Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 7B.166/2004 7B.167/2004 /rov
Urteil vom 14. September 2004 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bundesrichterin Escher, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand Einigungsverhandlung/Bestimmung des Verwertungsverfahrens,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 19. Juli 2004.
Sachverhalt: A. A.a Auf Grund der vom Kanton sowie der vom Staat und der Stadt Zürich gegen Z.________ Y.________ angestrengten Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Affoltern am Albis in der Pfändungsgruppe Nr. xxx am 5. Juli 2001 im Beisein des Schuldners in den Geschäftsräumen der Y.________ & Co.
Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde, welche der Beschwerdeführer mit identischen Rechtsschriften angefochten hat, betreffen in der Hauptsache beide die Pfändung eines Liquidationsanteils des Beschwerdeführers am Gemeinschaftsvermögen der "Baugesellschaft W.________" bzw. die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens gemäss Art. 10 ff. VVAG. Es erscheint deshalb als zweckmässig, die beiden Verfahren zu vereinigen (BGE 125 III 252 E. 1). 2. 2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die in den angefochtenen Beschlüssen keine Stütze finden, sind somit unzulässig. Nicht berücksichtigt werden können auch alle der Kammer eingereichten Unterlagen, denn neue Beweismittel sind unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). 2.2 Die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Blosse Verweisungen auf kantonale Eingaben sind unzulässig. 3. Der Beschwerdeführer rügt, sämtliche Oberrichter, Oberrichterinnen, sämtliche Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen des Obergerichts des Kantons Zürich hätten im vorliegenden Verfahren in Ausstand treten müssen.
Das Obergericht führt dazu aus, auf die einmal mehr pauschalen, offenkundig allein zum Zweck der Blockierung von Justiz und Behörden gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Rekurrenten gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts, des Bezirksgerichts Affoltern sowie gegen die entsprechenden juristischen Sekretäre/innen sei vorab nicht einzutreten.
Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG an das Bundesgericht weiterziehbar, sondern kann nur auf dem Weg der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden (BGE 129 III 88 ff.). Auf die Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden. 4. Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz halte fest, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG kostenlos sei und sie hätte deshalb von Amtes wegen die vom Bezirksgericht ihm auferlegten Kosten von Fr. 600.-- aufheben müssen. Abgesehen davon, dass die obere Aufsichtsbehörde die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren im Auge hat, ist die Kostenauflage vom Beschwerdeführer vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht gerügt worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (E. 2.1 hiervor). 5. 5.1 Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers gegen den Kanton Zürich nicht eingetreten, da für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen nicht die SchK-Aufsichtsbehörde zuständig sei, sondern der Regierungsrat. Der Beschwerdeführer legt nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern diese Rechtsauffassung gegen Bundesrecht verstossen soll (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). Im Übrigen sind kantonale Urteile über Staatshaftungsklagen nach Art. 5 Abs. 1 SchKG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen (BGE 126 III 431 E. 2c).
5.2 Auf den Antrag, die vorliegende Beschwerdeschrift an den Kantonsrat des Kantons Zürich sowie an den Regierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen, kann nicht eingetreten werden, denn es ist Sache des Beschwerdeführers eine Schadenersatzklage anhängig zu machen. 6. Der Beschwerdeführer wirft schliesslich der Aufsichtsbehörde vor, sie habe gegen Art. 46 SchKG verstossen, indem sie davon ausgegangen sei, er habe seinen Wohnsitz in Affoltern am Albis und nicht in A.. Alle vorgenommenen Betreibungshandlungen seien demzufolge nichtig. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Vorbringen, mit denen eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie von Art. 96 GVG/ZH geltend macht. Die Missachtung von Verfassungsbestimmungen wie auch von kantonalem Recht kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28; 119 III 70 E. 2). 6.1 Dazu wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer in A./SZ gemeldet sei, was allein indes für die Annahme des betreibungsrechtlichen Wohnsitzes nicht massgebend sei. Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsstandes sei derjenige Ort festzustellen, wo sich eine Person in objektiver und für Dritte erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht habe (Schmid, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/ Staehelin, SchKG I, N. 33 zu Art. 46). Es sei nun aber gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Betreibungsverfahren seit Jahren seine Wohnsitzverhältnisse gerne verändert darstelle (Lugano/TI, A./SZ, Affoltern am Albis/ZH). Er sei indes regelmässig in Affoltern am Albis erreichbar; Affoltern am Albis werde ebenso regelmässig als sein Arbeitsort bezeichnet, wobei entweder die Lindenmoosstrasse 12 oder das Postfach 626 ausdrücklich als Zustelladresse für ihn und die Mitgesellschafter der "Baugesellschaft W." angeführt würden. An der Postfachadresse in Affoltern am Albis würden auch die an ihn adressierten Gerichtsurkunden entgegengenommen, während die - auf ausdrückliche Aufforderung hin - nach A./ SZ versandte Gerichtsurkunde mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" der Vorinstanz habe retourniert werden müssen. Bei der Kammer sei derzeit zudem ein - unter anderem Z. Y.________ als Mieter betreffendes - Rekursverfahren pendent, worin der Beschwerdeführer vehement dem Befehl der Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern am Albis vom 16. September 2003 opponiere, die gemietete, offenbar seit vier Jahren bewohnte 3-1/2 Zimmerwohnung an der C.strasse in Affoltern am Albis zu räumen und zu verlassen. Damit verdichteten sich die konkreten Momente dafür, dass der effektive Lebensmittelpunkt bzw. zumindest der massgebliche und zentrale Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sich vorab in Affoltern befinde. In diesem Sinne habe denn auch bereits die Pfändungsurkunde einen Hinweis auf Art. 48 SchKG enthalten, d.h. auf den Betreibungsort des Aufenthaltes. Nicht zuletzt sei Affoltern offensichtlich auch sein Arbeitsort, an welchem Betreibungsurkunden ebenfalls gültig zugestellt werden könnten (Art. 64 Abs. 1 SchKG). 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer nebst den bereits erwähnten unzulässigen Verfassungsverletzungen vor, Forderungen müssten am zivilrechtlichen Wohnort eingeklagt werden, und er habe seit dem 1. Juli 1997 seinen Wohnort in A.. Mit diesen Einwendungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 OG mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (zur Bestimmung des Wohnsitzes im Betreibungsverfahren: BGE 125 III 100 ff.) auseinander, weshalb auf die Vorbringen nicht eingetreten werden kann.
Da die Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz und damit den ordentliche Betreibungsort in Affoltern am Albis, gestützt auf die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen bundesrechtskonform ist, liegen auch keine nichtigen Betreibungen vor. 7. Mit den Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 8. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Verfahren 7B.166/2004 und 7B.167/2004 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich; Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 5, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich; dem Staat Schwyz, 6430 Schwyz, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, beide vertreten durch die kantonale Finanzverwaltung Schwyz, Inkasso direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz), dem Betreibungsamt Affoltern am Albis, 8910 Affoltern am Albis, dem Notariat Affoltern am Albis, 8910 Affoltern am Albis, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. September 2004 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: