Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1447/2024
Urteil vom 22. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Güterstrasse 33, Postfach, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. November 2024 (UP240045-O/U/AEP).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Am 17. April 2024 wurde Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling als sein amtlicher Verteidiger bestellt.
B.
Mit Schreiben vom 21. August 2024 beantragte A.________ den Wechsel der amtlichen Verteidigung. Am 26. September 2024 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Die dagegen von A.________erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. November 2024 ab.
C.
Mit Eingabe vom 25. Dezember 2024, ergänzt am 28. Dezember 2024, 13.,16. sowie am 19. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 teilt A.________ mit, er werde nun von Herrn Rechtsanwalt Seitz vertreten, die Oberstaatsanwaltschaft akzeptiere diesen aber nicht als amtlichen Verteidiger.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte und sowohl den Antrag auf Wiederholung von Amtshandlungen sowie den Beizug weiterer Akten abwies. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG).
1.2. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 188 E. 1.3.2; je mit Hinweisen) bewirken kann.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dann zu bejahen, wenn die amtliche Verteidigung ihre Pflichten erheblich vernachlässigt bzw. wenn die beschuldigte Person hinreichend substanziiert darlegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist (Urteil 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.2 f.).
1.3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert geltend, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Verteidiger sei erheblich gestört. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.
2.1. Die amtlich verteidigte beschuldigte Person hat einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine derartige Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Eine unwirksame Verteidigung liegt unweigerlich vor, wenn die beschuldigte Person erhebliche Pflichtverletzungen ihrer amtlichen Verteidigung, wie krasse Frist- und Terminversäumnisse, belegen kann (Urteile 6B_826/2018 vom 7. November 2018; 6B_837/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.4.4; je mit Hinweis). Das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung kann aber auch aus anderen Gründen erheblich gestört und die Verteidigung dadurch unwirksam sein (Urteile 7B_792/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.1; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer erblickt die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem amtlichen Verteidiger primär darin, dass ihn Letzterer während sechs Monaten nie im Gefängnis besucht habe, ihn nicht über den aktuellen Verfahrensstand informiere, ihn nicht auf Prozesshandlungen vorbereite, Anträge und Rügen unterlassen und das Gespräch mit Zeugen verweigert habe. Er erachtet eine Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung des Mandates als sehr problematisch und wenig zielführend. Eine Verteidigung auf Vertrauensbasis sei vorliegend nicht gewährleistet; seine Verteidigungsrechte seien substanziell eingeschränkt. Zudem seien er "und die Kindsmutter" von der Verteidigung bedroht und genötigt worden.
2.3. Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht ableiten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger in erheblicher Weise gestört wäre oder, dass der Beschwerdeführer nicht fachgerecht vertreten würde. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf ein persönliches Missempfinden beschränken. Objektive Hinweise auf eine mangelhafte oder pflichtwidrige Verteidigung sind hingegen weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der amtliche Verteidiger die Interessen des Beschwerdeführers ungenügend wahrgenommen hätte.
Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, über Art, Umfang und Zeitpunkt prozessualer Vorkehrungen zu befinden. Dies betrifft namentlich die Frage persönlicher Gefängnisbesuche. Der amtliche Verteidiger ist nicht gehalten, jede mögliche Massnahme auszuschöpfen, sondern hat seinen Einsatz unter Berücksichtigung der Verfahrenslage, der Erfolgsaussichten sowie der gebotenen Wirtschaftlichkeit auszugestalten. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob bestimmte Anträge oder Rügen erhoben werden sollen. Der Verzicht auf offensichtlich aussichtslose oder sachlich nicht gebotene Prozesshandlungen stellt keine Pflichtverletzung dar, sondern ist Ausdruck sachgerechter Verteidigung. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, sein Verteidiger habe keinen direkten Kontakt zu Zeugen oder Entlastungszeugen aufgenommen, vermag auch dies keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Kontaktaufnahme mit potenziellen Zeugen nur ausnahmsweise und mit besonderer Zurückhaltung zulässig; die Wahrheitsfindung und Zeugenbefragung sind primär Aufgabe des Gerichts und nicht der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter (BGE 136 II 551 E. 3; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.6.2). Dass der amtliche Verteidiger hiervon abgesehen hat, stellt daher keine Pflichtverletzung dar. Ebenso wenig gehört es zu seinen Aufgaben, sich um die soziale oder familiäre Situation des Beschwerdeführers im weiteren Sinne zu kümmern. Im Übrigen hat die Vorinstanz festgestellt, dass der amtliche Verteidiger mit der Mutter des Beschwerdeführers in Kontakt stand und für mehrere Personen Besuchsbewilligungen für die Untersuchungshaft einholte, was gegen eine Vernachlässigung der Interessen des Beschwerdeführers spricht. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verteidiger anstelle persönlicher Besuche telefonischen Kontakt pflegte. Die Wahl der Kommunikationsform fällt ebenfalls in seinen fachlichen Ermessensspielraum, solange der Informationsaustausch und die Wahrung der Verteidigungsrechte sichergestellt sind. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht fachgerecht vertreten worden wäre, lassen sich den Akten insgesamt nicht entnehmen. Nach dem Gesagten bringt der Beschwerdeführer keine objektiven Anhaltspunkte für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der amtlichen Verteidigung vor. Seine rein subjektiven Empfindungen genügen gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses aufzuzeigen (vgl. E. 2.1 hiervor). Daran ändert im Übrigen auch der völlig unsubstanziierte Einwand des Beschwerdeführers am Ende seiner Beschwerde nichts, der amtliche Verteidiger habe ihn "und die Kindsmutter" bedroht und genötigt, ohne konkret aufzuzeigen, worin diese angebliche Drohung bzw. Nötigung liegen soll. Auf diese Rüge ist mangels hinreichender Substanziierung von vornherein nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abweist.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier