Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_379/2025
Urteil vom 5. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. März 2025 (350 24 613 / 350 25 47 / 350 25 48).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, führt ein Strafverfahren gegen C.________ wegen Körperverletzung, mehrfacher Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) und das Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 2008 des Kantons Basel-Landschaft (GesG/BL; SGS 901). C.________ ist verheiratet mit B.________ und einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.________ GmbH. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, sie habe mehrere Urkunden betreffend den Abschluss eines Humanmedizinstudiums und ihre Qualifikation als Ärztin gefälscht oder fälschen lassen und beim Bundesamt für Gesundheit und beim Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte eingereicht. Zudem soll sie eine gefälschte Arbeitsbestätigung beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft eingereicht haben. Weiter soll sie in den Räumlichkeiten der A.________ GmbH Behandlungen und Eingriffe an Kundschaft durchgeführt haben, die Ärztinnen und Ärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung vorbehalten seien, obschon sie über keine medizinische Ausbildung als Ärztin und keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt habe. Ferner untersucht die Staatsanwaltschaft, ob C.________ unter dem Namen "D.________" einen illegalen Arzneimittelhandel betreibt.
B.
Die Staatsanwaltschaft liess im Dezember 2024 Hausdurchsuchungen in der Wohnung von C.________ und ihrem Ehemann, B., und in den Räumlichkeiten der A. GmbH durchführen. Sie stellte dabei diverse elektronische Geräte und Unterlagen sicher und siegelte diese. Am 12. Dezember 2024 beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Entsiegelung von einem "MacBook Pro" (Position A2.1), einem Laptop "Windows" (Position A3.1), zwei iPhones (Positionen D7.1 und E7.1), einem Computer "Acer" (Position E4.1), zwei Ordnern mit Kundendaten der A.________ GmbH (Positionen E9.4 und E9.5) und einem Laptop "Lenovo" (Position C1.1). Der Verteidiger von C.________ und Vertreter von B.________ sowie der A.________ GmbH, Advokat Moritz Gall, brachte am 27. Januar 2025 vor, dass B.________ an den Positionen A2.1, A3.1 und E7.1 berechtigt sei, C.________ an Position D7.1 und die A.________ GmbH an den Positionen E4.1, C1.1, E9.4 und E9.5. Am 14. März 2025 entschied das Zwangsmassnahmengericht insbesondere was folgt:
"1. Eine Kopie der Eingabe der Verteidigung vom 10. Februar 2025 geht an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis.
Der Entsiegelungsantrag gegen C.________ wird teilweise gutgeheissen (350 24 613).
Der Entsiegelungsantrag gegen die A.________ GmbH wird teilweise gutgeheissen (350 25 47).
Der Entsiegelungsantrag gegen B.________ wird teilweise gutgeheissen (350 25 48).
Es werden sämtliche seit dem 1. November 2019 generierten Daten ab dem Laptop Windows von B.________ (Pos. A3.1), dem iPhone von B.________ (E7.1), dem iPhone der Beschuldigten (Pos. D7.1) und dem Computer Acer der A.________ GmbH (Pos. E4.1) mit Ausnahme der Anwaltskorrespondenz entsiegelt:
Die Daten sind dem Zwangsmassnahmengericht auf einem externen Datenträger zu übergeben.
Für das Erstellen der Kopien dürfen die elektronischen Datenträger entsiegelt werden. Anschliessend sind sie wieder zu siegeln.
Die Daten sind dem Zwangsmassnahmengericht auf einem externen Datenträger zu übergeben.
Für das Erstellen der Kopien darf das MacBook entsiegelt werden. Anschliessend ist es wieder zu siegeln.
Die Aussonderung der entsprechenden Unterlagen wird durch das Zwangsmassnahmengericht vorgenommen.
Das Laptop Lenovo der A.________ GmbH (Pos. C1.1) wird vollständig entsiegelt.
Der Verteidiger hat innert der Frist gem. Ziff. 10 dem Zwangsmassnahmengericht relevanten [sic] Informationen mitzuteilen, damit die Anwaltskorrespondenz ausgesondert werden kann (E-Mail-Adresse der Verteidigung, allenfalls Telefonnummer bzw. Kontaktangaben bei Kommunikations-Apps).
Nach Ablauf von 7 Tagen nach Zustellung des Entsiegelungsentscheids wird die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft mit dem Auslesen der Daten beauftragt, sofern der [sic] Beschuldigte nicht nachweist, dass er [sic] beim Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt hat.
[...]
[...]
[...]"
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die A.________ GmbH und B.________ vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2025 aufzuheben. Auf den Entsiegelungsantrag sei "dahingehend" nicht einzutreten beziehungsweise es sei dieser abzuweisen und allenfalls bereits extrahierte Daten seien zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten 350 24 613, 350 25 47 und 350 25 48 wurden antragsgemäss beigezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Die A.________ GmbH und B.________ haben repliziert. Das präsidierende Mitglied der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid in einem Strafverfahren. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Da die Beschwerdeführer nicht Parteien des Strafverfahrens gegen die beschuldigte C.________ sind, kommt der angefochtene Entscheid für sie hinsichtlich seiner Wirkung einem End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG gleich (vgl. Urteil 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.1 mit Hinweis). Sie sind gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, soweit sie an den gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen berechtigt sind. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb sie am iPhone von C.________ (Position D7.1) berechtigt sein sollen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt des Vorangegangenen auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden.
Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen (Abs. 2). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Abs. 3). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht (Art. 248a Abs. 2 StPO). Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens (Art. 248a Abs. 3 StPO).
2.2. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe die 20-tägige Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs verpasst und rügen in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 248 f. StPO sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach ihrer Auffassung hätte die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch stellen müssen, das sich explizit gegen sie (die Beschwerdeführer) richtet. Ein solches Gesuch - so die Beschwerdeführer - habe die Staatsanwaltschaft aber bis heute nicht gestellt, denn das Entsiegelungsgesuch vom 12. Dezember 2024 richte sich ausschliesslich gegen C., obschon seit dem 7. Dezember 2024 die "Berechtigungsverhältnisse betreffend die beschlagnahmten Positionen [...] klar erkennbar" gewesen seien. Die Vorinstanz habe sie (die Beschwerdeführer) bis zum 30. Januar 2025 weder als Parteien des Entsiegelungsverfahrens benannt noch begrüsst. Stattdessen habe die Vorinstanz das Entsiegelungsverfahren erst eineinhalb Monate nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs auf sie (die Beschwerdeführer) ausgeweitet und das zuvor auf C. beschränkte Rubrum entsprechend ergänzt. Die Vorinstanz habe es zudem versäumt, im angefochtenen Entscheid darzulegen, weshalb sie "von rechtzeitig gegen die Beschwerdeführer gestellten Entsiegelungsanträgen ausgehe".
2.3. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Aus den Vorakten geht hervor, dass die Hausdurchsuchungen, bei denen die Aufzeichnungen und Gegenstände der Beschwerdeführer sichergestellt wurden, am 2. und am 6. Dezember 2024 stattgefunden haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12. Dezember 2024 die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Demnach hat sie die 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO eingehalten. Dass sie die Beschwerdeführer im Entsiegelungsgesuch nicht als Gesuchsgegner aufgelistet hat, ändert nichts daran. Art. 248a Abs. 2 StPO erlaubt es dem Gericht nämlich ausdrücklich, das Entsiegelungsverfahren auf weitere Personen auszuweiten. Daraus folgt, dass die Strafbehörde im Entsiegelungsgesuch nicht zwingend abschliessend festlegen muss, welche Personen im Entsiegelungsverfahren als Parteien beizuziehen sind (vgl. Urteil 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2 mit Hinweis; BRECHBÜHL/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 248a StPO). Weiter geht aus den Vorakten hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern vor Entscheidfällung Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern, bezüglich welcher Gegenstände sie welche Geheimhaltungsinteressen geltend machen. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechte der Beschwerdeführer dadurch verletzt worden sein sollen, dass sie im Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2024 nicht als Gesuchsgegner genannt wurden. Auch eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht ist nicht ersichtlich; die Beschwerdeführer konnten den Entscheid der Vorinstanz vor Bundesgericht substanziiert anfechten.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern