Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_198/2026
Urteil vom 25. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Chris Lehner, Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Januar 2026 (4P 25 46).
Erwägungen:
1.1. Das Bezirksgericht Willisau sprach A.________ mit Urteil vom 10. Juni 2025 des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der mehrfachen unerlaubten Selbsthilfe sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Dagegen erklärte A.________ am 15. Oktober 2025 Berufung und beantragte die "Gewährung eines unentgeltlichen Schweizer Rechtsanwalts". Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies der zuständige Verfahrensleiter das Gesuch ab. Am 10. November 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter, welches das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 7. Januar 2026 abwies.
1.2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss vom 7. Januar 2026.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht im Wesentlichen seine eigene Sicht des Strafverfahrens und der Verfahrensleitung dar und macht geltend, die Vorinstanz habe die Schwelle für die objektive "Besorgnis" der Befangenheit zu hoch angesetzt. Er zeigt jedoch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung seines Ausstandsgesuchs geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Auch seine pauschalen Hinweise auf verschiedene Bestimmungen der EMRK vermögen daran nichts zu ändern. Auf derartige appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. E. 2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die verfahrensleitende Verfügung betreffend die unentgeltliche Verteidigung sei willkürlich bzw. inhaltlich unzutreffend, betrifft dies nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind gegen Verfahrenshandlungen grundsätzlich die vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; vgl. auch Urteil 7B_319/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer verweigerten amtlichen Verteidigung hat das Bundesgericht mit Urteil 7B_1323/2025 vom 24. Februar 2025 die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier