Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1346/2024

Urteil vom 11. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, Beschwerdegegner,

B.________, vetreten durch Rechtsanwältin Dr. Nadja Majid, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung (Covid-19-Kredit); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 2. Juli 2024 (STK 2023 23).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 25. Mai 2022 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.

A.b. Der Einzelrichter des Strafgerichts Schwyz sprach A.________ am 27. Januar 2023 der Unterlassung der Buchführung sowie der Übertretung von Art. 23 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung [aCovid-19-SBüV; AS 2020 1077], in Kraft bis am 18. Dezember 2020) schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020, und zu einer Busse von Fr. 4'850.--. Er verzichtete auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020, verlängerte aber die Probezeit um ein Jahr. Schliesslich befand er über die Zivilforderung. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. A.________ erhob Anschlussberufung.

B.

B.a. Das Kantonsgericht Schwyz sprach A.________ am 2. Juli 2024 der Unterlassung der Buchführung schuldig. Von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es ihn frei. Es verhängte eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020 ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 40.--, verlängerte jedoch die damalige Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr. Die Zivilforderung verwies es auf den Zivilweg und es befand über die Verfahrenskosten.

B.b. Das Kantonsgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

A.________ habe als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG am 30. März 2020 bei der D.________ AG für seine Gesellschaft den Antrag auf einen Covid-19-Kredit von Fr. 20'000.-- gestellt. Im Formular habe er bei der geschätzten Nettolohnsumme Fr. 75'000.-- sowie einen wahrheitswidrigen (dreimal höheren) Umsatzerlös von Fr. 225'000.-- eingetragen. Zudem habe er alle dem Kreditnehmer abverlangten Zusicherungen angekreuzt. Im betreffenden Formular habe er sodann "Block 2" ausgefüllt, dort eine Schätzung zum Umsatzerlös abgegeben und zugesichert, dass die Gesellschaft durch die Covid-Pandemie beeinträchtigt sei und den Kredit ausschliesslich zur Liquiditätssicherung verwenden werde. Im Strafverfahren habe der Beschwerdeführer eingeräumt, weder Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 erstellt, noch eine Buchhaltung geführt zu haben.

C.

C.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Juli 2024 sei aufzuheben und A.________ sei zusätzlich zur Unterlassung der Buchführung des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

C.b. Am 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.

C.c. Das Kantonsgericht Schwyz verweist mit Eingabe vom 24. April 2025 auf das angefochtene Urteil und stellt in der Sache keinen konkreten Antrag. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 4. Juni 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die B.________ verzichtet mit Eingabe vom 3. Juli 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Diese Stellungnahmen wurden den jeweils anderen Parteien mit Schreiben vom 6. Juni 2025 und 7. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde der kantonalen Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe in Verletzung des Anklagegrundsatzes davon aus, dass dem Beschwerdegegner hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB kein Vertrauensmissbrauch vorgeworfen werde beziehungsweise kein arglistiges Handeln angeklagt sei.

2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zudem den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen).

2.3. Der als Anklage geltende Strafbefehl enthält betreffend den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB die folgende Umschreibung:

Arglist

Der Beschuldigte sah voraus, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben unterlassen würde. Diese Prognose des Beschuldigten beruhte auf den klaren Regelungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und der Kreditvereinbarung: Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor, dass die Bürgschaftsorganisationen auf blosse Tatsachenerklärung der Kreditnehmer "formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe bis zu 500 000 Franken" gewähren. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung unterstellt den Gesuchsteller in Bezug auf die Angaben in der Kreditvereinbarung einer qualifizierten Wahrheitspflicht, um eine Grundlage für ein erhöhtes Vertrauen des Personals der Bank und der Bürgschaftsorganisation zu schaffen. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung verpflichtet die Bürgschaftsorganisationen, die Gesuche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit zu überprüfen, entlastet sie jedoch durch qualifiziertes Schweigen von der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit. -..] Der Beschuldigte machte die falschen Angaben, da er für die Kreditnehmerin einen zinsfreien, fünfjährigen Kredit mit Bundesdeckung gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung im Betrag von CHF 20'000.00 erlangen wollte und er wusste, dass er mit den wahren Angaben diesen Kredit nicht erhalten hätte, da die Kreditnehmerin die Bedingungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht erfüllte. Der Beschuldigte beabsichtigte, mit der inhaltlich falsch ausgefüllten Kreditvereinbarung der Bank zu deren Schaden und zum Schaden des Bundes vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen.

2.4. Die Ausführungen im Strafbefehl vom 25. Mai 2022 genügen hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB den Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Sie gehen über eine blosse Umschreibung von Gesetzesbestimmungen hinaus. Insgesamt sind mit dem Verweis auf die Covid-19-Pandemie, die gesetzlichen Grundlagen der Kreditgewährung (formlose Gewährung von Krediten, blosse Überprüfung der Gesuche auf die formelle Korrektheit, ohne inhaltliche Prüfung) und das entsprechend dem Beschwerdegegner unterstellte subjektive Wissen hinsichtlich der Kreditgewährungsformalitäten hinreichend konkret, damit dieser wusste, was ihm zur Last gelegt wird. Dem Beschwerdegegner wird damit seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe von der fehlenden Prüfung seiner Angaben zufolge der betreffenden gesetzlichen Vorgaben Kenntnis gehabt. Insoweit unterstellt ihm die Anklage Arglist. Eine vom Anklagegrundsatz zu unterscheidende Frage ist, ob falsche Angaben im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten ausreichen, um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen (vgl. E. 4 hiernach). Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Anklagegrundsatz zu Unrecht als verletzt erachtet hat, erweist sich als begründet.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass der Beschwerdegegner nicht arglistig gehandelt habe.

Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die vorinstanzlichen Feststellungen seien unhaltbar, wonach der Beschwerdegegner nicht gewusst habe, dass er im Antragsformular nur den Block 1 mit den tatsächlichen Geschäftszahlen, nicht aber den Block 2 mit geschätzten Zahlen, ausfüllen dürfe. Es sei für ihn aufgrund der Angaben auf dem Formular erkennbar gewesen, dass er nicht berechtigt gewesen sei, in Block 2 einen geschätzten Umsatzerlös anzugeben, weil seine Gesellschaft kein neu gegründetes Unternehmen gewesen sei, für das die Vorjahreszahlen (der Jahre 2018 und 2019) gefehlt hätten. Die Vorinstanz habe die Aussage des Beschwerdegegners ausgeblendet, wonach seine Gesellschaft beim Ausfüllen von Block 1 keinen Kredit erhalten hätte. Ebenso unhaltbar sei es, dass die Vorinstanz von einer "unvorsichtigen Schätzung" des Beschwerdegegners betreffend seinen Umsatz und seine Nettolöhne ausgehe. Diese Zahlen habe er vielmehr bewusst falsch angegeben. Er habe für das Jahr 2020 auf dem Kreditantrag eine geschätzte Nettolohnsumme von Fr. 75'000.-- und einen Umsatz von Fr. 225'000.-- ausgewiesen, obwohl er solche Löhne beziehungsweise Umsätze weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2019 erzielt habe. Die Nettolohnsumme habe in beiden Jahren Fr. 0.-- betragen, was der Beschwerdegegner eingeräumt habe. Ebenso seien im Zeitraum vom 30. September 2018 bis zum 28. März 2020 auf den Gesellschaftskonten total lediglich Fr. 4'858.86 eingegangen (dies ohne Berücksichtigung der Quersubventionierungen durch den Beschwerdegegner), was der Beschwerdegegner gewusst habe. Eine genaue Zuordnung dieser Beträge zum Umsatz sei mangels Buchführung nicht möglich. Jedenfalls habe der wahre Umsatz niemals den angegebenen Fr. 225'000.-- entsprochen. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Willkür und eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der falschen Angaben des Beschwerdegegners zur wirtschaftlichen Betroffenheit und zur beabsichtigten Mittelverwendung vor.

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Aufhebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5).

Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in einem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 147 IV 439 E. 3.3.3; 144 II 281 E. 3.6.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

3.3. Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Unterscheidung der verschiedenen Blöcke (Block 1: tatsächliche Zahlen, Block 2: geschätzte Zahlen) des Kreditantragsformulars schliesst, der Beschwerdegegner habe nicht um seine Pflichten zur wahrheitsgemässen Angabe seiner effektiven Umsatzzahlen und Lohnsumme wissen können beziehungsweise es habe sich bloss um unvorsichtige Schätzungen gehandelt, erweist sich die Rüge als begründet. Auch wenn der Beschwerdegegner keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt hat, übergeht die Vorinstanz in ihren Erwägungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, dass der Umsatz seines Unternehmens in den Vorjahren (2018 und 2019) gegen null tendiert hatte (vgl. Beschwerde S. 6 zu den aktenkundigen Gutschriften auf dem Geschäftskonto zwischen dem 30. September 2018 und dem 28. März 2020 von Fr. 4'858.86, nach Abzug der Quersubventionierungen durch den Beschwerdegegner) und die Lohnsumme Fr. 0.-- betrug. Ebenso lässt die Vorinstanz unberücksichtigt, dass selbst nach den Angaben des Beschwerdegegners der von ihm im Kreditformular auf Fr. 225'000.-- geschätzte Umsatz und die geschätzte Lohnsumme von Fr. 75'000.-- in der bisherigen Geschäftstätigkeit nie erreicht wurden. Insoweit bestand keinerlei Anlass, dass sich der Beschwerdegegner Projekte im Volumen von einer halben Million Franken erhoffen durfte. Diese Angaben des Beschwerdegegners auf dem Kreditformular hätte die Vorinstanz folglich bei willkürfreier Würdigung der Beweismittel als wissentlich und willentlich getätigte Falschangaben werten müssen, die fern von jeglichem Realtitätsbezug sind. Von einer bloss "unvorsichtigen Schätzung" kann angesichts des offensichtlich auch in den Vorjahren kaum vorhandenen Umsatzes und der inexistenten Lohnzahlungen keine Rede sein. Insoweit ist unerheblich, ob der Beschwerdegegner seine falschen Angaben in Block 1 oder Block 2 des Formulars getätigt hat.

Hingegen kann die Frage der Willkür hinsichtlich der Falschangaben betreffend die Beeinträchtigung des Unternehmens durch die Covid-19-Pandemie und den Verwendungszweck des Kredits offengelassen werden, da Betrug und Urkundenfälschung insofern aus rechtlichen Überlegungen ausser Betracht fallen (vgl. E. 4 hiernach).

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verhalten des Beschwerdegegners erfülle die Tatbestände des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Überprüfung der Angaben auf den Kreditantragsformularen sei den Finanzinstituten angesichts der damaligen Ausnahmesituation während der Covid-19-Pandemie und der grossen Anzahl der Kreditgesuche nicht zumutbar gewesen. Dies habe der Beschwerdegegner gewusst und eine fehlende Prüfung seiner Angaben vorausgesehen.

4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nach Art. 146 Abs. 1 StGB fehle, weil die Bank die Angaben des Beschwerdegegners auf dem Kreditantragsformular ohne Weiteres hätte prüfen können und nicht angeklagt sei, der Beschwerdegegner habe die fehlende Überprüfung vorausgesehen. Insoweit spricht sie den fraglichen Angaben auch die Beweisbestimmung und Beweiseignung ab, die für den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderlich ist.

4.3. Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid festgehalten, dass den Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular, wonach eine Gesellschaft von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und der Kreditnehmer den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde, keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zukomme (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei Falschangaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung infolge der Pandemie und zur Verwendung des Covid-19-Kredits scheidet der Betrugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Arglist grundsätzlich ebenfalls aus (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10 mit Hinweisen).

Hingegen weisen nach der Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten Urkundencharakter auf und es kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden (Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). In einer solchen Konstellation kann auch der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sein (Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4 und 3.5; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4; je mit Hinweisen). Bei falschen Angaben zur Lohnsumme auf dem Kreditantragsformular hat das Ausgeführte sinngemäss zu gelten. Die vorinstanzlichen Freisprüche von den Anklagen wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB verletzen Bundesrecht.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1346/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1346/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
11.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026