Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_31/2024
Urteil vom 22. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. Dezember 2023 (SK 23 488 IHJ).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 31. Mai 2023 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 30.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 180.--.
B.
Dagegen erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 wies das Obergericht den sinngemässen Beweisantrag von A.________, es sei der Straf- und Zivilkläger anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen, ab (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter wies das Obergericht dessen Gesuch um amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren ab (Dispositiv-Ziff. 4).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Beschlusses des Obergerichts aufzuheben und es seien der vorinstanzlich gestellte Beweisantrag sowie sein Gesuch um amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren gutzuheissen. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem u.a. die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren verweigert sowie ein Beweisantrag abgewiesen worden ist. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG).
1.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung droht dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung (Urteile 1B_19/2022 vom 21. März 2022 E. 1; 1B_195/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 1B_152/2020 vom 28. Mai 2020 E. 1; vgl. auch BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; je mit Hinweisen). Dass durch die Abweisung des Beweisantrags ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde, ist hingegen weder dargetan noch ersichtlich. Der entsprechende Beschwerdeantrag erweist sich mithin als unzulässig.
1.3. Da mit der Beschwerde in Strafsachen ebenfalls die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (Art. 95 BGG), bleibt für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff. BGG) kein Raum.
Der Beschwerdeführer rügt die Abweisung des Antrags um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sinngemäss als verfassungs- und EMRK-widrig.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.2. Diesen Grundsätzen schenkt der Beschwerdeführer keine hinreichende Beachtung. Statt sich mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz auf den S. 3-5 des angefochtenen Beschlusses, namentlich der Subsumtion unter die einschlägigen Normen der StPO, auseinanderzusetzen und deren angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit aufzuzeigen, trägt der Beschwerdeführer über mehrere Seiten vor, inwiefern aus seiner Sicht die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gegeben sein sollen. Dabei macht er auch nicht geltend, dass die EMRK einen weitergehenden Anspruch auf einen Rechtsbeistand vermitteln würde als die von der Vorinstanz angewandte landesrechtliche Regelung zur amtlichen Verteidigung (Art. 132 ff. StPO), mit der die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert wurde (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5; 139 IV 113 E. 4.3). Dieses Vorgehen wird den Begründungsanforderungen des BGG nicht gerecht, erfolgt doch damit gerade keine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Diese ist im Übrigen überzeugend und auf sie kann nach Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle