Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_392/2024

Urteil vom 3. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt Altstätten, Bafflesstrasse 18, 9450 Altstätten SG, Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde U.________, Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,

Gegenstand Einstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024 (AK.2023.548-AK).

Sachverhalt:

A.

Am 18. November 2021 erstattete die Politische Gemeinde U.________ bei der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, Strafanzeige gegen den ehemaligen Gemeinderat A.B.________ wegen diverser Delikte. Sie verdächtigte ihn, zu Amtszeiten in Bauangelegenheiten der Gemeinde Freunde und Kollegen sowie sich selbst begünstigt zu haben, indem er in diesen Geschäften nicht in den Ausstand getreten sei und sich aktiv für deren sowie seine Anliegen im Gemeinderat eingebracht habe. Des Weiteren soll er diverse Aufträge der Gemeinde an sein Unternehmen (B.________ GmbH) vergeben haben, ohne dass dieses dafür qualifiziert gewesen sei oder Gegenofferten eingeholt worden seien. Zudem habe er mit dem Wissen aus seinem Amt die Preise der Konkurrenz für Gemeindeaufträge unterboten. Am 17. Dezember 2021 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A.B.________, soweit die Voraussetzungen für die Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens erfüllt waren.

B.

Mit Verfügung vom 14. November 2023 stellte das Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen A.B.________ wegen mehrfachen (versuchten) Betrugs, Wucher, übler Nachrede, Verleumdung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Amtsmissbrauchs, mehrfacher ungetreuer Amtsführung, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses, Vorteilsannahme und mehrfacher Übertretung des kanonalen Planungs- und Baugesetzes ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte es dem Staat (Ziff. 2), welchen es zudem verpflichtete, A.B.________ für die Kosten der privaten Verteidigung mit Fr. 5'452.-- zu entschädigen (Ziff. 3). Eine weitergehende Entschädigung und eine Genugtuung sprach es A.B.________ nicht zu (Ziff. 4). A.B.________ erhob Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Die Einstellungsverfügung nach Art. 319 ff. StPO vom 14. November 2023 sei hinsichtlich der Ziffern 2, 3 und 4 aufzuheben und unter Belassung der bisherigen Ziffer 1 wie folgt zu ersetzen.

2. Die ersetzte Einstellungsverfügung nach Art. 319 ff. SPO sei mit Strafanzeiger und Strafkläger C., eventualiter mit Strafanzeiger und Strafkläger Politische Gemeinde U., zu ergänzen.

3. In Ziffer 2 der ersetzten Einstellungsverfügung nach Art. 319 ff. StPO sei zu verfügen, dass die Verfahrenskosten dem Gemeindepräsidenten U.________ C., eventualiter der Politischen Gemeinde U., aufzuerlegen seien.

4. In Ziffer 3 der ersetzten Einstellungsverfügung nach Art. 319 ff. StPO sei zu verfügen, dass A.B.________ für seine private Verteidigung mit Fr. 21'272.75, eventualiter mit Fr. 19'427.10 und subeventualiter mit Fr. 8'052.00, zu entschädigen sei.

5. In Ziffer 4 der ersetzten Einstellungsverfügung nach Art. 319 ff. StPO sei zu verfügen, dass

  1. der Beschuldigte für seine wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO mit Fr. 1'960.- zu entschädigen ist.
  2. dem Beschuldigen eine angemessene Genugtuung zu entrichten ist. Hiezu sei zur Festsetzung allenfalls die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen."

Mit Entscheid vom 22. Februar 2024 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte A.B.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- sowie die Entschädigung an die Politische Gemeinde U.________ in der Höhe von Fr. 1'000.--.

C.

A.B.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt Folgendes:

"1. Dem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024 sei gestützt auf Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024 aufzuheben und es sei die Strafsache an das Untersuchungsamt Altstätten als Vorinstanz 2 zur Ergänzung des Sachverhaltes ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a) und c) StPO und des in Art. 2 Abs. 1 KV Kanton St. Gallen enthaltenen Schutzes vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben sowie das Recht nach Art. 4 Abs. lit a) [sic] KV SG auf gleiche und gerechte Behandlung zurückzuweisen. Dies zur Entscheidung hinsichtlich der Person von Strafanzeiger und Strafkläger, der Kostenhöhe und allfälliger Kostenverteilung an den Gemeindepräsidenten C.________ eventualiter an die Gemeinde U.________ sowie der Entschädigungen. 3. Es sei der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024 aufzuheben und es sei zu verfügen, dass der Beschwerdeführer für seine private Verteidigung mit Fr. 21'272.75, eventualiter mit Fr. 19'427.10 und subeventualiter mit Fr. 8'052.00 zu entschädigen sei, eventualiter sei die Strafsache an das Untersuchungsamt Altstätten als Vorinstanz 2 zu neuer Entschädigungsfestsetzung zurückzuweisen. 4. a) Es sei der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024 aufzuheben und es sei zu verfügen, dass der Beschwerdeführer für seine wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b) StPO mit Fr. 1'960.-- zu entschädigen sei, eventualiter sie die Strafsache an das Untersuchungsamt Altstätten als Vorinstanz 2 zu neuer Entschädigungsfestsetzung zurückzuweisen. b) Es sei der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024 aufzuheben und es sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung zu entrichten ist, eventualiter sei die Strafsache an das Untersuchungsamt Altstätten als Vorinstanz 2 zur Festsetzung einer angemessenen Genugtuung zurückzuweisen. 5. Die Entschädigung an die Gemeinde U.________ sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei." Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Es wurden die kantonalen Akten beigezogen. In der Hauptsache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache, in der die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78-81 BGG grundsätzlich offensteht. Da die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid über die Entschädigungsfolgen um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, soweit die Vorinstanz seine kantonale Beschwerde abgewiesen und seinem Begehren um Zusprechung einer höheren Entschädigung sowie Genugtuung nicht stattgegeben hat. Soweit er darüber hinaus die Rückweisung "zur Entscheidung hinsichtlich der Person von Strafanzeiger und Strafkläger, der Kostenhöhe und allfälliger Kostenverteilung an den Gemeindepräsidenten C.________ eventualiter an die Gemeinde U.________ sowie der Entschädigungen" verlangt, deckt sich die Frage, ob er nach Art. 81 BGG zur Beschwerde berechtigt ist, mit dem Beschwerdegegenstand, und ist daher im Rahmen der materiellen Beurteilung zu beantworten (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - grundsätzlich einzutreten.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe "das Recht zu wissen", wer die Strafanzeige deponiert habe; dies sei "ein Gebot der Fairness und des rechtlichen Gehörs". Ferner habe er auch unabhängig von der Einstellungsverfügung als solcher "das eigene von der Allgemeinheit als Steuerzahler gegenüber qualifizierte eigene Recht", dass sein Antrag, die Kosten dem Strafanzeiger oder Strafkläger in der Person von C.________ zu überbinden, zumindest behandelt werde. Zudem habe die "zu lange dauernde und zu aufwändige Strafuntersuchung" unmittelbare Auswirkungen auf die Kosten.

3.2. Die Vorinstanz hält fest, soweit der Beschwerdeführer rüge, der Sachverhalt sei viel zu aufwändig ermittelt worden, sei er nicht nachteilig betroffen. Ebenso wenig sei er aufgrund der Kostenauflage zulasten des Staats beschwert, wenn er bemängle, dass die Verfahrenskosten nicht der Strafanzeigerin auferlegt worden seien. Hinsichtlich seines Antrags, C., eventualiter die Gemeinde U. als Strafkläger bzw. Strafklägerin aufzuführen, sei darauf hinzuweisen, dass der Anzeigeerstatterin mit Verfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 14. November 2023 keine Privatklägereigenschaft zuerkannt worden sei. Ohnehin sei der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Privatklägereigenschaft nicht in seinen Rechten betroffen. Auf die entsprechenden Rügen sei deshalb nicht einzutreten.

3.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. So tut er auch nicht dar, inwiefern er als beschuldigte Person durch die Kostenauflage an den Staat sowie die Nichterwähnung von C.________ als "Strafanzeiger oder Strafkläger" in der Einstel lungsverfügung beschwert gewesen sein sollte (vgl. Art. 382 StPO). Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO geltend. Zudem erachtet er die Zusprechung einer Genugtuung für angezeigt.

4.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote erfasse drei Zeitperioden (November bis Dezember 2022; Januar bis April 2023; Mai bis Juli 2023), anlässlich welcher nicht näher aufgeschlüsselte Aufwendungen (E-Mail, Vorbereitung Einvernahme, Tel., Aktenstudium usw.) mit einer Gesamtstundenanzahl aufgeführt würden. Eine solche Kostennote könne mangels genügender Detaillierung nicht nachvollzogen werden. Sodann lege der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde mit Ausnahme des Hinweises auf die Einvernahmen (Aufwand von 16 Stunden) nicht dar, inwiefern der Stundenaufwand gerechtfertigt sein sollte. Schliesslich werde Aufwand im Zusammenhang mit einem Ermächtigungsverfahren aufgeführt, welcher hingegen nicht das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermächtigungsverfahren betreffen könne, da er an diesem gar nicht beteiligt gewesen und der Aufwand aufgrund der zeitlichen Angaben auch später erfolgt sei. Ebenso werde Aufwand im Zusammenhang mit einem Chefredakteur erwähnt, was ebenfalls keinen Verteidigungsaufwand darstellen könne. Der genaue Umfang dieser verfahrensfremden Aufwendungen sei nicht eruierbar, so dass auch das im Eventualantrag geltend gemachte Honorar, welches diese Bemühungen nicht umfassen solle, nicht nachvollzogen werden könne.

Da auf die Honorarnote aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne, sei das Honorar nach der Pauschale festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft habe das Honorar auf Fr. 5'000.--, mithin am obersten Limit der einfachen Pauschale, festgelegt, was nicht zu beanstanden sei. Selbst wenn der Aktenumfang nicht mehr als gering eingestuft werden könne, erscheine eine Erhöhung um 50 % nicht notwendig. Eine rund 35-seitige Strafanzeige inklusive Ergänzung und entsprechende Beilagen von rund 276 Seiten seien nicht derart aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer sei nur einmal einvernommen worden; zusätzlich seien noch zwei Auskunftspersonen befragt worden. Damit lägen auch keine umfangreichen Beweiserhebungen vor. Sodann spreche selbst der Verteidiger davon, dass die strafrechtlichen Vorwürfe klar nicht gegeben gewesen seien. Im Weiteren sei die Verneinung von entschädigungspflichtigen wirtschaftlichen Einbussen ebenso wenig zu beanstanden. Die Teilnahme an einer Einvernahme stelle wie die Erscheinungspflicht anlässlich einer Gerichtsverhandlung eine nicht entschädigungspflichtige Aufwendung dar. Private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person seien nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt sei. Die geltend gemachten 28 Stunden für Besprechungen mit dem Rechtsvertreter würden nicht ansatzweise belegt und liessen sich auch nicht anhand der Honorarnote des Rechtsvertreters nachvollziehen. Damit könne an sich offenbleiben, ob dies grundsätzlich angemessen Aufwand darstelle. Hinsichtlich der beantragten Genugtuung spezifiziere der Beschwerdeführer nicht weiter, inwiefern ihn in seinem Erwerbs- oder Privatleben "verheerende Auswirkungen" getroffen haben sollten. Eine schwere Verletzung der Persönlichkeit sei nicht dargetan. Über das Strafverfahren an sich hinausgehende schwerwiegende persönliche Konsequenzen seien - abgesehen von der eigenen Information der Presse - nicht erkennbar und würden auch nicht konkret geltend gemacht. Damit bestehe insgesamt kein Genugtuungsanspruch.

4.2.

4.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 in der hier noch anwendbaren früheren Fassung StPO Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Nach Abs. 2 desselben Artikels prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (BGE 142 IV 45 E. 2.1). Ob der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellt und ob dem Beschuldigten folglich eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6; zum Ganzen: Urteil 7B_21/2022 vom 21. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteil 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Was die Höhe der Entschädigung angeht, ist zu beachten, dass sich diese nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht, bestimmt (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil 7B_284/2023 20. September 2023 E. 2.1). Als Beschwerdegrund vor Bundesgericht kommt nach Art. 95 BGG jedoch lediglich die Verletzung von Bundesrecht in Frage, insbesondere des Willkürverbots von Art. 9 BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt grundsätzlich keine zulässige Rüge dar. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Dafür genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).

4.2.2. Nach Art. 23 Abs. 2 der st. gallischen Honorarordnung vom 22. April 1994 (HonO, sGS 963.75) kann die Rechtsvertretung das Honorar in Familien- und in Strafsachen nach Zeitaufwand bemessen. Bei einer Honorarbemessung nach Zeitaufwand weist sie Art und Umfang ihrer Bemühungen im Einzelnen aus (Art. 4 Abs. 2 HonO). Entschädigungen werden nach Ermessen zugesprochen, wenn die Rechtsvertretung keine Honorarnote eingereicht hat (Art. 6 Abs. 1 HonO). Die Pauschale für das Honorar im Strafprozess beträgt Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.--, wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird (Art. 21 Abs. 1 lit. a HonO). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 21 Abs. 3 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO).

4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingegangen werden kann. Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz ist die eingereichte Kostennote seines Anwalts nicht ausreichend detailliert. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, geht nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Im Übrigen übersieht er, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, ihm "eine noch detailliertere Kostennote zu gestatten", nachdem er seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht hinreichend nachgekommen war. Dass die Vorinstanz das Honorar deshalb innerhalb des gemäss kantonaler Honorarordnung vorgesehenen Tarifrahmens festsetzte, ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht näher dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die ihm zugesprochene pauschale Entschädigung für die Aufwendungen seines Verteidigers klarerweise nicht angemessen sein sollte.

In Bezug auf die anbegehrte Entschädigung für angebliche wirtschaftliche Einbussen sowie Genugtuung kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf seine diesbezüglichen, unsubstanziierten Ausführungen braucht nicht eingegangen zu werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die der anwaltlich vertretenen Gemeinde U.________ zugesprochene Entschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren wendet, erhebt er keine nachvollziehbare, rechtsgenügliche Rüge (vgl. E. 2 hiervor), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Politischen Gemeinde U.________ zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat die Politische Gemeinde U.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde U.________ und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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03.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026