Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1351/2024

Urteil vom 28. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mehrfache Vergewaltigung, Drohung; willkürliche Beweiswürdigung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (SK 23 213+214).

Sachverhalt:

A.

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ am 21. Februar 2023 wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von B., begangen an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014, im Sommer/August 2017 und am 03. Mai 2021, sowie Drohung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, bei einem bedingten Strafteil von 30 Monaten und einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Hingegen sprach es A. frei von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen an einem unbestimmten Tag im Sommer 2018, zum Nachteil von B.. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 05. Oktober 2017 stellte das Regionalgericht ein. Es verzichtete auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs, welcher mit Entscheid der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19. November 2020 für die Geldstrafe von 16 Tagen zu Fr. 70.-- gewährt worden war. Stattdessen verlängerte es die Probezeit um ein Jahr. Weiter verhängte das Regionalgericht eine Landesverweisung von fünf Jahren. Gegen dieses Urteil führten A. wie auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung.

B.

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen A.________ am 11. Juni 2024. Zusätzlich verurteilte es ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von B., begangen an einem unbestimmten Tag im Sommer 2018 (ca. um den 20. August 2018 herum), und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 30.--, bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren. Es bestätigte den Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe gemäss Entscheid der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben und die Verlängerung der betreffenden Probezeit um ein Jahr. Weiter stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend das Widerrufsverfahren gemäss Entscheid der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland fest. Schliesslich verwies das Obergericht A. für sieben Jahre des Landes.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei unter Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung von weiteren Beweiserhebungen, insbesondere der erneuten gerichtlichen Einvernahme von B., an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die Zweite strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts behandelt wird. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.

Erwägungen:

Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte (Art. 42 Abs. 1 BGG) Beschwerde des verurteilten Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschädigte habe am 9. Juli 2024, das heisst nach der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung der Vorinstanz, aber noch vor Zusendung der schriftlichen Urteilsbegründung, ein Schreiben verfasst, wonach die Vorwürfe der Vergewaltigung und Drohung gegen ihn nicht zuträfen, erfunden seien und sie ihre Anschuldigungen zurückziehe. Der Beschwerdeführer beantragt, dass dieses Schreiben als Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG zu berücksichtigen und er reformatorisch freizusprechen sei. Andernfalls sei die Sache zur Durchführung von neuen Beweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Diese Bestimmung betrifft unechte Noven, das heisst Tatsachen oder Beweismittel, welche im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits bestanden. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sogenannte echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich. Sie sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn es um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).

2.3. Der vorinstanzliche Entscheid wurde nach der mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Juni 2024 gefällt und eröffnet. Beim Schreiben der Geschädigten vom 9. Juli 2024 handelt es sich um ein echtes Novum, das nach dem angefochtenen Entscheid entstanden ist und in die vorinstanzlichen Akten Eingang gefunden hat. Insoweit handelt es sich um eine andere als die vom Beschwerdeführer zitierte Konstellation in BGE 136 V 362 E. 3.3.1, die unechte Noven betraf. Wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer treffend beschieden hat, ist es ihr nicht möglich, auf einen einmal gefällten Entscheid zurückzukommen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des echten Novums verlangt.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie den widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten glaube.

3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz geht ausführlich auf die Aussagen der beiden Parteien zu den angeklagten Vorwürfen im Rahmen der Aussage gegen Aussage stehenden Konstellation ein. Sie taxiert die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, namentlich, weil er zum Gegenangriff gegen die Geschädigte aushole und diese verunglimpfe. Betreffend die Würdigung seiner eigenen Aussagen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Das vorinstanzliche Beweisergebnis ist frei von Willkür. Die Vorinstanz berücksichtigt das unverdächtige und gut nachvollziehbare Zustandekommen der Anzeige der Geschädigten. Diese habe die Tatvorwürfe erst nach umfassender Aufklärung durch die für sie zuständige Sozialarbeiterin angezeigt und habe das Gespräch mit der Sozialarbeiterin erst gesucht, nachdem der Beschwerdeführer in die Nähe ihres Wohnorts gezogen sei. Weiter würdigt die Vorinstanz die Äusserung von Emotionen durch die Geschädigte (u.a. Schilderung von Schamgefühlen, Weinen anlässlich ihrer Einvernahmen) sowie ihren fehlenden Belastungseifer (keine Dramatisierungen, in Schutz nehmen des Beschwerdeführers) bundesrechtskonform als Anhaltspunkte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen. Die Vorinstanz nennt weiter die in Einklang mit den Aussagen der Geschädigten stehenden objektiven Beweismittel sowie die mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmenden Aussagen von Auskunftspersonen und schliesst in ganzheitlicher Würdigung der genannten Sachumstände in vertretbarer Weise darauf, dass die Aussagen der Geschädigten insgesamt glaubhaft seien. Die Vorinstanz sieht keine Gründe für eine Falschbelastung, zumal die Geschädigte und der Beschwerdeführer sich viele Jahre vor den Vorwürfen, das heisst im Jahr 2012 getrennt hätten und die Trennung als Grund für eine Anzeige somit ausser Betracht falle. Ebenso deute der Verzicht auf eine Privatklage darauf, dass es der Geschädigten nicht ums Geld gegangen sei. Schliesslich habe sie das Obergericht auch gebeten, auf eine Landesverweisung zu verzichten. Demzufolge sei sich die Geschädigte der Folgen eines Strafurteils nicht bewusst gewesen.

3.3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer einzelne Beweise anders gewürdigt haben will, so ändert dies nichts am Beweisergebnis als solchem. Selbst wenn seine Betrachtungsweise in einzelnen Punkten möglich erscheint, so heisst dies nicht, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis als solches schlechterdings unhaltbar wäre.

Zunächst lässt das Zustandekommen der Anzeige entgegen seiner eigenen Würdigung der Beweise nicht "sämtliche Alarmglocken läuten". Vielmehr ist die diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung gut begründet. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete stereotype Umschreibung der Vergewaltigungen. Wenn die Geschädigte ausführt, die Vergewaltigungen seien jeweils nach gleichem Muster abgelaufen, so begründet dies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Vorinstanz gibt die differenzierten Aussagen der Geschädigten wieder. Hierbei ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die im Strafverfahren nie anwaltlich vertretene Geschädigte stringente und konstante Aussagen zu den Taten machte, welche sie mit konkreten Ereignissen sowie den Tatfolgen (u.a. Abtreibungen als Folge der Vergewaltigungen) verknüpfte.

3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer zur zeitlichen Einordnung des Vorwurfs der Vergewaltigung im Frühling 2021 rügt, die Aussagen der Geschädigten seien nicht überzeugend, da sie jeweils von Ostern 2021 spreche, diese aber am 3. März oder 3. Mai 2021 verorte, wiewohl an beiden Daten weder nach julianischem noch gregorianischem Kalender Ostern gewesen seien, ist seine Rüge unbegründet. Die Vorinstanz schreibt diese unwesentlichen zeitlichen Differenzen in der Aussage namentlich gewissen Verständigungsproblemen und der fehlenden Übersetzung beim Gespräch mit der Sozialarbeiterin zu. Dies ist vertretbar, nachdem sich die Verständigungsschwierigkeiten sowohl aus den Akten der Sozialbehörden als auch der Zeugenbefragung vor Vorinstanz ergeben und der Beschwerdeführer jedenfalls nicht bestreitet, an Ostern bei der Geschädigten gewesen zu sein.

3.3.4. Ebenso wenig Anlass zur Kritik bildet die vorinstanzliche Würdigung, welche die Aussagen der Geschädigten in ihren kulturellen und religiösen Hintergrund der Parteien einbettet, und ihre initial anderslautenden Aussagen gegenüber der Sozialarbeiterin zur Anzahl der Vergewaltigungen damit bzw. mit einer schrittweisen Öffnung erklärt. Bundesrechtlich haltbar ist sodann die vorinstanzliche Würdigung, soweit sie die wahrheitswidrigen Angaben der Geschädigten gegenüber dem Spital betreffend die erste der beiden abgebrochenen Schwangerschaften in den religiösen und kulturellen Zusammenhang stellt und erwägt, die Geschädigte habe diese Angaben gemacht, um nicht sagen zu müssen, sie sei vom Vater ihrer eigenen Kinder sexuell missbraucht worden. Hierbei berücksichtigt die Vorinstanz treffend, dass die Geschädigte ihrer Freundin offenlegte, dass sie im Jahr 2017 vom Beschwerdeführer schwanger sei und dieser demnach der Erzeuger des später abgetriebenen Embryos sei.

3.3.5. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz schliesslich auch auf die Aussagen der Geschädigten betreffend die Abwehrhandlungen ein und macht sich diesbezüglich die erstinstanzliche Würdigung zu eigen. Die beschwerdeführerische Behauptung, dass die diesbezüglichen Aussagen Widersprüche enthielten, trifft nicht zu.

4.1. Der Beschwerdeführer macht Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung geltend. Seine Aussagen und jene der Zeugin Hadish seien glaubhafter als die der Geschädigten. Er habe der Geschädigten nicht gedroht. Der Streit sei von Letzterer ausgegangen.

4.2.

4.2.1. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten im Rahmen eines verbalen Streits zu Handgreiflichkeiten, wobei der Beschwerdeführer die Geschädigte am Arm packte und ihr drohte, sie zu schlagen. Dies habe sich am 29. Mai 2021 in Biel ereignet. Gestützt auf die Gesamtumstände habe die Geschädigte davon ausgehen müssen, dass mit "schlagen" nicht bloss eine Ohrfeige, sondern erheblichere Schläge gemeint gewesen seien, was die Geschädigte aufgrund der vorausgegangenen sexuellen Übergriffe ernst genommen und ihr Angst gemacht habe.

4.2.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten. Sie erachtet die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft, weil sie den Beschuldigten nicht übermässig sowie gleichzeitig sich selber belaste. Ebenso habe nicht sie selbst die Polizei alarmiert. Die Aussagen der Geschädigten zur Drohung seien zwar nicht restlos deckungsgleich, dies sei aber der Verfahrensdauer, dem dynamischen Kerngeschehen und der Übersetzung des Wortes "schlagen" in ihrer Muttersprache Tigrinisch zuzuschreiben, welches für "schlagen" und "töten" verwendet werde. Dass die Geschädigte nach dem Vorwurf Angst gehabt habe, ergebe sich aus dem Sozialhilfedossier. Daraus gehe hervor, dass sie einen Termin bei sich zu Hause gewünscht habe, weil sie sich nicht mehr aus der Wohnung getraut habe. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Sein Aussageverhalten sei von Gegenangriffen und Übertreibungen geprägt. Er habe unterschiedliche Angaben zum Ablauf und den Umständen des Vorfalls gemacht.

4.3.

4.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach keine anderen Personen Drohungen bestätigen würden, vermögen diese vorinstanzliche Beweiswürdigung als Ganzes nicht in Frage zu stellen. Dies gilt namentlich auch für den von ihm als plausibel erachteten Grund, wonach es die Geschädigte gewesen sei, die zum angeblichen Tatzeitpunkt wütend gewesen sei, weil er seine Kinder nicht gegrüsst habe.

4.3.2. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers sodann, soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie interpretiere das Wort "schlagen" in unzulässiger Weise. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten damit körperliche Gewalt nach Art. 180 Ziff. 1 StGB angedroht hat. Dass er seinen Angaben zufolge noch nie physische Gewalt gegen die Geschädigten angewendet haben will, hindert die Vorinstanz nicht an dieser zutreffenden Würdigung (abgesehen davon, dass es sich auch bei der mehrfachen Vergewaltigung, für welche der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu recht verurteilt wurde, um Gewaltdelikte handelt).

Sodann hat die Vorinstanz in zutreffender Weise nicht auf die Aussage der neuen Partnerin des Beschwerdeführers, C., abgestellt. Diese Würdigung erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund als bundesrechtskonform, dass der Beschwerdeführer gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz selber ausgesagt hat, C. sei zum Tatzeitpunkt nicht im Treppenhaus, sondern am Autofahren gewesen, und habe die Geschädigte generell versucht in ein schlechtes Licht zu rücken.

4.4. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, welche auf die Aussagen der Geschädigten abstellt, insgesamt nicht willkürlich.

Der guten Ordnung halber wird der Beschwerdeführer abschliessend darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen und auch keine gesetzlich Verpflichtung zu deren Weiterleitung besteht (vgl. etwa Urteil 7F_72/2024 vom 16. Januar 2025 E. 6).

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seiner finanziellen Situation bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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Entscheidungsdatum
28.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026