Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_242/2024, 7B_243/2024
Urteil vom 16. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte 7B_242/2024 A.________ AG, z.Hd. B.________, vertreten durch Herr Dr. Hans Baumgartner und Frau Annika Burrichter, Beschwerdeführerin,
und
7B_243/2024 B.________, vertreten durch Herr Dr. Hans Baumgartner und Frau Annika Burrichter, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand Entsiegelung,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. Januar 2024 (GT220063-L/U3 und GT22062-L/U3).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen B.________ und weitere Personen wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug. Sie führte am 1. Juni 2022 diverse Hausdurchsuchungen durch, unter anderem auch am Wohnort von B.________ und in den Räumlichkeiten der A.________ AG und deren Gesellschaften, insbesondere C.________ AG, D.________ AG und E.________ AG. B.________ ist als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft A.________ AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Er verlangte im Namen der A.________ AG sowie in seinem eigenen Namen die Siegelung der bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen. Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 21. Juni 2022 beim Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung der am 1. Juni 2022 sichergestellten Asservate. Dieses eröffnete zwei Entsiegelungsverfahren und ordnete am 26. Januar 2023 sowohl im Entsiegelungsverfahren gegen B.________ (GT220062-L) als auch im Entsiegelungsverfahren gegen die A.________ AG (GT220063-L) an, eine Triage durchzuführen und für die Triage der elektronischen Datenträger eine sachverständige Person beizuziehen. Für die Triage der elektronischen Asservate legte es in jedem der beiden Verfahren mit Verfügungen vom 11. Juli 2023 und 9. August 2023 Suchbegriffslisten fest und wies den Sachverständigen an, mithilfe der Programme AXIOM und Nuix eine Triage der "aufbereiteten Daten" anhand der genannten Suchbegriffe durchzuführen. Der Sachverständige erstellte am 29. August 2023 einen Bericht über die von ihm durchgeführte Triage, der sowohl seinen im Verfahren GT220062-L erhaltenen Auftrag als auch den im Verfahren GT220063-L erhaltenen Auftrag umfasste. In der Folge ersuchte B.________ im Verfahren GT220062-L um Ergänzung der Suchbegriffsliste, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 7. November 2023 abwies. Am 24. November 2023 führte das Zwangsmassnahmengericht für beide Entsiegelungsverfahren zusammen eine Triageverhandlung durch, an welcher es die vom Sachverständigen triagierten Daten stichprobeweise durchsuchte. Diese Durchsuchung wurde in Anwesenheit der Parteien begonnen, aber ohne die Parteien abgeschlossen. Am 30. November 2023 machte B.________ deswegen im Verfahren GT220062-L eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend und bat das Gericht, seinen "Entscheid betreffend Ausschluss [...] von der Triageverhandlung zu überdenken". Am 14. Dezember 2023 machte er geltend, er sei zwischenzeitlich erkrankt, und ersuchte deshalb um Verfahrenssistierung angesichts seiner Verhandlungsunfähigkeit. Am 19. Dezember 2023 ergänzte der Sachverständige seinen - beide Entsiegelungsverfahren betreffenden - Bericht.
B.
B.a. Am 18. Januar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht im Verfahren GT220062-L unter anderem die Anträge von B.________ um Verfahrenssistierung (Dispositiv-Ziffer 1) und Wiedererwägung des Ausschlusses von der Triage (Dispositiv-Ziffer 2) ab. Es wies ferner das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich "der im Anhang D und E" ausgewiesenen Treffer ab (Dispositiv-Ziffer 3), hiess das Entsiegelungsgesuch im übrigen Umfang gut und ordnete die Freigabe des Speichermediums "HDD WD Elements" mit der Bezeichnung "GT220062/63-L-Export StA" nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem setzte es der Staatsanwaltschaft eine Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, um gegen die Herausgabe der originalen Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht "begründet Einsprache zu erheben" (Dispositiv-Ziffer 6).
B.b. Am gleichen Tag wies das Zwangsmassnahmengericht auch im Verfahren GT220063-L das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der im Anhang D und E ausgewiesenen Treffer ab (Dispositiv-Ziffer 1) und hiess es im übrigen Umfang gut und ordnete die Freigabe des Speichermediums "HDD WD Elements" mit der Beizeichnung "GT220062/63-L-Export StA" nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner setzte es der Staatsanwaltschaft eine Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, um gegen die Herausgabe der originalen Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht "begründet Einsprache zu erheben" (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt B.________ im bundesgerichtlichen Verfahren 7B_243/2024, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 6 der Verfügung GT220062-L vom 18. Januar 2024 aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Entsiegelungsverfahren zu sistieren, bis er seine Verhandlungsfähigkeit wiedererlange. Danach sei eine ergänzende elektronische Triageverhandlung mit allen Stichworten "gemäss Beilage 2" zur Beschwerde durchzuführen und die aufbereiteten Daten, welche an die Staatsanwaltschaft herausgegeben werden sollen, seien ihm "mit den Programmen AXIOM und Nuix zur Durchsuchung anhand der bewilligten Stichworte herauszugeben". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner seien die "Erwägungen 3.2 bis 3.4" der prozessleitenden Verfügung vom 11. Juli 2023, die "Erwägungen 3.1 bis 3.3" und Dispositiv-Ziffer 4 der prozessleitenden Verfügung vom 9. August 2023 sowie die prozessleitende Verfügung vom 7. November 2023 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Verfahrensvereinigung.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
C.b. Auch die A.________ AG erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren 7B_242/2024, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der Verfügung GT220063-L vom 18. Januar 2024 aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Verwaltungsratspräsidenten der A.________ AG (B.________) die aufbereiteten Daten, welche an die Staatsanwaltschaft herausgegeben werden sollen, mit den Programmen AXIOM und Nuix zur Durchsuchung anhand der bewilligten Stichworte herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Vorliegend richten sich die beiden Beschwerden gegen Entscheide in einem Entsiegelungsverfahren, in denen der Sachverständige einen Bericht für beide Verfahren erstellt hat und die Vorinstanz eine Triageverhandlung für beide Verfahren durchgeführt hat. Sie betreffen den Verwaltungsratspräsidenten einer Gesellschaft in persönlicher und gesellschaftlicher Funktion und werfen mehrheitlich die gleichen rechtlichen Fragen auf. Die Verfahren 7B_242/2024 und 7B_243/2024 sind deshalb antragsgemäss zu vereinigen.
1.2. Angefochten sind zwei letztinstanzliche kantonale Entsiegelungsentscheide eines Zwangsmassnahmengerichts, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offensteht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG in Verbindung mit Art. 248a StPO). Der Beschwerdeführer kann den angefochtenen Zwischenentscheid GT220062-L nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechten, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Er macht ausreichend substanziiert geltend, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des hängigen Strafverfahrens, weshalb sich der angefochtene Entscheid GT220063-L für sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG auswirkt. Die Beschwerdeführer sind beide nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten.
Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). Es setzt der siegelungsberechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens (Art. 248a Abs. 3 StPO). Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig (Abs. 4). Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig (Abs. 5).
Der Beschwerdeführer ficht im Verfahren 7B_243/2024 die prozessleitenden Verfügungen vom 11. Juli, 9. August und 7. November 2023 (mit) an und beantragt, diese (teilweise) aufzuheben. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zwar sämtliche von ihm gewünschten Stichworte betreffend den Schutz des Anwaltsgeheimnisses bewilligt, nicht aber alle Stichworte zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse, wodurch sie Recht verletzt habe. Da solche Geheimnisse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr geschützt sind und damit der Entsiegelung nicht entgegenstehen (Urteile 7B_950/2024, 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4.2; 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4-2.4.3; beide zur Publikation vorgesehen), erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
4.1. Die Beschwerdeführer machen beide geltend, indem die Vorinstanz die beantragte Verfahrenssistierung verweigere, verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, darunter insbesondere das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern. Der Beschwerdeführer habe am Abend des 24. November 2023 eine Hirnblutung erlitten. Mit den dadurch erlittenen Einschränkungen sei er verhandlungs- und instruktionsunfähig. Auch die Staatsanwaltschaft habe dies erkannt und aufgrund seiner Vernehmungsunfähigkeit eine Konfrontationseinvernahme abgesagt. Soweit die Vorinstanz trotz seinem ärztlichen Zeugnis und ohne eigene Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand zu treffen behaupte, er sei hinreichend instruktionsfähig, verfalle sie in Willkür.
4.2. Die Vorinstanz erwägt zur beantragten Verfahrenssistierung, nach dem ärztlichen Attest vom 13. Dezember 2023 leide der Beschwerdeführer an kognitiven Defiziten, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie starken Kopfschmerzen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Einschränkungen, wenn auch für den Betroffenen offensichtlich sehr einschneidend, eine Kommunikation mit der Verteidigung gänzlich verunmöglichen sollten. Zudem befinde sich das Entsiegelungsverfahren vor dem Abschluss; insbesondere die Triage der elektronischen Daten habe bereits am 24. November 2023 und damit drei Wochen vor Krankheitseintritt stattgefunden. Ob der Entscheid akzeptiert oder an die nächste Instanz weitergezogen werden solle, hänge hauptsächlich von Rechtsfragen ab, die "in den Verantwortungsbereich der Verteidigung" fielen. Für das verbliebene Entsiegelungsverfahren sei deshalb von ausreichender Instruktionsfähigkeit auszugehen.
4.3. Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person verhandlungsfähig, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Die Fähigkeit zur Teilnahme an der Verhandlung ist zum Zeitpunkt der betreffenden Verfahrenshandlung zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Verhandlung sind nicht sehr hoch, da die beschuldigte Person ihre Verteidigungsmittel durch ihre Verteidigung geltend machen kann. Sie können auch erfüllt sein, wenn die beschuldigte Person weder urteils- noch handlungsfähig ist. Grundsätzlich können nur das junge Alter, eine schwere körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder eine schwere Krankheit diese Fähigkeit beeinflussen (Urteile 7B_40/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2.1; 7B_121/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Bei beschränkter Verhandlungsfähigkeit sind Verhandlungen in Anwesenheit einer Verteidigung zulässig (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 114 StPO; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 114 StPO; siehe auch ALAIN MACALUSO, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 114 StPO).
4.4. Die Kritik am Vorgehen der Vorinstanz ist unbegründet: Nach Angaben des Beschwerdeführers ist dieser erst nach Abschluss der Triageverhandlung vom 24. November 2023 erkrankt, an welcher er offenbar einerseits als beschuldigte Person und andererseits als Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahm. In den Beschwerden wird nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers - als beschuldigte Person oder als Vertreter der A.________ AG - an den beiden Entsiegelungsverfahren für die Wahrung ihrer Teilnahmerechte nach Abschluss dieser Triageverhandlung unverzichtbar gewesen wäre. Ferner wurden die Beschwerdeführer in beiden Entsiegelungsverfahren durch einen Rechtsbeistand vertreten. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage die beiden Entsiegelungsverfahren trotz der beschränkten Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fortführen und musste es nicht sistieren.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Verfahren 7B_243/2024 eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und insbesondere seiner Teilnahmerechte wegen seines Ausschlusses aus der Triageverhandlung vom 24. November 2023. Er macht geltend, die Vorinstanz habe dem Sachverständigen an dieser Verhandlung technische Fragen zu den Programmen AXIOM und Nuix und zur verwendeten OCR-Software ("optical character recognition"; sogenannte Texterkennungs-Software) gestellt. Dabei habe sich aus den Antworten des Sachverständigen ergeben, dass eine "relativ hohe Fehlerquote" der eingesetzten OCR-Software bestehe, wodurch angesichts der Vielzahl der sichergestellten Daten eine grosse Menge an Dateien nicht oder nur unvollständig beziehungsweise fehlerhaft mit der OCR-Software durchsucht hätten werden können. Seiner Ansicht nach sei das Ergebnis der Triage deshalb unvollständig. Er habe die Vorinstanz darum ersucht, die vom Sachverständigen aufbereiteten Daten selbst durchgehen und kontrollieren zu dürfen, wozu ihm diese Daten zur Verfügung gestellt werden müssten, was - so der Beschwerdeführer - nach Aussage des Sachverständigen grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe ihn daraufhin dazu aufgefordert, den Gerichtssaal zu verlassen, damit es sich zusammen mit dem Sachverständigen über seinen Antrag beraten könne. Er sei daraufhin von der Verhandlung ausgeschlossen worden. Nach erfolgter Beratung habe ihm die Vorinstanz mitgeteilt, dass sie seinen Antrag ablehne und die Triageverhandlung nun mit dem Sachverständigen, aber ohne ihn und seine Verteidigung zu Ende geführt werde. Auf Nachfrage seiner Verteidigung, ob er nicht doch weiter an der Triageverhandlung teilnehmen dürfe, habe die Vorinstanz ihren Entscheid wiederholt und die Triageverhandlung mit dem Sachverständigen ohne ihn und seine Verteidigung fortgeführt, was gegen Bundesrecht verstosse. Auch die Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_242/2024 macht geltend, ihr Vertreter, B.________, sei von der Triageverhandlung vom 24. November 2023 ausgeschlossen worden. Sie rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
5.2. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Vorinstanz am 24. November 2023 eine nicht öffentliche Triageverhandlung in Anwesenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des Beschwerdeführers sowie dessen Verteidigung durchführte. Obschon nur eine Verhandlung durchgeführt wurde, existieren zwei inhaltlich weitgehend identische Protokolle derselben Verhandlung, eines unter der Verfahrensnummer GT220062-L und eines unter der Verfahrensnummer GT220063-L. Im Protokoll des Verfahrens GT220063-L wird B.________ als "Gesuchsgegner im Verfahren GT220062-L sowie Vertreter der Gesuchsgegnerin im Verfahren GT220063-L" aufgeführt. Aus den beiden Protokollen dieser Verhandlung geht hervor, dass der Beschwerdeführer erklärte, er zweifle daran, ob anhand der zugelassenen Suchbegriffe und mittels der vorhandenen technischen Mittel alle schützenswerten Daten identifiziert werden könnten, und würde daher gerne die freizugebenden Daten selbst prüfen, um sicherzugehen, dass keine schützenswerten Daten in die Untersuchungsakten gelangten. Gemäss den Protokollen wurde die Verhandlung anschliessend unterbrochen und eine Beratung fand statt. Ob der Sachverständige bei der Beratung anwesend war, geht nicht aus den Protokollen hervor. Nach der Beratung lehnte die Vorinstanz das "Ansinnen" des Beschwerdeführers ab und hielt in den Protokollen der Verhandlung Folgendes fest: "Der Vizepräsident erklärt, der [Beschwerdeführer] und seine Verteidigerin würden nun entlassen. Das Gericht werde im Anschluss die vorhandene Datenlage prüfen, insbesondere per Stichproben einzelner Suchbegriffe und den daraus resultierenden Resultate prüfen [sic], inwiefern das Ergebnis der Suchbegriffabfrage dem Anspruch des [Beschwerdeführers] auf Schutz des Anwaltsgeheimnisses, des Arztgeheimnisses und teilweise der tangierten Geschäftsgeheimnisse entspricht. Entsprechend werde danach gestützt auf das Ergebnis dieser Triageüberprüfung ein [Endentscheid] im vorliegenden Entsiegelungsverfahren ergehen [...]". Gemäss den Protokollen verliessen der Beschwerdeführer und seine Rechtsanwältin den Gerichtssaal um 10.25 Uhr. Aus den Protokollen geht weiter hervor, dass der Sachverständige der Verhandlung nach dem Ausschluss des Beschwerdeführers und seiner Rechtsanwältin weiterhin beiwohnte und Erläuterungen machte und die Verhandlung erst um 12.20 Uhr beendet wurde.
5.3. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht kann eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten (Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO). Der Beizug der sachverständigen Person im Entsiegelungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über sachverständige Personen von Art. 182 ff. StPO (BGE 142 IV 372 E. 3.1; Urteil 7B_130/2024 vom 3. Mai 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nimmt eine sachverständige Person mündlich zu ihrem schriftlichen Bericht Stellung (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO), stellt dies eine Beweiserhebung dar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3c zu Art. 187 StPO; siehe auch BGE 119 V 208 E. 3.b). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
5.4. Die Rüge ist begründet: Als die Vorinstanz den von ihr bestellten Sachverständigen anhörte und mündlich zu seinem Bericht Stellung nehmen liess, waren der Beschwerdeführer als beschuldigte Person respektive die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei berechtigt, daran teilzunehmen. Indem die Vorinstanz die Triageverhandlung unter (unverschuldetem) Ausschluss des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung, aber in Anwesenheit des Sachverständigen fortführte, verletzte sie das Teilnahmerecht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Die vorinstanzlichen Entsiegelungsentscheide sind ungeachtet der weiteren Rügen der beiden Beschwerdeführer aufzuheben, soweit sie angefochten wurden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2). Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_242/2024 ist gutzuheissen. Die Beschwerde im Verfahren 7B_243/2024 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 6 der Verfügung GT220062-L vom 18. Januar 2024 und die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der Verfügung GT220063-L vom 18. Januar 2024 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde im Verfahren 7B_243/2024 abzuweisen. Die Angelegenheit ist in beiden Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständig obsiegend (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 4). Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich ist zu verpflichten, sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 7B_242/2024 und 7B_243/2024 werden vereinigt.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_242/2024 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der Verfügung GT220063-L vom 18. Januar 2024 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_243/2024 wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 6 der Verfügung GT220062-L vom 18. Januar 2024 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Verfahren 7B_243/2024 abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: