Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1384/2025
Urteil vom 6. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand Ausstand; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2025 (BK 25 1 LIM).
Sachverhalt:
A.
Mit drei persönlichen Schreiben vom 21. Oktober 2025 wandte sich A.________ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Obergericht ersuchte mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 Rechtsanwältin Kathrin Gruber, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob die Eingaben ihres Mandanten als Ausstandsgesuche bzw. Beschwerden im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung zu behandeln sind. Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ohne fristgerechte Rückmeldung die Eingaben - ohne Erhebung von Kosten - nicht als Ausstandsgesuche bzw. Beschwerden entgegengenommen und ad acta gelegt werden. Da sich die Rechtsanwältin innert Frist nicht hat vernehmen lassen, hat das Obergericht die Eingaben mit Verfügung vom 13. November 2025 nicht als Ausstandsgesuche bzw. Beschwerden entgegengenommen und ad acta gelegt.
B.
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2025 und die Eröffnung eines Ausstands- bzw. Beschwerdeverfahrens.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde weder ein Ausstands- noch ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer, welcher sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht, da er explizit ein Ausstandsgesuch gestellt habe, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
2.1. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1), oder wenn sie eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; Urteile 2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 3.1; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2). Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 149 II 209 E. 4.2 in fine; 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1).
2.2. Der Beschwerdeführer hat sich mit drei persönlichen Schreiben an das Obergericht des Kantons Bern gewandt und um Eröffnung eines Ausstandsverfahrens ersucht. In seinen an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 21. Oktober 2025 erklärte er ausdrücklich: "Je demande une récusation du Ministère public". Diese Formulierung ist, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht zutreffend geltend macht, "très clair" d.h. eindeutig und lässt nach ihrem objektiven Erklärungswert keinen Zweifel daran, dass er ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 56 ff. StPO stellen wollte. Eingaben der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten; an ihre Form dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden, dies gilt umso mehr, wenn sie von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei stammen.
Unter diesen Umständen war die Vorinstanz verpflichtet, ein Verfahren zu eröffnen und sich formell mit den Eingaben auseinanderzusetzen. Ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Ausstandsbegehren bzw. auf allfällige Beschwerden erfüllt gewesen wären oder ob diese mangels genügender Begründung oder aus anderen Gründen als unzulässig zu erachten gewesen wären, ist eine davon zu trennende Frage und im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Indem die Vorinstanz die Behandlung der Eingaben davon abhängig machte, dass sich die Verteidigerin des Beschwerdeführers innert Frist dazu äussert, ob diese als Ausstandsgesuche oder Beschwerden zu qualifizieren seien, verletzt sie Bundesrecht. Das Schweigen einer Rechtsvertretung vermag die klare Willensäusserung einer Partei nicht zu neutralisieren. Lag, wie hier, ein eindeutig erkennbares Ausstandsbegehren vor, war die Vorinstanz verpflichtet, dieses formell zu behandeln und darüber einen anfechtbaren Entscheid zu fällen. Indem die Vorinstanz davon absah, ein Verfahren zu eröffnen und einen Entscheid zu erlassen, entzog sie sich ihrer Entscheidungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Darin liegt eine formelle Rechtsverweigerung. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet.
2.3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur formellen Behandlung des Ausstandsgesuchs bzw. der Beschwerden an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist sein Gesuch gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur formellen Behandlung des Ausstandsgesuchs bzw. der Beschwerden zurückzuweisen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwältin Kathrin Gruber, Vevey, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier