Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_290/2022
Urteil vom 22. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Mai 2022 (SBR.2022.7).
Sachverhalt:
A.
Am 2. August 2017 um ca. 10.30 Uhr wies B.________ in seiner Eigenschaft als Produktionsleiter bei der C.________ AG die Mitarbeiter A., D. und E.________ an, die untere Umkehrwalze einer Papiermaschine im Stillstand zu reinigen. Die genannten Mitarbeiter putzten in der Folge mit Lappen von Hand, teils unter Zuhilfenahme von Leitern, die Umkehrwalze. Da nicht die gesamte Fläche der Walze erreichbar war, gab B.________ dem Maschinenführer die Anweisung, die Maschine im Kriechgang laufen zu lassen, damit sich die Walze dreht und der untere Teil ebenfalls gereinigt werden kann. A.________ geriet dabei mit der linken Hand zwischen das Filzband und die Walze, woraufhin er mit dem ganzen Körper nach oben in die Maschine gezogen wurde. Dadurch erlitt er einen Milzriss, jeweils einen Bruch des linken Darmbeins, des linken Schulterblatts, des Unterkiefers und des linken Oberschenkelknochens, Brüche von vier Brustwirbeln, Rippenserienbrüche, eine Quetschung der Lunge, einen Bluterguss hinter dem rechten Auge sowie eine posttraumatische Belastungsstörung.
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell eröffnete am 24. September 2019 eine Strafuntersuchung gegen B.________. Mit Strafbefehl vom 31. August 2020 sprach sie ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- (Probezeit zwei Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
Dem Strafbefehl lagen die Vorwürfe zugrunde, B.________ sei für die Arbeitssicherheit verantwortlich gewesen und habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass bei laufender Maschine keine Reinigungsarbeiten durchgeführt werden und sich keine Mitarbeitende im Gefahrenbereich der Maschine aufhalten. Auch habe er sich nicht darum gekümmert, dass an der zu reinigenden Umkehrwalze ein Sicherungsschutz angebracht wird.
B.b. Nachdem B.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, führte das Bezirksgericht Weinfelden in der Produktionshalle der C.________ AG einen Augenschein durch und befragte verschiedene Mitarbeiter, darunter auch die am Unfall direkt Beteiligten. Mit Urteil vom 30. November 2021 sprach das Bezirksgericht B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Die Zivilforderungen von A.________ verwies es auf den Zivilweg.
B.c. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 2. Mai 2022 das Urteil des Bezirksgerichts.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt, das Berufungsurteil sei aufzuheben und B.________ sei gemäss Strafbefehl vom 31. August 2020 zu verurteilen. Eventualiter sei die Strafsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass B.________ ihm für den aus dem Unfallereignis vom 2. August 2017 entstandenen Schaden im Grundsatz vollumfänglich hafte und ihm eine angemessene Genugtuung schulde. Die Edition der Vorakten ist antragsgemäss erfolgt.
Erwägungen:
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, wobei das Bundesgericht an die Begründung strenge Anforderungen stellt. Dabei muss die Privatklägerschaft die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen formellen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (vgl. Urteile 7B_207/2022 vom 11. April 2024 E. 1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_207/2022 vom 11. April 2024 E. 1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2).
1.2. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel "Formelles" einzig vor, der angefochtene Entscheid wirke sich auf seine Zivilansprüche aus. An anderer Stelle erwähnt er zudem, bis heute täglich unter den Unfallfolgen zu leiden, im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig zu sein und von der IV und der SUVA eine volle Rente zu beziehen. Er erläutert ferner, weshalb ihm eine konkrete Bezifferung bis anhin nicht möglich gewesen sei und er die Feststellung der Zivilforderung nur im Grundsatz beantragt. Ob diese Ausführungen den strengen Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung der Beschwerdelegitimation zu genügen vermögen, scheint zumindest fraglich. Angesichts des zu beurteilenden Sachverhalts ist jedoch offensichtlich, dass der schwer verunfallte Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch haftpflichtrechtliche Ansprüche nach Art. 41 ff. OR gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) geltend machen könnte. Der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg durch die Vorinstanz kommt einem Nichteintreten auf die Zivilklage gleich und wirkt sich somit unmittelbar auf die Zivilforderung aus. Die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind erfüllt.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
Zu überprüfen ist der Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.
2.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).
Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Sorgfaltspflichtverletzung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Solche Bestimmungen finden sich insbesondere in den Schutzpflichten der Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerschaft nach Art. 328 Abs. 2 OR, nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und nach der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30, namentlich Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 3 VUV). Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (vgl. Urteil 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_236/2024 vom 13. Mai 2024 E. 1.1.3; 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteile 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.4; 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (anstatt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.2.4).
2.3. Die Vorinstanz stellt zunächst allgemein fest, am Unfalltag habe eine gewisse Hektik geherrscht, weil die Produktion gestört gewesen sei. Die Reinigung der Maschine im Stillstand sei bei der C.________ AG indes ein üblicher, alltäglicher Arbeitsvorgang gewesen. Die Mitarbeiter, namentlich der Beschwerdeführer, seien betreffend Reinigung und Sicherheitsfragen geschult gewesen, wobei die letzte aktenkundige Schulung weniger als ein Jahr zurückgelegen habe. Mehrere Mitarbeiter hätten zudem bestätigt, dass Reinigungsarbeiten stets im Stillstand ausgeführt würden.
Gestützt auf das Betriebsdiagramm und die Aussagen verschiedener Mitarbeiter stehe in Bezug auf den Unfallhergang fest, dass die Papiermaschine nicht in Betrieb gewesen sei, als die Reinigungsarbeiten begannen. Um 10.51 Uhr habe sich die Maschine mit sehr niedriger Frequenz während 20 Sekunden gedreht. Der Kernsachverhalt lasse sich sodann einzig anhand der Aussagen der beteiligten Personen ermitteln. Die entscheidende Divergenz beziehe sich dabei auf das Geschehen unter der Maschine, bei der Walze. Während der Beschwerdegegner 2 und D.________ ausdrücklich festgehalten hätten, Ersterer habe die Anwesenden gewarnt und sie angewiesen, mit der Reinigung aufzuhören, habe der Beschwerdeführer angegeben, die Maschine sei plötzlich angelaufen. Der Beschwerdegegner 2 und D.________ hätten ausserdem von einem akustischen Warnsignal mit Blinklicht berichtet, welches zum Zeitpunkt des Unfalls nachgewiesenermassen bereits installiert gewesen sei. Nur der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben keinen Signalton gehört. Sowohl seine als auch die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und diejenigen von D.________ seien für sich genommen nachvollziehbar und konstant. Sie würden sich aber widersprechen. Da das Beweisergebnis unklar bleibe, müsse gestützt auf den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" auf die für den Beschwerdegegner 2 günstigere Sachverhaltsvariante abgestellt werden. Demnach sei davon auszugehen, dass dieser die Anwesenden hörbar gewarnt habe und beim Anlaufen der Maschine ein akustisches und optisches Signal ausgelöst worden sei.
2.4. Der Beschwerdeführer benennt drei Tatvorwürfe, die seiner Ansicht nach zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners 2 führen müssten. Der erste dieser Vorwürfe besteht - so der Titel des entsprechenden Abschnitts der Beschwerdeschrift - darin, dass die Reinigungsarbeiten nicht nur im Stillstand, sondern auch bei sich drehender Walze durchgeführt worden seien.
2.4.1. Nach dem aus Verfassungs- und Konventionsrecht abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1; je mit Hinweisen).
2.4.2. Gemäss Darstellung in der Beschwerde beschuldigt der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2, am Unfalltag die Anweisung gegeben zu haben, die betroffene Papiermaschine teilweise während laufendem Betrieb zu reinigen. Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, würde ein Schuldspruch wegen einer solch aktiven Anweisung jedoch das Anklageprinzip verletzen. Im Strafbefehl, der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschwerdegegner 2 nämlich nur ein Unterlassen vorgeworfen, indem er nicht verhindert habe, dass bei laufender Maschine Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Auf die Frage, inwiefern dieses in der Anklage umschriebene Unterlassen beweismässig erstellt sein soll und zu einem Schuldspruch des Beschwerdegegners 2 führen müsste, geht der Beschwerdeführer nicht näher ein bzw. legt er dies nicht dar. Auf seine Ausführungen ist in diesem Punkt daher grundsätzlich nicht weiter einzugehen.
2.4.3. Nichts desto trotz ist die Argumentation, der zufolge der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 eine aktive Anweisung zum Fortführen der Reinigungsarbeiten bei laufendem Betrieb der Maschine unterstellt, an dieser Stelle kurz aufzugreifen, da sie für die nachfolgend zu beurteilenden Vorwürfe mit von Relevanz ist.
Soweit der Beschwerdeführer dabei auf den Sachverhalt Bezug nimmt und eine von der Vorinstanz abweichende Aussagewürdigung vornimmt, vermag er keine schlechterdings unhaltbare Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. So lassen sich insbesondere auch die vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Aussagen des Beschwerdegegners 2 unmittelbar nach dem Vorfall (angefochtenes Urteil S. 17 E. 4.d.dd.aaa [recte: E. 4.d.ee.aaa]) mit dem Beweisergebnis vereinbaren. Diese können mit der Vorinstanz so verstanden werden, dass die Anweisung des Beschwerdegegners 2 dahingehend lautete, dass die Reinigungsarbeiten während laufendem Betrieb zu unterbrechen und danach, wenn die Maschine wieder stillsteht, fortzuführen sind. Dass der Beschwerdegegner 2 diesen Ablauf in späteren Einvernahmen noch klarer schilderte, bedeutet entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keinen Widerspruch. Vielmehr durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen von inhaltlich konstanten Aussagen ausgehen. Die Vorinstanz legt ferner nachvollziehbar dar, weshalb die Aussagen des in der Beschwerde erwähnten Zeugen E.________ aufgrund der feststellbaren Widersprüche und sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Davon abgesehen bestätigte der Zeuge zumindest in seiner tatnächsten Befragung entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die Anweisung zum Unterbrechen der Reinigungsarbeiten (angefochtenes Urteil S. 16 E. 4.d.dd.aaa). Er unterstützt insofern die Version des Beschwerdegegners 2, weshalb der Beschwerdeführer aus den Aussagen von E.________ insgesamt nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
2.5. Als zweites wird dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen, nicht verhindert zu haben, dass sich beim Anstellen der Maschine noch Mitarbeiter im Gefahrenbereich befinden.
2.5.1. Die Vorinstanz erwägt, der Gefahrenbereich sei aus dem Blickwinkel der Vorhersehbarkeit abzugrenzen. Der Beschwerdegegner 2 habe die Anwesenden darauf hingewiesen, dass er die Walze drehen lassen werde. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter ihm durch Nicken signalisiert hätten, die Anweisung verstanden zu haben. Weil die manuelle Reinigung der Walze immer in stehender Position der Maschine ausgeführt worden sei, sei für alle Beteiligten die Notwendigkeit eines Arbeitsunterbruchs erkennbar gewesen. Vor dem Anfahren der Maschine habe zudem ein - laut Augenschein der Erstinstanz auch mit Ohrenstöpseln hörbares - Signal die Wiederinbetriebnahme angezeigt. Bei dieser Ausgangslage sei für den Beschwerdegegner 2 nicht vorhersehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den ihm bekannten Regeln die Arbeiten an der laufenden Maschine fortsetzen werde. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Mitarbeiter die Reinigung entsprechend seiner Anweisung unterbrechen würden, bis die Walze in veränderter Position zum Stillstand kommt.
2.5.2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, alle drei unfallbeteiligten Mitarbeiter hätten sich nach dem Weggehen des Beschwerdegegners 2 nach wie vor im Gefahrenbereich unterhalb der zu reinigenden Walze befunden. Wenn die Vorinstanz es genügen lasse, dass der Beschwerdegegner 2 sich versicherte, dass die Reinigungsarbeiten eingestellt werden, ohne zusätzliche Sicherheitsmassnahmen zu treffen, greife dies zu kurz. Dies gehe aus dem SUVA-Bericht vom 25. September 2018 unmissverständlich hervor. Da alle drei Mitarbeiter im Gefahrenbereich verblieben seien, seien die Instruktionen des Beschwerdegegners 2 offensichtlich ungenügend oder unklar gewesen. Ausserdem mache die Vorinstanz die aktenwidrige Feststellung, alle Unfallbeteiligten hätten ausgesagt, das Warnsignal beim Anlaufen der Maschine gehört zu haben.
2.5.3. Der Sorgfaltsmassstab, nach dem der Beschwerdeführer den Sachverhalt beurteilt haben will, ist zu hoch angesetzt. Mit der Vorinstanz kann dem Beschwerdegegner 2 aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter den Bereich unterhalb der Walze beim Anlassen der Maschine nicht verliessen, kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Als strafrechtlich relevanter Gefahrenbereich könnte nach ihrer zutreffenden Einschätzung nur jener Bereich definiert werden, in dem die Gefahr bestand, dass Personen durch bewegliche Maschinenteile verletzt werden. Diesbezüglich kommt die Vorinstanz mit der vorstehend zusammengefassten Begründung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdegegner 2 einen Unterbruch der Reinigungsarbeiten anordnete (vgl. E. 2.4.3 oben), willkürfrei zum Schluss, dieser habe davon ausgehen dürfen, dass die Mitarbeiter die Arbeiten unterbrechen und diesen Bereich verlassen würden. Wenn der Beschwerdeführer die Aussagen der unfallbeteiligten Personen zum Signalton anders gewürdigt haben will, genügt dies zur Begründung von Willkür im Beweisergebnis jedenfalls wiederum nicht. Gleiches gilt, soweit er geltend macht, nicht spezifisch für die Reinigung des konkreten Maschinentyps geschult worden und hierfür laut Reinigungsplan (Beschwerdebeilage 8) als Gehilfe auch nicht vorgesehen gewesen zu sein. Anders gesagt durfte der Beschwerdegegner 2 darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer auch ohne spezifische Kenntnisse über die Unfallmaschine seiner Anweisung, mit der Reinigung zu warten, folgt und spätestens bei Ertönen des Signals von der Maschine zurücktritt.
Dass im ergänzenden Unfallbericht der SUVA vom 25. September 2018 (Untersuchungsakten A 73) festgehalten wird, die Regel "Anlage ausschalten und sichern", sei verletzt worden, bedeutet weiter nicht, dass dem Beschwerdegegner 2 die Verantwortung für diese Verletzung nachgewiesen worden wäre bzw. werden könnte. Der Unfallbericht besagt einzig, dass die Reinigungsarbeiten nur bei stillstehender Maschine hätten durchgeführt werden dürfen. Wie es dazu kam, dass der Beschwerdeführer diesen Grundsatz nicht einhielt, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Alles in allem erweist sich der vorinstanzliche Freispruch betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gefahrenbereich (im engen Sinn verstanden) als rechtskonform.
2.6. Der dritte Vorwurf lautet dahingehend, dass es der Beschwerdegegner 2 versäumt habe, vor dem Unfall bei der Walze eine Einzugssicherung anzubringen.
2.6.1. Hierzu führt die Vorinstanz aus, Voraussetzung dieses Strafbarkeitsvorwurfs wäre ein Verstoss gegen eine bestimmte Sicherungspflicht. Zu dieser Voraussetzung habe die SUVA in den beiden aktenkundigen Berichten widersprüchliche Angaben gemacht. In tatsächlicher Hinsicht sei sodann erstellt, dass die Papiermaschine während dem Reinigungsvorgang nicht gelaufen sei. Ab 10.30 Uhr habe sie sich im "Sonderbetrieb" befunden. Die im Sonderbetrieb geltenden Sicherheitsvorschriften ergäben sich exklusiv aus Art. 43 VUV. Art. 28 Abs. 1 VUV sei dabei nicht anwendbar. Selbst wenn nach Art. 28 VUV eine Schutzvorrichtung im Einzugsbereich der Walze zu installieren gewesen wäre, hätten die Mitarbeiter die Vorrichtungen zudem umgehen müssen, um die Reinigungsarbeiten überhaupt ausführen zu können. Auch dies lege nahe, den streitigen Vorfall primär im Licht von Art. 43 VUV zu betrachten. Dessen Vorgaben habe der Beschwerdegegner 2 eingehalten.
2.6.2. Der Beschwerdeführer meint, die Vorinstanz befasse sich in diesen Ausführungen nur mit der ersten Phase der Reinigung, nicht aber mit der zweiten Phase, in der die Maschine in Betrieb gesetzt worden sei. Seiner Ansicht nach wäre an gefährlichen Stellen wie dem Walzeneinzug, wo sich bei den Reinigungsarbeiten wiederholt Personen aufhielten, zwingend eine Einzugssicherung anzubringen gewesen. Dies werde im SUVA-Bericht vom 25. August 2018 klar festgestellt und auch der Beschwerdegegner 2 habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingeräumt, dass sich der Unfall so hätte vermeiden lassen. In den gesamten Untersuchungsakten finde sich zudem kein Hinweis darauf, dass die vorinstanzliche Behauptung zutreffe, wonach eine solche Vorrichtung bei den Reinigungsarbeiten hätte umgangen werden müssen.
2.6.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 VUV sind Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nach Art. 28 Abs. 4 VUV nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird. Art. 43 VUV schreibt vor, dass Arbeitsmittel für Arbeiten im Sonderbetrieb wie rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen, Fehler suchen/beheben und reinigen sowie bei der Instandhaltung vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt werden müssen.
2.6.4. Unbestritten ist, dass sich die Papiermaschine in einer ersten Phase der Reinigungsarbeiten im Sonderbetrieb befand und die Vorgaben von Art. 43 VUV dabei eingehalten worden sind, stand doch die Maschine still. Problematisch ist die zweite Phase, in der die Maschine zum Drehen der Walze in den Kriechgang versetzt wurde. Dabei steht fest, dass sie weder über die von Art. 28 Abs. 1 VUV verlangte Schutzeinrichtung verfügte, noch war der Schutz auf andere Weise im Sinne von Art. 28 Abs. 4 bzw. Art. 43 VUV gewährleistet (wobei ein Schuldspruch aufgrund des Anklagegrundsatzes nur wegen der fehlenden Einzugssicherung ergehen könnte). Eine eindeutige Subsumtion dieser zweiten Phase unter eine der genannten Bestimmungen kann jedoch unterbleiben. Denn ungeachtet einer allfälligen Verletzung einer dieser beiden Normen hat die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner 2 in der konkreten Situation nicht mit dem streitgegenständlichen Unfallhergang rechnen musste, auch hier zu gelten. Wesentlich hierfür ist, dass der Beschwerdegegner 2 das Anstellen der Maschine mündlich ankündigte, die drei Mitarbeiter ihm zu verstehen gaben, dies verstanden zu haben und sie zusätzlich ein hörbares akustisches, blinkendes Signal darauf hinwies (E. 2.5.1 oben). Hinzu kommt, dass die Reinigungsarbeiten einen alltäglichen Vorgang darstellten und die Maschine nur mit sehr niedriger Frequenz und nicht auf Produktionsgeschwindigkeit lief. Aufgrund der genannten Umstände war für den Beschwerdegegner 2 auch unter der Annahme, dass zur Wahrung der nötigen Sorgfalt eine Einzugssicherung zu montieren gewesen wäre, nicht vorhersehbar, dass der Beschwerdeführer nach angekündigter Wiederinbetriebnahme mit der Reinigung der Walze fortfährt und von dieser erfasst wird. Damit begründet sein Verhalten auch in Bezug auf die fehlende Einzugssicherung keine strafbare Fahrlässigkeitshaftung.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ursprünglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dieses aber im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens zurückgezogen. Folglich wird er dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2, der vor Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sind keine nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigenden Aufwände entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger