Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1381/2025

Urteil vom 5. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Dezember 2025 (UB250175-O/U/TRU>BEE).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, Betrugs, Identitätsmissbrauchs, Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie Freiheitsberaubung und Drohung. Sie wirft ihm wird insbesondere vor, diverse (Einbruch-) Diebstähle verübt und dabei eine Gesamtdeliktsumme von Fr. 230'000.-- erbeutet zu haben, und eine Geschädigte gegen deren Willen in einem Kellerabteil eingesperrt und dort festgehalten zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ mit Entscheid vom 28. September 2024 wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 15. Oktober 2024 gut, woraufhin A.________ aus der Haft entlassen wurde.

B.

Nach mehreren vorläufigen Festnahmen wurde A.________ am 6. August 2025 erneut verhaftet. Wegen Verdachts auf zahlreiche zwischenzeitlich begangene Delikte versetzte das Zwangsmassnahmengericht ihn mit Verfügung vom 8. August 2025 erneut in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 11. September 2025 ab. Mit Verfügung vom 10. November 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 10. Februar 2026. Auch diesen Entscheid focht A.________ beim Obergericht an, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, es sei festzustellen, dass das Obergericht im Beschluss vom 2. Dezember 2025 das Recht verweigert habe, indem es den Antrag um Erlass einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft (Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) nicht materiell behandelt habe. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, umgehend eine sachverständige Begutachtung für eine Massnahme nach Art. 60 StGB in Auftrag zu geben. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, die Beschwerdeanträge vollumfänglich abzuweisen. A.________ hat mit Eingabe vom 20. Januar 2026 repliziert und darin unter anderem vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe am 13. Januar 2026 einen Gutachter bestellt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offen. Da der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht abschliesst, handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um einen strafprozessualen Zwischenentscheid. Folglich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die I. strafrechtliche Abteilung, sondern die II. strafrechtliche Abteilung zuständig (vgl. Art. 35a lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).

2.1. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 296 E. 4.2). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 7B_900/2023, 7B_606/2024 vom 26. August 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen. Dabei obliegt es grundsätzlich den für die Verfahrensleitung zuständigen Behörden, das Bundesgericht während des hängigen Beschwerdeverfahrens über neue Entscheide, welche zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, zu informieren.

2.2. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Januar 2026 eine sachverständige Person "zur Abklärung" des Beschwerdeführers ernannt und diese am 30. Januar 2026 mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, umgehend eine sachverständige Begutachtung für eine Massnahme nach Art. 60 StGB in Auftrag zu geben, besteht folglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr; das Verfahren ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP).

3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, er habe "nach wie vor ein Interesse an der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs", begründet diese Auffassung jedoch nicht. In seiner Beschwerde führt er zum Feststellungsantrag im Wesentlichen aus, Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO erlaube es dem Gericht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, "eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB sachverständig begutachten zu lassen". Die Nichtanwendung dieser Bestimmung im Haftprüfungsverfahren stelle einen Ermessensmissbrauch dar und verletze zudem das Beschleunigungsgebot. Die Staatsanwaltschaft habe ihren Entscheid über die beantragte sachverständige Begutachtung seit August 2025 hinausgezögert. Es gehöre "zum Kerngehalt der Freiheit", dass "ein nicht Verurteilter die Untersuchungshaft unter Berücksichtigung seines medizinischen Bedarfs und möglichst nützlich verbringen" könne.

3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren und nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Angesichts des zulässigen Begehrens, den angefochtenen Entscheid dahingehend zu ergänzen, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, "eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB sachverständig begutachten" zu lassen, bleibt für das Feststellungsbegehren kein Raum.

Darüber hinaus wäre auf das Feststellungsbegehren auch nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer damit dem Sinn nach die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragen wollte. Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot verletzt haben, ist grundsätzlich nicht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die geltend gemachte Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen (Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Dass dies hier der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 7B_317/2023 vom 21. September 2023 E. 4 mit Hinweis). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung seiner Begutachtung durch eine sachverständige Person im Hinblick auf eine mögliche Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer "Suchtproblematik" leidet, und verweist auf den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, wonach letzterer dringend eine therapeutische Massnahme nach Art. 60 oder Art. 63 StGB benötige. Für die Kostenverteilung ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mutmasslich teilweise obsiegt hätte. Der Kanton Zürich trägt nach Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten, hat aber dem Beschwerdeführer nach Art. 68 Abs. 2 BGG die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (Urteile 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3; 7B_448/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Daniel Bohren, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern

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7B_1381/2025
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Entscheidungsdatum
05.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026