Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1357/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Duri Bonin und Nina Langner Rechtsanwälte, Nietengasse 15, 8004 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 7. November 2025 (KZM 25 2146).
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des politischen Nachrichtendienstes, der Drohung und der Nötigung. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden am 25. September 2025 ein schwarzes iPhone 16 Pro Max sowie eine SIM-Karte sichergestellt. A.________ verlangte die Siegelung der sichergestellten Datenträger.
B.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten Datenträger. Mit Entscheid vom 7. November 2025 hiess das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern das Entsiegelungsgesuch gut, entsiegelte das sichergestellte iPhone 16 Pro Max sowie die SIM-Karte und gab die Datenträger zur Durchsuchung frei.
C.
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Dezember 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2; 149 IV 97 E. 1; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).
1.2. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.
1.3. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.4. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so etwa Urteil 7B_1081/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, der drohende Nachteil sei offensichtlich, da die vollständige Freigabe seines Smartphones und der SIM-Karte angeordnet worden sei. Ein Smartphone bilde typischerweise ein hochverdichtetes Abbild privater Lebensführung (Kommunikation, Kontakte, Notizen, Bilder, Standort- und Metadaten).
2.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Zwar ist rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind; persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind aber gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte des politischen Nachrichtendienstes, der Drohung und der Nötigung wiegen schwer. Es ist nicht erkennbar und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern mit Bezug auf die Durchsuchung des Mobiltelefons und der SIM-Karte das Interesse am Schutz der Persönlichkeit dem bedeutenden Strafverfolgungsinteresse vorgehen könnte. Nach dem Gesagten fehlt es an der Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
2.3. Soweit sich die Beschwerde in der Sache gegen den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten hinreichenden Tatverdacht sowie den Deliktskonnex bzw. die Beweistauglichkeit und die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme richtet, macht der Beschwerdeführer lediglich andere, allgemeine Beschlagnahmehindernisse geltend, die zwar ebenfalls von der Vorinstanz zu prüfen waren (und geprüft wurden), aber für sich alleine, wie oben dargelegt, nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigen (vgl. E. 1.4 hiervor).
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2026 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier