgrund seiner Position als Mitglied der Anklagekammer zu Verzögerungen der Strafuntersuchung kommen werde, und dadurch seinen Klienten begünstigt habe.
Soweit die diesbezüglichen Ausführungen den Streitgegenstand übersteigen, ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Für das vorliegende Verfahren ist weder von Relevanz, ob das Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons St. Gallen - wie der Beschwerdeführer geltend macht - eine "höchst fragwürdige Gesetzeslücke" aufweist, noch ob C.________ mit der Vertretung von B.________ "gegen das BGFA und diverse Anwaltsgesetze des Kantons St. Gallen" verstossen oder "seine Position als Mitglied der Anklagekammer St. Gallen missbraucht" hat. C.________ ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, worauf der Beschwerdeführer im Übrigen an anderer Stelle selbst hinweist.
6.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der "Machtposition" von C.________ hätten die angezeigten Mitglieder der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen unverzüglich in den Ausstand treten müssen. Dies hätten sie in pflichtwidriger Weise unterlassen und stattdessen, auf Weisung von C.________, die Strafuntersuchungen bewusst und absichtlich verzögert sowie zwingende Untersuchungshandlungen unterlassen. Der Beschwerdeführer will dies mit einer Vielzahl von - seines Erachtens - offenkundig widerrechtlichen Verfahrenshandlungen und Verfügungen belegen, welche die angezeigten Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verantworten hätten.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Ermächtigung nicht bereits dann zu erteilen ist, wenn Hinweise darauf bestehen, einzelne der beanstandeten Verfahrenshandlungen oder Verfügungen könnten rechtsfehlerhaft sein, sondern nur dann, wenn solche auf strafrechtlich relevantes Verhalten in diesem Zusammenhang vorliegen (vgl. E. 6.1 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen grösstenteils appellatorischen und teilweise weitschweifigen Ausführungen keine derartigen Hinweise darzulegen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen Strafanzeigen eine (erneute) Überprüfung bereits rechtskräftiger Entscheidungen der Strafbehörden des St. Gallens - teils durch Behörden anderer Kantone oder des Bundes - erzwingen will. Eine solche Umgehung der anwendbaren Verfahrensordnung ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist gehalten, seine Kritik an den Entscheidungen der Strafbehörden des Kantons St. Gallen gegebenenfalls auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. Urteil 7B_321/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.4 mit Hinweisen). Namentlich mit Blick auf die angebliche Befangenheit der angezeigten Mitglieder der Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bereits mit Entscheid vom 23. Januar 2023 mit diesen Befangenheitsvorwürfen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine damaligen Ausstandsgesuche rechtskräftig abgewiesen hat. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, bereits diesen früheren Entscheid der Vorinstanz vor Bundesgericht anzufechten (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG), was er indessen unterlassen hat. Dieses Versäumnis kann nicht im Rahmen dieses Ermächtigungsverfahrens nachgeholt werden (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG).
6.3.3. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Beschwerde an das Bundesgericht seine bereits vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen wortwörtlich wiedergibt, ist darauf nicht einzugehen (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 139 I 306 E. 1.2). Mit dieser Vorgehensweise, die keine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erlaubt, kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 BGG nicht hinreichend nach (vgl. E. 3 hiervor).
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe im Verfahren 7B_451/2023 seine gegen die Mitglieder der Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsbegehren zu Unrecht abgewiesen.
7.1. Er beruft sich vor Bundesgericht einzig auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO, wonach in den Ausstand tritt, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Er argumentiert, es sei offensichtlich, dass die Mitglieder der Staatsanwaltschaft St. Gallen kein Strafverfahren gegen sich selbst oder ihre eigenen - ebenfalls angeschuldigten - Vorgesetzten führen dürften.
7.2. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich erneut darauf hinzuweisen, dass die Einreichung einer Strafanzeige gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründet (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Angesichts des Umstands, dass keine Ermächtigung für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Mitglieder der Staatsanwaltschaft erteilt wird (vgl. E. 6 hiervor), läuft der Vorwurf, "beschuldigte Personen [dürften] offensichtlich keine Verfahren in eigener Sache führen", indessen ohnehin ins Leere (vgl. E. 5.3.1 hiervor).
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe in widerrechtlicher Weise angekündigt, dass "künftige Eingaben im gleichen Sachzusammenhang und mit gleichem oder ähnlichem Inhalt unbeantwortet abgelegt werden" (Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids). Für ein solches Vorgehen, das die Vorinstanz im übrigen auch nicht weiter begründe, bestehe keine Rechtsgrundlage, womit sein Anspruch auf ein gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 29a BV absichtlich und bewusst verletzt werde. Festzuhalten ist, dass mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl aussichtsloser Eingaben nicht schützenswert ist (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG) und es sich daher durchaus als zulässig erweisen kann, offensichtlich querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben formlos abzulegen (siehe Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4). Ob ein solches Vorgehen auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Durch die Ankündigung der Vorinstanz wird der Beschwerdeführer nämlich nicht beschwert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Sollte die Vorinstanz allfällige spätere Eingaben des Beschwerdeführers tatsächlich formlos ablegen, kann dieser dagegen Beschwerde führen und das Vorgehen der Vorinstanz überprüfen lassen.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 7B_451/2023 und 7C_1/2023 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger