Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_197/2025

Urteil vom 21. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dreifuss, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 30. Januar 2025 (GT240254-L / U).

Sachverhalt:

A.

Im Rahmen der gegen A.________ geführten Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 13. Dezember 2024 vier Mobiltelefone - ein Samsung Galaxy A14 (Asservat-Nr. A019'412'783), ein Samsung Galaxy A12 (Asservat-Nr. A019'412'794) und zwei Samsung Galaxy A8 (Asservat Nrn. A019'412'807 und A019'412'818) - sowie ein Kuvert mit diversen Unterlagen des Betreibungsamts und Handnotizen (Asservat-Nr. A019'412'841) sicher. A.________ verlangte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2024 sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 15. Dezember 2024 die Siegelung der sichergestellten Gegenstände.

B.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 stellte die neu zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich den Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der vier Mobiltelefone sowie des Kuverts. A.________ reichte am 27. Januar 2025 ihre Stellungnahme sowie eine Ergänzung dazu ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass mit Bezug auf das sichergestellte Kuvert kein gültiges Siegelungsbegehren vorliege. Insoweit trat es auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung nicht ein, wobei es anordnete, dass das Asservat nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben werde (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen hiess es das Entsiegelungsgesuch gut und ordnete die Herausgabe der vier gesiegelten Mobiltelefone nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an (Dispositiv-Ziffer 2).

C.

C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengerichts zurückzuweisen. Es seien die sich in den sichergestellten und gesiegelten Mobiltelefonen befindenden Daten und Dateien (namentlich Korrespondenz via SMS, WhatsApp, Threema und E-Mail), die mit den nachfolgenden Anwältinnen und Anwälten beziehungsweise Notarinnen und Notare in Verbindung stehen, vor der Freigabe der sichergestellten Mobiltelefone zur Durchsuchung nicht zu entsiegeln und auszusondern:

" (Rechtsanwalt) B.; Mobiltelefonnummern (inkl. WhatsApp und SMS) : +41 xxx; +41 xxx; +41 xxx; Advokatur B.: +41 xxx; B., Threema-ID: yyy; B., B.________@________.ch; B., B.________@________.com; C., C.________@________.ch; D., D.________@________.ch; E., E.________@________.ch; F., F.________@________.ch; G., G.________@________.ch; H., H.________@________.ch; I., I.________@________.ch; J., J.________@________.ch; K., K.________@________.ch; L., L.________@________.ch; L., info@________.ch; M., M.________@________.ch; N., N.________@________.ch; O., O.________@________.ch; O., Mobiltelefonnummer: +41 xxx; P., P.________@________.ch; P., kontakt@________.ch; P., Mobiltelefonnummer: +41 xxx; Q., Q.________@________.ch; R., R.________@________.ch; S., S.________@________.ch." A.________ ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.b. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C.c. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. A.________ hat repliziert.

Erwägungen:

Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 4 und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin substanziiert geltend macht, die angeordnete Entsiegelung der vier Mobiltelefone betreffe geschützte Geheimnisse, namentlich Anwalts- und Notariatskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Entsiegelung der vier Mobiltelefone angeordnet, obwohl sich darauf vom Anwalts- und Notariatgeheimnis geschützte Korrespondenz befinde.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der von ihr genannten Liste mit Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren keinerlei MandatsverhäItnisse hinreichend zu substanziieren und zu belegen vermocht, bezüglich welcher Geheimhaltungsinteressen zu wahren wären. Sie wäre gehalten gewesen, in ihrer Stellungnahme darzutun und glaubhaft zu machen, dass schützenswerte Mandatsverhältnisse bestehen würden sowie welcher Art und welchen Umfangs diese seien. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren auch das Anwaltsgeheimnis zu ihrem amtlichen Verteidiger geltend mache, fehlten jegliche Vollmachten oder sonstigen Belege dafür, dass dieses Mandatsverhältnis bereits im Zeitraum von ca. Juli 2018 bis ca. Dezember 2024 bestanden habe. Darüber hinaus habe sie es unterlassen, diejenigen Informationsträger substanziiert zu nennen, die die geheimnisgeschützten Informationen enthielten. Hätte sie geltend machen wollen, dass mit allen vier Mobiltelefonen mit ihrem Verteidiger kommuniziert worden sei, hätte sie dies substanziiert begründen müssen. Wäre die Kommunikation mit ihrem Verteidiger nicht über alle vier Mobiltelefone gelaufen, hätte konkret gesagt werden müssen, in welchen Mobiltelefonen während welchen Zeitspannen weIche Applikationen verwendet worden seien.

2.2.

2.2.1. Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, unter anderem a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung sowie c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO können namentlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Notarinnen und Notare das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zum Zeugnisverweigerungsrecht der Anwältin und des Anwalts lässt sich analog auf Notarinnen und Notare übertragen (vgl. Urteil 1B_226/2014 vom 18. September 2014 E. 2.4).

2.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen die prozessuale Obliegenheit, die im Siegelungsbegehren (Art. 248 Abs. 1 StPO) angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 11; 141 IV 77 E. 5.5.3 und 5.6). Dies gilt auch bei der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses als gesetzliches Entsiegelungshindernis (zum Ganzen: Urteile 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 7B_487/2023 vom 25. September 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Die dargestellte Substanziierungsobliegenheit ist indes kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen. Angesichts des in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht übertrieben hoch angesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses ist es deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn bei elektronischen Datenträgern der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind. Dadurch ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und diese ohne grossen Aufwand beziehungsweise aufwändige Nachforschungen auszusondern (Urteile 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2).

2.3. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen. Mittels ihren Angaben (Namen und E-Mail-Adressen, teilweise auch Telefonnummern, der zumindest im bundesgerichtlichen Verfahren noch genannten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notaren) ist eine sachgerechte und gezielte Triage allfälliger Anwalts- und Notariatskorrespondenz auf den sichergestellten Mobiltelefonen ("namentlich Korrespondenz via SMS, WhatsApp, Threema, E-Mail") ohne Weiteres möglich. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die elektronische Korrespondenz mit ihrem (heutigen) Verteidiger sei im Rahmen einer berufstypischen Tätigkeit eines Anwalts ("Beratung im Zivilrecht, Prüfung von diversen Rechtsschriften und Konventionen, Ausarbeitung von Entwürfen, Beratung im Steuerrecht") beziehungsweise jene mit den übrigen Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren im Rahmen einer berufstypischen Tätigkeit der Anwaltschaft und des Notariats ("Beratung und Vertretung in Zivilverfahren sowie Ausarbeitung von Entwürfen und notariellen Urkunden") entstanden. Ob der Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit den von ihr genannten Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren tatsächlich ein Mandatsverhältnis mit einer berufsspezifischen anwaltlichen beziehungsweise notariellen Tätigkeit zugrunde liegt, die Korrespondenz also, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, von Art. 264 Abs. 1 lit. a und/oder c StPO erfasst ist, wird die Vorinstanz im Rahmen der durch sie (oder einen von ihr beigezogenen Spezialisten) durchzuführenden Triage zu entscheiden haben. Zumindest solange - etwa aufgrund einer stichprobenweisen Kontrolle der Korrespondenz - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass dies nicht der Fall wäre, können von der Beschwerdeführerin grundsätzlich keine weiteren Angaben zur geschützten Anwalts- beziehungsweise Notariatskorrespondenz erwartet werden und reichen die bisherigen Angaben, die eine zweifelsfreie Lokalisation und Identifikation der Daten ermöglichen (siehe auch Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.4.2 mit Hinweis).

2.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Vorinstanz wird die von der Beschwerdeführerin bezeichnete elektronische Korrespondenz sichten müssen. Soweit sie zum Schluss gelangt, dass es sich hierbei tatsächlich um geschützte Anwalts- beziehungsweise Notariatskorrespondenz handelt, ist diese auszuscheiden, andernfalls zur Durchsuchung freizugeben.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 68 BGG), welche praxisgemäss an deren Rechtsvertreter auszubezahlen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erweist sich als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 30. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Dreifuss, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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21.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026