Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1426/2024

Urteil vom 25. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Jonas Eggmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1.

Gegenstand Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2024 (350 24 540).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Sie verdächtigt ihn insbesondere der Fälschung von Arztzeugnissen. Die Staatsanwaltschaft stellte am 7. Juni 2022 bei einer Hausdurchsuchung A.s Mobiltelefon sicher. Darin fand sie mehrere angeblich von Dr. med. B. unterzeichnete Arztzeugnisse (in elektronischer Form), die sie mindestens zu einem Teil für Fälschungen hielt. Am 27. November 2023 forderte die Staatsanwaltschaft Dr. med. B.________ auf, ihr nach Entbindung vom Berufsgeheimnis die für A.________ im Jahre 2022 ausgestellten Arztzeugnisse herauszugeben und mitzuteilen, welche der im Mobiltelefon von A.________ aufgefundenen Arztzeugnisse tatsächlich von ihm ausgestellt worden seien. A.________ beantragte vorsorglich bereits am 29. November und 12. Dezember 2023 die Siegelung der von Dr. med. B.________ zu edierenden Arztzeugnisse. Am 14. Oktober 2024 stellte Dr. med. B.________ der Staatsanwaltschaft per E-Mail ein PDF-Dokument zu, aus dessen Bezeichnung geschlossenen werden konnte, dass es sich dabei um die zu edierenden Unterlagen handeln könnte. Die Staatsanwaltschaft kopierte den Anhang von Dr. med. B.________s E-Mail auf eine CD-Rom, die sie anschliessend siegelte.

B.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. Oktober 2024 die Entsiegelung der gesiegelten CD-Rom. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft hiess diesen Antrag mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 2). Es ordnete an, dass folgende Arztzeugnisse "ab der gesiegelten CD mit den Unterlagen von Dr. med. B.________ ausgedruckt und der Staatsanwaltschaft übergeben" würden: Das "Arztzeugnis [vom] 21. Februar 2022 (kreiert am 25. Februar 2022) ", die "[a]m 21. März 2022 generierten Arztzeugnisse", das "Arztzeugnis vom 23. Mai 2022 (kreiert am 24. Mai 2022) " und das "Arztzeugnis [vom] 15. Juni 2022". Anschliessend werde die CD erneut gesiegelt (Dispositiv-Ziffer 3).

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids vom 6. Dezember 2024 aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren und Beizug der vorinstanzlichen Akten. Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Januar 2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die kantonalen Verfahrensakten eingereicht und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid in einem Strafverfahren. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 248 Abs. 2 StPO siegelungsberechtigt (vgl. Urteil 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6) und zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG).

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts droht ein solcher Nachteil, wenn die siegelungsberechtigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass einer Entsiegelung rechtlich geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, weil die Offenbarung solcher Geheimnisse nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_463/2024 vom 25. März 2025 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1).

Rechtlich geschützte Geheimnisse in diesem Sinne - die nicht beschlagnahmt und dementsprechend nach ihrer Sicherstellung nicht entsiegelt werden dürfen - sind unter anderem Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO), also unter anderem Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, die gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO das Zeugnis über Geheimnisse verweigern können, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Arzt- oder ärztliches Patientengeheimnis). Sie haben aber auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder nach Art. 321 Ziff. 2 StGB von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (Art. 171 Abs. 2 StPO).

1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. B.________ sei nicht gültig von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden, denn die dahingehende Verfügung des Amts für Gesundheit Basel-Landschaft vom 6. September 2024 weise schwerwiegende Mängel auf und sei nichtig. Der angefochtene Entscheid führe dazu, dass den Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf von seinem Hausarzt ausgestellte Arztzeugnisse gewährt werde. Dies stelle einen Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis, in das Arztgeheimnis und in sein Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung dar.

1.4. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen: Die angeblich teilweise gefälschten Arztzeugnisse vom 21. Februar, 21. März, 23. Mai 2022 und 15. Juni 2022 befinden sich bereits in den Vorakten; ihre Inhalte wurden damit bereits offengelegt. Die Vorinstanz ordnet allein die Entsiegelung ebendieser Arztzeugnisse an. Es obläge dem Beschwerdeführer, darzulegen, weshalb bei dieser Sachlage mit der beschwerdegegenständlichen Entsiegelung die Offenbarung vom Arztgeheimnis geschützter Informationen drohen soll. Der Beschwerdeführer macht aber nichts derartiges geltend. Das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist deshalb zu verneinen.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern

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Zitat
7B_1426/2024
Gericht
Bger
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7B_1426/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026