Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1330/2025
Urteil vom 26. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, Obergerichtsvizepräsidentin, vom 21. November 2025 (OG.2025.00088).
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, Obergerichtsvizepräsidentin, vom 21. November 2025, mit welcher das Obergericht nicht auf seine Beschwerde betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 6. Oktober 2025 eingetreten ist.
Die Eingabe vom 8. Dezember 2025 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 21. November 2025 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, indem sie (androhungsgemäss) nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, weil er den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hat. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden ebenfalls nicht hinreichend substanziiert erhoben. Daran ändert die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, wonach sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Vorinstanz ohne erneute Zustellung oder Rückfrage ein Nichteintreten verfügt habe. Diese Rüge zielt im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab, was unter diesem Titel ausgeschlossen ist (vgl. Urteile 7B_746/2024 vom 5. November 2024 E. 3; 7B_126/2024 vom 22. April 2024 E. 1.2.1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, Obergerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier