Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_348/2025
Verfügung vom 21. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwa lt Dr. Federico M. Rutschi, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand Entsiegelung; Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, vom 11. März 2025 (GT250008-D/U/B-4/me).
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.. Sie verdächtigt diesen, sich namentlich wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis StGB), Unterstützung einer kriminellen und terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) schuldig gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang wurden am 8. Januar 2025 diverse Akten in Papierform sichergestellt. A. verlangte die Siegelung dieser Akten. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Januar 2025 deren Entsiegelung und Durchsuchung.
Mit Verfügung vom 11. März 2025 hiess das Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch gut und gab die sichergestellten Akten zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Staatsanwaltschaft frei.
Am 21. April 2025 erhob A.________ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde in Strafsachen und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist demnach zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben, wozu grundsätzlich die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat indes im vorliegenden Fall die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, worüber nachfolgend trotz des Rückzugs der Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Verfügung 1B_351/2022 vom 8. September 2022 E. 3 mit Hinweis). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet - vorbehältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen - die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 64 Abs. 3 BGG). Die vorliegende verfahrensabschliessende Verfügung ergeht vor diesem Hintergrund in Dreierbesetzung (vgl. Urteil 5A_866/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 2; vgl. auch Urteil 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 3, wonach Art. 32 Abs. 2 BGG lediglich eine Befugnis der Instruktionsrichterin statuiert, als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zu entscheiden).
Der Rückzug der Beschwerde gilt als Unterliegen. Der Beschwerdeführer wird daher grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
5.1. Im vorliegenden Fall rechtfertigen es indes die Umstände, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). In Bezug auf die Gerichtskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mithin gegenstandslos.
5.2. Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit) gegeben sind und die Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen. Nachdem sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur finanziellen Situation beziehungsweise zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen (vgl. Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 3), ist das Gesuch bereits mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse.
5.3. Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt das Bundesgericht:
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, und Rechtsanwalt Diego R. Gfeller schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz