Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_388/2025
Urteil vom 4. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Daniel Aeschbach, Präsident, c/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg, Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. April 2025 (SBK.2025.83).
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 24. März 2025 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, ein Ausstandsbegehren gegen Daniel Aeschbach, Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg.
B.
Mit Entscheid vom 2. April 2025 trat das Obergericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass Daniel Aeschbach in der Strafsache gegen ihn in den Ausstand zu treten habe. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ mit der Beschwerde um Sistierung eines bereits hängigen, ihn betreffenden bundesgerichtlichen Verfahrens und um Beizug von Akten diverser bundesgerichtlicher und kantonaler Verfahren. Mit Eingabe vom 11. August 2025 ersucht A.________ zudem um Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).
1.2. Der angefochtene Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) schliesst das Verfahren nicht ab (vgl. Art. 90 BGG). Es handelt sich indes um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG steht grundsätzlich offen.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; Urteil 7B_632/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt. Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_632/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.2).
1.3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bezieht sich das verfahrensgegenständliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht auf ein konkretes Verfahren, an dem der Beschwerdegegner (noch) mitwirkt. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, entsprechende Verfahren seien noch vor Bundesgericht hängig und daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht abgeschlossen. Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehe im Übrigen darin, dass er im Falle der Gutheissung seines Ausstandsbegehrens innert fünf Tagen die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen, an denen der Beschwerdegegner mitgewirkt habe, verlangen könne. Der Beschwerdeführer macht indes weder geltend, dass sich sein Ausstandsbegehren - entgegen der vorinstanzlichen Feststellung - auf ein konkretes Verfahren beziehen würde, noch dass aktuell ein ihn betreffendes Verfahren am Bezirksgericht Lenzburg hängig wäre, an dem der Beschwerdegegner mitwirkt.
Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht dargetan -, inwiefern er zum jetzigen Zeitpunkt ein aktuelles und praktisches (rechtlich geschütztes) Interesse an einer (materiellen) Beurteilung seines Ausstandsbegehrens gegen den Beschwerdegegner haben soll. Der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person kann nicht unabhängig von einem konkreten Verfahren (vgl. Urteil 1B_31/2017 vom 22. März 2017 E. 2.5) und im Übrigen auch nicht bereits im Voraus (mithin für ein allfälliges zukünftiges Verfahren) verlangt werden (vgl. Urteil 6B_994/2013 vom 23. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall fehlt dem Beschwerdeführer mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Nachdem dieses bereits bei der Beschwerdeeinreichung fehlte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4. Der Beschwerdeführer behauptet zudem, es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. Diese Behauptung bedürfte indes ebenfalls einer substanziierten Begründung (vgl. Urteil 7B_557/2025 vom 16. Juli 2025 E. 2). An einer solchen mangelt es vorliegend. Bereits deshalb ist nicht weiter auf die entsprechende Behauptung einzugehen. Im Übrigen ist nur das Ausstandsbegehren vom 24. März 2025 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Die Vorinstanz hat in Bezug auf dieses Ausstandsbegehren einen mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbaren Nichteintretensentscheid gefällt. Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, inwiefern eine formelle Rechtsverweigerung vorliegen soll.
1.5. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Bezirksgericht Muri, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz