Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_239/2025

Urteil vom 19. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Janine Camenzind, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, vom 6. Februar 2025 (GT250005-D/U/B-9/nj).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen A.. Diesem wird zur Last gelegt, sich der Vergewaltigung (in der Tatvariante nach Art. 190 Abs. 2 StGB), der versuchten Erpressung, der Drohung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Tätlichkeiten und der Beschimpfung strafbar gemacht zu haben. Im Rahmen der polizeilichen Verhaftung von A. am 9. Januar 2025 wurde dessen Mobiltelefon (xxxxxxxxxx) sichergestellt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Januar 2025 verlangte A.________ die Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons.

B.

Am 23. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dielsdorf die Entsiegelung des Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und ordnete die Freigabe des Mobiltelefons zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an.

C.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 13. März 2025, die Verfügung des Bezirksgerichts sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei nur insofern gutzuheissen, als es den Zeitraum seit dem 22. Dezember 2024, eventualiter seit dem 13. Dezember 2024, betreffe, und im Übrigen abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet, Erstere unter Verweis auf das Entsiegelungsgesuch und den angefochtenen Entscheid. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2025 wurde der Beschwerde auf Antrag von A.________ die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2; 149 IV 97 E. 1; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).

1.2. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.

1.3.

1.3.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.3.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so etwa Urteil 7B_1081/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf seinem Mobiltelefon befänden sich intime Aufnahmen und Nachrichten, die er mit seinen Ex-Freundinnen ausgetauscht habe. Zudem befänden sich, wie bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, weitere "die Persönlichkeit des Beschuldigten betreffende" Nachrichten mit seinen Eltern auf dem Mobiltelefon. Damit drohe ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn das gesiegelte Mobiltelefon ausgewertet werde, zumal die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden könne.

1.3.4. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Zwar ist rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind aber gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte wiegen so schwer, dass nicht erkennbar ist, inwiefern mit Bezug auf die Durchsuchung des Mobiltelefons das Interesse am Schutz der Persönlichkeit dem bedeutenden Strafverfolgungsinteresse vorgehen könnte.

Anzufügen bleibt, dass bei der Beurteilung der potentiellen Beweiserheblichkeit nicht geprüft werden muss, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachtete Sicherstellung ihrerseits Teilmengen enthält, die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).

1.3.5. Nach dem Gesagten fehlt es an der Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger

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7B_239/2025
Gericht
Bger
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7B_239/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
19.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026