Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_368/2025

Urteil vom 15. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Alain Joset, Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________, Gerichtspräsident, Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg,
  2. C.________, Bezirksrichter, Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg,
  3. D.________, Bezirksrichterin, Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegner.

Gegenstand Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. März 2025 (SBK.2025.49).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 28. November 2023 sprach das Bezirksgericht Laufenburg A.________ wegen Gehilfenschaft zu passiver und aktiver Bestechung, mehrfacher Falschbeurkundung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Gläubigerbevorzugung, Geldwäscherei, Betrugs sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Dieses Urteil focht A.________ mit Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau an, das das Urteil mit Beschluss vom 8. November 2024 aufhob und die Sache zur Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhandlung (zusammen mit dem Mitbeschuldigten E.________) mit Befragung zweier Zeugen/Auskunftspersonen an das Bezirksgericht Laufenburg zurückwies.

B.

Das Bezirksgericht Laufenburg setzte in der Folge als Termin für die neue erstinstanzliche Hauptverhandlung den 1. April 2025 fest. Am 31. Januar 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten B., den Bezirksrichter C. sowie die Bezirksrichterin D.________, da diese bereits Teil des Spruchkörpers des auf einen Schuldspruch lautenden Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. November 2023 gewesen seien. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 7. März 2025 ab.

C.

Mit Eingabe vom 28. April 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur bundesrechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. "Eventualiter" sei sein Ausstandsgesuch vom 31. Januar 2025 gutzuheissen. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG). Das Obergericht hat gemäss 59 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht (Art. 58 Abs. 2 StPO) von den Gesuchsgegnern seines Ausstandsbegehrens keine Stellungnahmen eingeholt. Damit einhergehend sei es ihm verwehrt worden, sich zu den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Stellungnahmen der Gesuchsgegnern äussern zu können. Dieses Vorgehen der Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2.2. Richtig ist, dass Art. 58 Abs. 2 StPO die vom Ausstandsgesuch betroffene Person zur Stellungnahme verpflichtet. Deren Einholung ist nach der Rechtsprechung zwingend (BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteile 1B_649/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2; 1B_10/2019 vom 21. Januar 2019 E. 2.3). Die Stellungnahme ist der antragstellenden Partei mit Blick auf deren Anspruch auf rechtliches Gehör zudem zur Replik zuzustellen (BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteil 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 3.1).

2.3. Aus diesen Grundsätzen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach den für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die vom Ausstand betroffenen Richterinnen und Richter im Rahmen eines gesamtheitlichen Beschlusses des Bezirksgerichts Laufenburg vom 24. Februar 2025 zum Ausstandsgesuch vom 31.Januar 2025 Stellung genommen und haben dessen Abweisung beantragt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Laufenburg zur Kenntnisnahme zugestellt, ehe er zusammen mit dem Ausstandsgesuch vom 31. Januar 2025 an die Vorinstanz zur Beurteilung weitergeleitet wurde, worauf das Bezirksgericht Laufenburg den Beschwerdeführer hingewiesen hatte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kannte damit die Argumente der vom Ausstandsgesuch betroffenen Richterinnen und Richter und es wäre ihm im Rahmen einer freigestellten Replik möglich gewesen, sich vor der Vorinstanz umgehend dazu zu äussern, sofern er dies für nötig erachtet hätte. Dass ihm die Vorinstanz hierzu keine ausdrückliche Frist für eine Replik ansetzte, ändert daran nichts (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1 f.; Urteil 1C_94/2025 vom 13. Juni 2025 E. 2). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erhellt schliesslich nicht, weshalb der Umstand, dass die von seinem Ausstandsgesuch betroffenen Richterinnen und Richter dazu nicht einzeln, sondern gesamtheitlich Stellung genommen haben, eine Verletzung von Bundesrecht darstellen soll. Vielmehr drückt die gemeinsame Stellungnahme aller betroffenen Richterinnen und Richter gerade aus, dass sie das Ausstandsgesuch aus den gleichen Gründen als unbegründet erachten, und wäre es bei dieser Sachlage ein prozessualer Leerlauf gewesen, wenn sie dreimal die identische Stellungnahme eingereicht hätten. Einen Verfahrensfehler, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, ist in diesem Vorgehen nicht auszumachen.

3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die von seinem Ausstandsgesuch betroffenen erstinstanzlichen Sachrichter hätten im auf einen Schuldspruch lautenden Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. November 2023 einen krassen Verfahrensfehler begangen, indem sie seine Verteidigungsrechte missachtet und die ihn belastenden Aussagen verschiedener Personen ohne Wahrung des Konfrontationsanspruchs zu seinen Ungunsten verwendet hätten. Dies erwecke den Eindruck, dass die drei Richterinnen und Richter von seiner Schuld dermassen überzeugt gewesen seien, dass sie eine korrekte Beweiserhebung für vernachlässigbar erachtet hätten. Diese Verletzung des Konfrontationsanspruchs habe schliesslich zum obergerichtlichen Rückweisungsbeschluss vom 8. November 2024 geführt, weshalb die erstinstanzlichen Richterinnen und Richter nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnten.

3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2; 271 E. 8.4; 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 lit. a-f StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

3.3. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien berechtigterweise immer dann entstehen, wenn Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung in der gleichen Sache (Art. 56 lit. b StPO) stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen (BGE 143 IV E. 3.1 und 3.3; 140 I 326 E. 5.1; 131 I 24 E. 1.2; 113 E. 3.4 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich die Richterin bzw. der Richter bei ihrer bzw. seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). In Bezug auf Rückweisungsurteile durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Sachgericht geht das Bundesgericht in ständiger Praxis davon aus, dass die erneute Mitwirkung eines erstinstanzlichen Sachrichters nach einer Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz zur Neubeurteilung grundsätzlich keine ausstandsbegründende Vorbefassung darstellt (BGE 116 Ia 28 E. 2a; 114 Ia 50 E. 3d; EGMR Ringeisen gegen Österreich vom 16. Juli 1971 [Nr. 2614/65], Serie A Bd. 13 § 97; Urteile 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3; 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.4. Der Anschein von Befangenheit "aus anderen Gründen" (im Sinne von Art. 56 lit. f StPO) kann bestehen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortlichen Justizperson vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteile 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.5; 7B_287/2023 vom 12. September 2023 E. 2.3). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; je mit Hinweisen).

3.5. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kritik des Beschwerdeführers unbegründet. Wie gesagt stellt ein Rückweisungsentscheid durch das Berufungsgericht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund bei den abermals mit der Sache befassten erstinstanzlichen Strafrichterinnen und Richtern dar (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die eine Abkehr von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden. Auch stellt der Umstand, dass der Rückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts aufgrund einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte, für sich alleine keinen Befangenheitsgrund dar. Darin ist kein ausstandsbegründender Verfahrensfehler im Sinne der Rechtsprechung zu sehen und von den betroffenen Gerichtspersonen kann erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln werden (BGE 143 IV 69 E. 3.1; 138 IV 142 E. 2.3; vgl. auch BGE 148 IV 137 E. 5.7). Wesentliche Gründe, weshalb sich dies bei den vorliegend betroffenen Richterinnen und Richtern anders verhalten sollte, sind nicht ersichtlich. Namentlich nennt der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte, wonach sich die betroffenen Richterinnen und Richter aufgrund von Wortmeldungen oder dergleichen in Bezug auf die unter der Wahrung des Konfrontationsanspruchs durchzuführenden Einvernahmen in ihrer Meinung bereits derart festgelegt hätten, dass sie die Aussagen beim neuen Entscheid nicht mehr unvoreingenommen würdigen könnten (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.11; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 56 StPO).

Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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15.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026