Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_226/2025

Urteil vom 19. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Rechtsverweigerung; Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 6. Februar 2025 (P3 24 330).

Erwägungen:

A.________ reichte am 11. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Strafanzeige ein gegen B.. Mit Schreiben vom 21. November 2024 informierte die Staatsanwaltschaft A., dass aufgrund seiner Strafanzeige nicht ersichtlich sei, was für einen Sachverhalt er B.________ vorwerfe. Sie setzte ihm deshalb ein Frist von 10 Tagen an, um den Sachverhalt nochmals darzulegen. A.________ antwortete auf dieses Schreiben und führte aus, es "stinke" ihm, die Strafanzeige mit präzisen Formulierungen zu den Straftatbeständen "dem faulen Staatspersonal vorzubuchstabieren" und die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 11. November 2024 vielmehr genau zu analysieren habe. In der Folge reichte A.________ am 5. Dezember 2024 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft ein. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Verfügung vom 6. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund des im Rahmen der Strafanzeige vom 11. November 2024 umschriebenen, mehrere Länder betreffenden Sachverhalts habe sich die staatsanwaltschaftliche Einladung zur Ergänzung der Strafanzeige bereits zur Klärung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten aufgedrängt. Eine Rechtsverweigerung sei deshalb nicht ersichtlich.

Mit Eingabe vom 7. März 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 6. Februar 2025 und die Zusprechung einer Entschädigung. Mit einer als "Ergänzungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 7. März 2025 beantragt A.________ zudem den Ausstand mehrerer Mitglieder von Justizbehörden des Kantons Wallis. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht und verliert sich über weite Teile in Ausführungen, in denen er von angeblichen "Racheakten" und der "Terrorjustiz Wallis" spricht. Derartige appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht und weist die Beschwerde zudem, wie bereits in vergangenen Verfahren (Urteil 7B_310/2024 vom 11. April 2024 E. 4), querulatorische Züge auf. Auch die im Rahmen der "Ergänzungsbeschwerde" erhobenen Ausstandsbegehren begründet der Beschwerdeführer nicht ansatzweise und erschliesst sich namentlich bei mehreren Personen nicht, inwiefern diese am vorliegenden Verfahren überhaupt beteiligt sein sollen. Zudem ist das Bundesgericht ohnehin nicht zuständig, als erste Instanz über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder einer kantonalen Justizbehörde zu entscheiden. Ein entsprechendes Gesuch wäre unverzüglich (Art. 58 Abs. 2 StPO) an die hierfür zuständige kantonale Instanz zu richten gewesen (Art. 59 Abs. 1 lit. a-d StPO).

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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Deutsch
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7B_226/2025
Gericht
Bger
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7B_226/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026