Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_273/2025

Urteil vom 21. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgerichtspräsidium II, Poststrasse 6, Postfach, 6061 Sarnen 1, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen.

Gegenstand Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Februar 2025 (AB 24/016).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.A.________ wegen versuchter Nötigung und Verleumdung zum Nachteil von Rechtsanwältin B.________ fand am 18. August 2022 der Hauptverhandlungstermin vor dem Kantonsgerichtspräsidium Il von Obwalden in Abwesenheit des Beschuldigten statt. Der Termin war wegen dessen Ferienabwesenheit zunächst vom 26. Juli 2022 auf den 16. August 2022 und dann infolge Krankheit von A.A.________ auf den 18. August 2022 verschoben werden. Auch diesen Termin nahm der Beschuldigte infolge Krankheit nicht wahr. Die Kantonsgerichtspräsidentin Il verurteilte ihn in Abwesenheit zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 3'200.--.

Nach der Hauptverhandlung reichte A.A.________ am 1. September 2022 eine ärztliche Stellungnahme vom 28. August 2022 ein. Diese bescheinigte ihm, vom 16.-18. August 2022 nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Anwalt zu instruieren, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und/oder an einer Einvernahme auszusagen. Vor diesem Hintergrund stellte er einen Antrag auf Neubeurteilung im Sinne von Art. 368 StPO. Am 22. September 2022 informierte die Kantonsgerichtspräsidentin Il über das weitere Vorgehen. Am 20. Januar 2023 äusserte sie sich zur Stellungnahme von A.A.________ vom 9. Dezember 2022. Am 26. Januar 2023 erteilte sie einen Gutachtensauftrag an Dr. med. univ. C.________, um die vom Beschuldigten geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit zwischen dem 16. und 18. August 2022 zu überprüfen.

A.b. Am 2. Februar 2023 reichte A.A.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden unter anderem eine Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 ein, worin er in den Anträgen 1-3 im Wesentlichen verlangte, dass auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu verzichten und die fehlende Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt Dr. D.________ festzustellen sei. Im Antrag 6 verlangte er zudem den Ausstand des Obergerichtspräsidenten II. Ausserdem stellte er am 7. März 2023 ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II, Andrea Imfeld, und die "restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwaldens".

A.c. Mit Entscheid AB 23/010 vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch von A.A.________ gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwalden ab, soweit es darauf eintrat. Auf die von A.A.________ gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 gerichtete Beschwerde trat es mit Entscheid BS 23/007 vom gleichen Tag nicht ein. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_283/2023, 7B_477/2023 vom 24. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

B.a. Am 1. September 2023 reichte A.A.________ bei der Kantonsgerichtspräsidentin II ein weiteres Ausstandsgesuch gegen sie und die restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwalden ein.

B.b. Am 29. April 2024 reichte A.A.________ (zusammen mit E.A.) "betreffend sämtliche derzeit pendenten Verfahren vor Obergericht des Kantons Obwalden" ein Ausstandsgesuch gegen alle Richter und Richterinnen des Obergerichts Obwalden ein, wobei sie folgende Personen nannten: Stefan Keller, Daniela Widmer, Ruth von Rotz, Ernst Ettlin, Bernadette Halter Zeier, Heinz Huber, Oliver Matti, Antoinette Reindl-Wyrsch, Michele Rossi-Enz, Lukas Walpen, Alois Vogler, Susanne Burch, Martin Dahinden, Barbara Dahinden-Zahner, Christoph Imhof, Samuel Lüthold, Brigitte Scheuber, Martina Strebel und die Gerichtsschreiber F., G.________ und H.________ sowie Aushilfs-Gerichtsschreiber und Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht im Staatskalender des Kantons Obwalden aufgeführt sind.

Dieses Ausstandsgesuch (mit weiteren Ergänzungen vom 12. Juni und 24. Juni 2024 durch E.A.________) wurde vom für die Beurteilung zuständigen Bundesstrafgericht mit Beschluss BB.2024.63, BB.2024.64, BB.2024.81 und BB. 2024.142 vom 12. November 2024 vollumfänglich abgewiesen.

B.c. Am 1. Juni 2024 reichte A.A.________ beim Obergericht eine "Ergänzung zu meinem Ausstandsgesuch vom 1.9.2023" ein. Am 14. Juni 2024 reichte er eine weitere "Ergänzung zu meinem Ausstandsgesuchen vom 1.9.2023 und 1.6.2024" ein.

B.d. Innert mehrfach erstreckter Frist nahm A.A.________ am 13. Februar 2025 in einer Eingabe Stellung, wobei er insbesondere am Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die restlichen Personen des Kantonsgerichts festhielt.

B.e. Mit Entscheid AB 24/016 vom 20. Februar 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die restlichen Personen des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintrat.

C.

A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der obergerichtliche Entscheid AB 24/016 sei aufzuheben und es "seien" Kantonsgerichtspräsidentin II Andrea Imfeld in den Ausstand zu stellen. Eventualiter sei der Entscheid zur Durchführung des Verfahrens, zur Sachverhaltsabklärung und zur neuen Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei für das vorinstanzliche Verfahren der Obergerichtspräsident I Dr. Stefan Keller in den Ausstand zu stellen sei. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin angebliche Ausstandsgründe aufzählt, die den Obergerichtspräsidenten I betreffen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1, 271 E. 8.4, 240 E. 2.2; teils mit weiteren Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt nach Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder die Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.1. Das Ausstandsbegehren die Kantonsgerichtspräsidentin II (sowie die restlichen Personen des Kantonsgerichts) betreffend erwägt die Vorinstanz, in seinem Ausstandsgesuch vom 1. September 2023, aber auch in seiner Ergänzung vom 1. Juni 2024 bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was er nicht auch im späteren Gesuch vom 29. April 2024 vorgebracht und was vom Bundesstrafgericht sowie vom Bundesgericht nicht bereits rechtskräftig entschieden worden wäre. In seinem zweiten Ergänzungsgesuch gehe er insbesondere auf das Schreiben der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 12. Juni 2024 an das Obergericht ein und kritisiere, dass es "in seinem Gesamtkontext als persönlichkeitsverletzend empfunden werden" könne. Er begründe dies mit verschiedenen Formulierungen im genannten Schreiben, die ein rechtswidriges Verständnis über Strafprozesse offenbaren würden, eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstellten, vorverurteilende Äusserungen umfassten und den alleinigen Schluss zulasse, dass die Kantonsgerichtspräsidentin II nur eine Verurteilung seiner Person akzeptieren könne. Es sei ihr nur darum gegangen, "'Straftaten vor der Verjährung zu verurteilen' ohne Rücksicht auf irgendwelche rechtsstaatlichen Garantien oder Grundrechte." Die Vorinstanz subsumiert, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien abwegig. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liege klarerweise nicht vor, auch wenn nicht "in jeder Satzverästelung und in jeder konkreten Satzaussage" auf diesen Grundsatz spezifisch verwiesen werde. Der Vorwurf, dass die Kantonsgerichtspräsidentin II den Begriff "Straftaten" statt "Strafvorwürfe" verwendet habe, gehe an der Sache vorbei. Ein Ausstandsgrund werde vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt.

3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente, ohne substanziiert einen Ausstandsgrund hinsichtlich der Kantonsgerichtspräsidentin II darzutun. Soweit er sich überhaupt mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, nimmt er Bezug auf angebliche Äusserungen der Gerichtskanzlei-Mitarbeiterin I.________ sowie des ehemaligen Kantonsgerichtspräsidenten II, Roland Infanger, welche eine Feindschaft der Kantonsgerichtspräsidentin II (und des Obergerichtspräsidenten I) gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) belegen sollten. Inwiefern er solches, auch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II persönlich gerichtet, vor der Vorinstanz näher dargelegt hätte, zeigt er nicht auf. Abgesehen davon ergibt sich aus dem fraglichen Beschluss des Bundesstrafgerichts, auf den die Vorinstanz unter anderem verweist, dass der Beschwerdeführer - zwar in Bezug auf (sämtliche) Mitglieder des Berufungsgerichts, aber immerhin in gleichem Zusammenhang - keinerlei konkrete Tatsachen oder Vorkommnisse aufgeführt hat, welche die behauptete Feindschaft ihm gegenüber darlegten. Gleiches trifft auf seine Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde zu, soweit er daraus eine Befangenheit der Kantonsgerichtspräsidentin II ableiten will. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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21.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026