Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1408/2024

Urteil vom 1. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Sauthier,

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Laurent Freiburghaus, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. November 2024 (SST.2024.15/19).

Sachverhalt:

A.

Rechtsanwalt A.________ wurde zum amtlichen Verteidiger in einem Strafverfahren ernannt.

B.

Das Obergericht des Kantons Aargau hob in jenem Strafverfahren das darin ergangene bezirksgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 8. November 2024 auf und wies die Sache zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung an die erste Instanz zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Es nahm die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2.1) und sprach dem amtlichen Verteidiger für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu (Dispositiv-Ziffer 2.3). Zudem wies es die erste Instanz an, über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zusammen mit dem neuen Urteil und unter Berücksichtigung des vorliegenden Rückweisungsentscheids neu zu entscheiden (Dispositiv-Ziffer 3).

C.

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 2.3 des Beschlusses vom 8. November 2024 des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei für seinen tatsächlich geleisteten und notwendigen Zeitaufwand als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit einem Betrag von mindestens Fr. 3'518.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur willkürfreien und bundesrechtskonformen Neubeurteilung und neuerlichen Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Das Obergericht des Kantons Aargau liess sich vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; A.________ sei auch im Falle einer (teilweisen) Gutheissung seiner Bundesgerichtsbeschwerde keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vernehmlassung wurde A.________ zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Vorakten wurden antragsgemäss eingeholt.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Vorinstanz für das bisherige Berufungsverfahren ohne jede Begründung lediglich eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- zugesprochen habe. Sie habe ihn hierzu weder angehört noch ihm die Gelegenheit geboten, eine Kostennote einzureichen. Damit verletze sie sein rechtliches Gehör. Indem sie ihm eine Pauschalentschädigung zuspreche, habe sie zudem das kantonale Recht willkürlich angewandt. Unter Berücksichtigung des notwendigen und angemessenen Aufwands belaufe sich die angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Berufungsverfahren auf Fr. 3'518.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1).

2.2. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Festsetzung seines Honorars zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Urteile 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 2.2; 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 1.1; 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Er lässt sich vor Bundesgericht durch einen zugelassenen Anwalt vertreten (act. 4). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Anforderungen von Art. 40 Abs. 1 und 2 BGG sind vorliegend erfüllt.

2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG sind vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein und darf später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden können. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Verfahren beschäftigen müssen. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 90 E. 1.1.3, 321 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4. Beim kantonalen Beschluss vom 8. November 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) anfechtbar ist.

Das Bundesgericht hatte bereits die Möglichkeit, sich zur Eintretensfrage bei einer von der amtlichen Verteidigung erhobenen Beschwerde gegen die in einem Rückweisungsentscheid für das Berufungsverfahren festgelegten amtlichen Entschädigung zu äussern. Dabei hat es festgehalten, dass in dieser Konstellation das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur zu bejahen sei, da die beschwerdeführende amtliche Verteidigung nicht Partei des Hauptverfahrens sei und die aufgeworfene Frage mit der Hauptsache nicht mehr behandelt werde (Urteile 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 2.4; 6B_858/2017 vom 15. September 2017 E. 8; 6B_898/2010 vom 29. März 2011 E. 2.5). Auf diese Rechtsprechung kann verwiesen werden. Die vorliegende Konstellation ist die Gleiche. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.1. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, die Vorinstanz habe am 8. November 2024 entschieden, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache aufgrund von im zweitinstanzlichen Verfahren nicht heilbaren Verfahrensmängel in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO an die erste Instanz zurückzuweisen. Weiter habe sie ihm als amtlichem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- für "den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren" zugesprochen. Die Vorinstanz habe ihn dabei weder auf den bevorstehenden Rückweisungsentscheid hingewiesen noch ihm Gelegenheit gegeben, eine Kostennote einzureichen. Indem sie überraschend und ohne entsprechende Ankündigung respektive Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote einen Entscheid fällte und die Höhe der Entschädigung nach eigenem Ermessen schätzte, habe sie sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt.

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung wird von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 II 427 E. 3.1; je mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer namens und im Auftrag seines Mandanten mit Schreiben vom 1. Februar 2024 Berufung erklärt hat. Weiter ist erstellt, dass die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. Februar 2024 das mündliche Verfahren anordnete und dem Berufungskläger eine Frist ansetzte, um vorgängig zur Berufungsverhandlung und unter Beibehaltung des mündlichen Berufungsverfahrens eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Zur Berufungsverhandlung werde zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung vorgeladen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erstattete der Berufungskläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, die fragliche Berufungsbegründung, wobei er unter anderem ausführte, dass die Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bundesrechtswidrig gewesen sei. Das erstinstanzliche Urteil sei folglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die erste Instanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 stellte die Vorinstanz diese Eingabe den anderen Parteien "zur Erstattung der Berufungsantwort vorgängig zur Berufungsverhandlung und unter Beibehaltung des mündlichen Berufungsverfahrens" zu. In der Folge setzte sie den Beschwerdeführer bzw. seinen Mandanten über die eingegangenen Stellungnahmen und den Verzicht einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in Kenntnis und stellte ihm frei, sich zu den Eingaben der Privatklägerinnen zu äussern. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht am 23. August 2024 mit, dass er namens und ihm Auftrag seines Mandanten im jetzigen Verfahrensstadium auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den Berufungsantworten verzichte und sich allenfalls erlauben werde, zeitnah zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung noch eine schriftliche Stellungnahme respektive entlastende Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 26. August 2024 stellte das Obergericht diese Eingabe der Staatsanwaltschaft und den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zu. Am 8. November 2024 erging der angefochtene Entscheid.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer dabei zu keinem Zeitpunkt zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert oder ihm den am 8. November 2024 gefällten Rückweisungsbeschluss angekündigt. Dass sie den Parteien den Wechsel in das schriftliche Verfahren eröffnet hätte, wird von ihr sodann nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aufgrund des von der Verfahrensleitung angeordneten mündlichen Verfahrens musste der Beschwerdeführer nicht mit dem am 8. November 2024 ergangenen Beschluss rechnen. Er durfte vielmehr bis zum Schluss davon ausgehen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt zur Berufungsverhandlung vorgeladen werde. Insofern bestand für ihn vorliegend kein Anlass, dem Gericht von sich aus eine Kostennote einzureichen und durfte er darauf vertrauen, sich noch zu den Entschädigungsfolgen äussern zu können. Der im Beschluss vom 8. November 2024 ergangene Entscheid über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung erfolgte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu einem überraschenden, für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbaren Zeitpunkt. Indem die Vorinstanz die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das bisherige Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.-- (inklusive Auslage und Mehrwertsteuer) festlegte, ohne ihm vorgängig die Gelegenheit zu geben, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen, verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

Da das Urteil bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, muss auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden. Insbesondere hat das Bundesgericht nicht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'518.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu befinden. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 4; 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es kann nicht sein eigenes Ermessen an jenes der Sachgerichte setzen und hat den Entscheid betreffend die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtliche Verteidigung nicht vorwegzunehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt damit nicht in Frage. Daran vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nichts zu ändern. Eine Heilung der vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur Einreichung der Kostennote und zur neuen Entscheidung und Begründung über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren einen Anwalt mandatiert, womit er grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]). Eine Vertretung in eigener Sache - wie sie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht - liegt nicht vor. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren damit angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Aargau wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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Entscheidungsdatum
01.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026