Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1324/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 21. November 2025 (SR2 25 80).
Erwägungen:
Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 4. Dezember 2025 eingegangenen Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 21. November 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Es wurde keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.1. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss detailliert dar, aus welchen Gründen in Bezug auf den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt und der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sei. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Haftprüfungsverfahren hält sie zudem fest, angesichts des den Beschwerdeführer betreffenden bundesgerichtlichen Urteils 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025, in welchem das Bundesgericht die angeordnete Untersuchungshaft als rechtmässig beurteilt habe, müsse die erneute Haftbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen sei. Zur Begründung der Aussichtslosigkeit hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer bringe im Vergleich zur letzten Haftverlängerung, welche jüngst durch das Bundesgericht bestätigt worden sei, keine neuen Erkenntnisse vor und seien darüber hinaus neue Indizien hinzugetreten, welche den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Kollusionsgefahr zusätzlich erhärten würden.
2.2. Mit dieser detaillierten vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nur rudimentär auseinander, indem er den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert und lediglich in Bezug auf einen Einvernahmetermin pauschal eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz behauptet. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Widnau, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn