Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_174/2025

Urteil vom 2. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG.

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Januar 2025 (SBK.2025.7).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter Tötung, sowie wegen mehrfacher Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Sie verdächtigt sie, anlässlich einer häuslichen Auseinandersetzung vom 18. September 2024 mehrmals mit einem Messer im Bereich der Beine und des Thorax auf ihren Lebenspartner eingestochen zu haben. A.________ wurde noch gleichentags festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2024 bis am 18. Dezember 2024 in Untersuchungshaft versetzt.

B.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 18. März 2025. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 22. Januar 2025 ab.

C.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Gutachters vom 22. Februar 2025 betreffend Beantwortung von Ergänzungsfragen ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, dies unter Verweisung auf das von ihr ebenfalls eingereichte Schreiben des Gutachters vom 22. Februar 2025. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Stellungnahme vom 12. März 2025.

Erwägungen:

1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Beurteilung eines Gesuchs um Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Sie ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid (vom 22. Januar 2025) ereignet haben oder danach entstanden sind, sind (auch im Haftverfahren) unzulässig (Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Das sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Staatsanwaltschaft eingereichte Schreiben des Gutachters vom 22. Februar 2025 ist für das vorliegende Verfahren daher unbeachtlich.

Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Die Vorinstanz hat das Vorliegen qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung bejaht, was vor Bundesgericht nicht mehr streitig ist.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO) von der Anordnung von Ersatzmassnahmen abgesehen.

3.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht hat daher nach Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1 mit Hinweis). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen (Urteil 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1).

3.2. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden zwar schriftlich bestätigen, sich an allfällige Fernhaltemassnahmen (Kontakt- bzw. Annäherungs- und Rayonverbot) zu halten. Dies erscheine angesichts der konkreten Umstände aber als wenig glaubhaft. Es sei zwar zutreffend, dass eine allfällige Ersatzmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht gegenüber ihrem Partner anzuordnen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dränge sich allerdings mit Blick auf die im Raum stehende Gefahr schwerer häuslicher Gewalt eine Berücksichtigung des Gesamtkontextes auf, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner die offenkundig bestehende Beziehungsproblematik zu verkennen schienen. Die Staatsanwaltschaft verweise deshalb zu Recht auf die Schreiben des Partners der Beschwerdeführerin, in denen dieser seinen eindringlichen Wunsch geäussert habe, sie zu sehen. Er habe in diesen Schreiben unter anderem ausgeführt, die Möglichkeit des persönlichen Kontakts mit der Beschwerdeführerin sei "zum Besten" und Fernhaltemassnahmen würden "emotional und gefühlsmässig hohen Schaden anrichten" und die Beziehung "sehr negativ beeinflussen". Er habe zudem auch angegeben, der durch die Fernhaltemassnahmen hervorgerufene Schaden sei als weitaus grösser zu bewerten als jener der eigentlichen Ereignisse und eine Wiedervereinigung würde die beiden einen "brennenden Frieden im Herzen fühlen lassen". Nichts anderes ergebe sich sodann aus seinem Schreiben an die Verteidigerin der Beschwerdeführerin, in welchem er beteuert habe, nicht böse auf die Beschwerdeführerin zu sein und sie unbedingt kontaktieren zu wollen.

Die Beschwerdeführerin selbst scheine im Verlauf der Untersuchungshaft sodann ebenfalls angegeben zu haben, dass sie bei Freilassung wieder in die vorbestehenden Wohnverhältnisse mit ihrem Partner zurückkehren wolle und Letzterer sie und die Körperlichkeit mit ihr sehr vermisse. Weiter habe sie die Beziehung zu ihrem Partner als "unproblematisch" und "ohne Probleme" beschrieben, was auf mangelndes Bewusstsein hinsichtlich der Schwere des gegen sie bestehenden Vorwurfs, mehrmals mit einem Messer auf ihren Partner eingestochen zu haben, hindeute. Mit Blick auf das Dargelegte sei daher ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Partner tatsächlich an ein angeordnetes Kontakt- oder Annäherungsverbot halten würden. Erschwerend komme hinzu, dass die als hoch zu bewertende Wiederholungsgefahr in direktem Zusammenhang mit einem neuerlichen, unkontrollierten Substanzkonsum (Alkohol und Benzodiazepine) der Beschwerdeführerin stehe. Die Gefahr einer erneuten Alkoholisierung, inklusive jener eines schädlichen Mischkonsums, werde aktuell durch die Untersuchungshaft erfolgreich gebannt. Da der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf ihr schädliches Konsumverhalten mangelnde Einsicht und Therapieadhärenz attestiert werde und sie eine Suchtbehandlung bereits in der Vergangenheit abgebrochen habe, erscheine die Anordnung einer Ersatzmassnahme auch unter diesem Blickwinkel als nicht zielführend. Zu diesem Fazit komme auch das Kurzgutachten, welches keine kurzfristig wirksame Ersatzmassnahmen benenne.

3.3. Die Beschwerde verfehlt ihr Ziel soweit darin argumentiert wird, es sei nicht vertretbar, die Beschwerdeführerin "einzig deshalb in Untersuchungshaft zu belassen, weil man der angeblich gefährdeten Person [...] nicht zutraut, behördliche Anordnungen zu respektieren". In der Literatur wird überzeugend darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit von Ersatzmassnahmen im Bereich häuslicher Gewalt auch von der psychischen und insbesondere emotionalen Verfassung des Gewaltopfers abhängt (siehe MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 45 zu Art. 237 StPO). Von Bedeutung ist namentlich, ob das Gewaltopfer in der Lage ist und sich zutraut, allfällige Verstösse gegen die angeordneten Ersatzmassnahmen zu melden (vgl. SCHAUB/MANETSCH-IMHOLZ/HOSTETTLER, Wissenschaftliche Begleitstudie "Einsatz technischer Hilfsmittel im Rahmen der Prävention Häuslicher Gewalt", Schlussbericht vom 25. Oktober 2024 zuhanden des Bundesamtes für Justiz, S. 26 f., abrufbar unter: https://www.krim.unibe.ch/forschung/, besucht am 25. März 2025). Dementsprechend ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz das vom Opfer zu erwartende Verhalten bei der Prüfung der Wirksamkeit möglicher Ersatzmassnahmen mitberücksichtigt.

Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die erwähnten Schreiben des Opfers würden auf ein mangelndes Problembewusstsein bezüglich der Beziehungsdynamik hinweisen. Dies wiederum ist ein starkes Indiz dafür, dass das Opfer allfällige Verstösse gegen die Ersatzmassnahmen nicht melden (oder die Ersatzmassnahmen gar aktiv unterlaufen) würde, weil es die Gefahr für sich selbst unterschätzt oder aber emotional dazu nicht in der Lage ist. Auch ist mit Blick auf die noch kurze Verfahrensdauer nicht zu kritisieren, dass das Opfer zu dieser Thematik noch nicht befragt worden ist. Mit Blick auf allfällige weitere Verlängerungen der Untersuchungshaft drängt sich jedoch eine Befragung des Opfers auf, da sich nur so der Sachverhalt hinreichend erstellen lässt, sofern die Anordnung von Ersatzmassnahmen nicht bereits aus anderen Gründen ausser Betracht fällt.

3.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei "tatsachenwidrig", dass es ihr selbst, "wie die Vorinstanz implizit schlussfolgert, [ebenfalls] an Problembewusstsein fehle". Dabei übersieht sie, dass das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist und den Sachverhalt gerade nicht von Amtes wegen selbst mit voller Kognition erstellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass die beanstandete Feststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich wäre, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit sie sich diesbezüglich auf Beweismittel beruft, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, ist sie damit ohnehin nicht zu hören (vgl. E. 1.2 hiervor).

Der Beschwerdeführerin ist indessen zuzustimmen, dass das Kurzgutachten viele Fragen offenlässt und insbesondere die Geeignetheit von (strafprozessualen) Ersatzmassnahmen, zum Beispiel eines Kontaktverbots verknüpft mit elektronischen Überwachungsmassnahmen, nicht ausdrücklich thematisiert. So äussert es sich etwa nicht dazu, wie es sich mit der Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich behördlicher Anordnungen verhält, insbesondere mit Blick auf offenbar bereits erfolgte Interventionen der KESB, und inwiefern dieses Verhalten durch allfällige psychische Probleme oder eine Suchtproblematik beeinflusst wird. Indessen handelt es sich - worauf die Beschwerdeführerin selbst hinweist - um ein unter hohem Zeitdruck erstelltes Kurzgutachten, in dem namentlich ausdrücklich festgehalten wird, dass zwar Anzeichen für einen schädlichen Suchtmittelkonsum vorliegen würden, eine abschliessende Einschätzung aber erst im Rahmen einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung möglich sei. Drohen wie vorliegend - ohne die Anordnung von Haft oder wirksamer Ersatzmassnahmen - mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verbrechen gegen Leib und Leben, ist an die Prognose für die Einhaltung der infrage kommenden Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3). Mit Blick auf die vielen noch offenen Fragen zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin (und des Opfers) ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Anordnung von Ersatzmassnahmen zum jetzigen Zeitpunkt für ungeeignet erachtet.

3.5. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Vollgutachten gemäss Staatsanwaltschaft drei Monate in Anspruch nehmen soll und sich "mutmasslich u.a. mit der persönlichen Legalprognose und Risikomanagement sowie einer abzuklärenden Alkoholabhängigkeit befassen wird". Spätestens bei Vorliegen des Vollgutachtens wird die Geeignetheit von Ersatzmassnahmen daher erneut eingehend zu prüfen sein. Dabei wird insbesondere auch der Frage zentrale Bedeutung zukommen, ob lediglich mittelfristig (d.h. bei gemeinsamer Wohnsituation) oder auch kurzfristig (d.h. bei zufälligem oder auch geplantem Aufeinandertreffen) ein hohes Rückfallrisiko für schwere Gewaltverbrechen vorliegt und ob dieses Risiko mit den verschiedenen zur Verfügung stehenden Ersatzmassnahmen und Überwachungsmöglichkeiten auf ein hinnehmbares Mass reduziert werden kann.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später aufgrund einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit insgesamt Fr. 1'500.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger

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Entscheidungsdatum
02.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026