Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_398/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH in Liquidation, handelnd durch Frau B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner.
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 2. April 2025 (SW.2025.31).
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 7. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eine Strafanzeige von B.________ gegen das Konkursamt des Kantons Thurgau nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ am 20. März 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte sie am 28. März 2025 eine als "Klarstellung der Schadenslage und Stellung im Verfahren SW.2025.31" bezeichnete Eingabe ein. Darin machte sie geltend, dass nicht sie persönlich, sondern die A.________ GmbH in Liquidation die geschädigte Person im Strafverfahren sei. In der Folge wies der Vizepräsident des Obergerichts Thurgau mit Verfügung vom 2. April 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zur Begründung führte er aus, wenn B.________ ihre Stellung als Privatklägerin verneine, stünden ihr als Anzeigeerstatterin gestützt auf Art. 301 Abs. 3 StPO keine Parteirechte zu, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten wäre. In Bezug auf die A.________ GmbH in Liquidation hielt er fest, dass über diese der Konkurs eröffnet worden sei und ihren Organen daher die Vertretungsbefugnis fehle. B.________ könne deshalb gar nicht mehr im Namen der A.________ GmbH in Liquidation auftreten bzw. diese vertreten, weshalb die Beschwerde auch insoweit als aussichtslos qualifiziert werden müsse. Darüber hinaus lege B.________ nicht dar, welche Personen des Konkursamts des Kantons Thurgau sich durch welche Handlungen konkret strafbar gemacht haben sollen, weshalb sich die Beschwerde bei summarischer Prüfung auch in der Sache als aussichtslos erweise.
Mit Eingaben vom 4. Mai und 4. Juli 2025 führt B.________ im Namen der A.________ GmbH in Liquidation Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2025. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Angesichts der Tatsache, dass über die A.________ GmbH unbestrittenermassen der Konkurs eröffnet wurde, ist mit Blick auf Art. 740 Abs. 5 OR bereits fraglich, ob B.________ als vormalige Geschäftsführerin überhaupt noch befugt ist, die A.________ GmbH in Liquidation ausserhalb des hängigen Konkursverfahrens zu vertreten, zumal sie nicht ausführt, inwiefern ihre Vertretung im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Liquidation der GmbH notwendig sein soll (vgl. BGE 117 III 39 E. 3b; Urteile 5A_375/2019 vom 16. April 2020 E. 3.3; 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; 4A_87/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.3). Dies ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn B.________ zur Vertretung der A.________ GmbH in Liquidation berechtigt wäre, wäre auf die Beschwerde wegen der Verletzung der vorgenannten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht einzutreten. In der Beschwerdeschrift werden zunächst Sachumstände geschildert, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit sowie die zu Unrecht erfolgte Konkurseröffnung belegen sollen. Diese Frage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes gar nicht von Relevanz, weil das Konkurseröffnungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. insoweit die Urteile 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024; 5A_762/2024 vom 13. November 2024; 5F_33/2024 vom 15. November 2024 mit Beteiligung der Beschwerdeführerin). Mit der Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde auch deshalb aussichtslos sei, weil B.________ nicht ausführe, welche Personen des Konkursamts des Kantons Thurgau sich durch welche Handlungen konkret strafbar gemacht haben sollen, setzt sich die Beschwerdeführerin gar nicht auseinander, sondern wirft sie der Vorinstanz ohne substanziierte Begründung Willkür (Art. 9 BV) vor. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verursacherprinzip der nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugten B.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden B.________ auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, und der Staatsanwaltschaft Frauenfeld schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn