Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_251/2025

Urteil vom 8. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Februar 2025 (UE250053-O/Z1).

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen zwei Mitarbeiter der Gemeinde U.________ wegen ungetreuer Amtsführung nicht an die Hand. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses verfügte am 25. Februar 2025, dass der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt werde, um ihre Eingaben vom 12. und 13. Februar 2025 zu verbessern. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert zehn Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'000.-- zu leisten (Verfügung UE250053-O/Z1).

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung UE250053-O/Z1 sowie die Verfügungen UE250052-O, UE250054-O und UE250055-O seien aufzuheben. Eventualiter "sei der Korrekturprozess mit den Punkten a-j, der ergänzenden Eingabe vom 3. März 2025 (S. 3 + 4) an das Obergericht des Kantons Zürich, zu verfügen". Ebenfalls eventualiter sei "falls vorab sinnvoll - die beigelegte rechtliche Anfechtung zur Klärung der Autorität und Gerichtsbarkeit, betreffend Forderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, durch das Bundesgericht zu behandeln".

Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der angefochtene Entscheid der Beschwerde beizulegen. In Missachtung dieser Vorgabe legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde nur die Verfügung UE250053-O/Z1 vom 25. Februar 2025 bei. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde sie gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, ansonsten ihre Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Annahme der entsprechenden Postsendung (Gerichtsurkunde) wurde von der Beschwerdeführerin verweigert. Am 24. und 27. März 2025 wandte sie sich mit weiteren Eingaben an das Bundesgericht und erklärte insbesondere, nur Korrespondenz an die "natürliche Person" oder "das lebende Weib" entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin scheint damit zu übersehen, dass sie sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht befindet. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Dieser Obliegenheit kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Hinweis entledigen, keine "Frau-Person" zu sein und keine Postsendungen mit der Anrede "Frau" entgegenzunehmen. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 BGG gilt die Mangelverfügung deshalb als zugestellt und zur Kenntnis genommen (vgl. Urteil 7B_127/2025 vom 31. März 2025 E. 3). Da die Verfügungen UE250052-O, UE250054-O und UE250055-O dem Bundesgericht innert Frist nicht eingereicht wurden, ist auf die Beschwerde, soweit diese Verfügungen damit tatsächlich als angefochten gelten sollen, nicht einzutreten. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich deshalb, weil die Beschwerdeschrift offensichtlich eine taugliche Begründung vermissen lässt und daraus in keiner Weise hervorgeht, inwiefern diese Verfügungen rechtsfehlerhaft sein sollten (dazu sogleich E. 5).

Die Verfügung UE250053-O/Z1 schliesst das Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahme nicht ab und stellt somit einen Zwischenentscheid dar. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG sind andere Vor- und Zwischenentscheide nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen) äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist auch nicht offensichtlich.

Darüber hinaus leidet die Eingabe auch in der Sache an offensichtlichen Begründungsmängeln. Im Rahmen der von Art. 42 Abs. 2 BGG verlangten Beschwerdebegründung ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Anstatt diesen Vorgaben nachzukommen und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, doziert die Beschwerdeführerin über die Ideen und Vorstellungen der "Cruinn-Community". Diese Ausführungen, welche jeglichen Bezug zur Streitsache vermissen lassen, sind zur Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht ungeeignet.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird somit für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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Bger
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7B_251/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
08.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026