Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_325/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2025 (470 25 10 dia).
Erwägungen:
1.1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Mordes. Nachdem A.________ am 8. Dezember 2023 von Deutschland in die Schweiz ausgeliefert worden war, versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese mehrfach, zuletzt mit Entscheid vom 3. Januar 2025 für die Dauer von drei Monaten bis zum 6. April 2025. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.
1.2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025, ergänzt am 21. März 2025, führt A.________ selbständig Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine sofortige Haftentlassung.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift nicht hinreichend substanziiert mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Soweit er umfangreiche Ausführungen zum Rechtshilfeersuchen bzw. zur Auslieferung macht, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft, deren Voraussetzungen die Vorinstanz nachvollziehbar und ausführlich begründet hat. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, erneut seitenlange Ausführungen zur angeblichen Verjährung zu machen und die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere die Verjährung und in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Tatverdachts vom Bundesgericht ausführlich behandelt worden ist (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 sowie 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024, zur Publikation bestimmt), worauf die Vorinstanz verweist (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Entscheids), vermag der Beschwerdeführer mit dieser appellatorischen Kritik von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit offensichtlich den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier