Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1324/2024

Urteil vom 5. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, nebenamtliche Bundesrichterin Schär, Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einfache Körperverletzung, Drohung; Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. September 2023 (SB220490-O/U/ad).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Horgen sprach A.________ am 10. Juni 2022 der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

B.

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 19. September 2023 in der Sache das erstinstanzliche Urteil.

C.

A.________ gelangte am 25. Januar 2024 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Obergerichts vom 19. September 2023 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei für die Aufwendungen der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten und die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 BGG. Zudem beantragt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich zulässig.

1.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. November 2023 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde begann damit am 7. November 2023 zu laufen und endete am 6. Dezember 2023 (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG). Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde am 25. Januar 2024 eingereicht. Die Beschwerdefrist wurde damit nicht eingehalten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 BGG. Zu prüfen ist, ob ein Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG gegeben ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.

2.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, sein vormaliger amtlicher Verteidiger habe ihm das am 6. November 2023 in Empfang genommene angefochtene Urteil zusammen mit einem Begleitschreiben gleichentags mit gewöhnlicher A-Post an seine damalige Adresse gesandt. Die Sendung sei ihm allerdings nie zugegangen. Er habe daher vom Urteil und der laufenden Rechtsmittelfrist keine Kenntnis gehabt. Die ordnungsgemässe Zustellung von gerichtlichen Entscheiden durch den Verteidiger sei eine grundlegende Erwartung, auf die der Beschwerdeführer habe vertrauen dürfen. Sein damaliger amtlicher Verteidiger habe nicht nachgefragt, ob Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben sei und ob er das Urteil erhalten habe. Diese Unterlassung des amtlichen Verteidigers habe ein objektiv unverschuldetes Hindernis für den Beschwerdeführer dargestellt, die Beschwerde in Strafsachen rechtzeitig zu erheben. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz offenbar von einem Fall notwendiger Verteidigung ausgegangen sei. Die Fehlleistungen des Verteidigers müsse er sich in diesem Fall nicht anrechnen lassen.

2.2. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255 E. 2a; Urteil 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteile 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1; 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer wirft seinem vormaligen amtlichen Verteidiger Versäumnisse bei der Weiterleitung des angefochtenen Urteils vor. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG fällt damit ausser Betracht. Die in der Praxis hierfür verlangte klare Schuldlosigkeit liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer persönlich kein Verschulden am Verpassen der Frist tragen soll, ist unerheblich, zumal er sich nach ständiger Rechtsprechung auch allfällige Fehlleistungen des Anwalts zurechnen lassen muss. Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte, hier aber nicht gegebene Ausnahme, bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung nach Art. 94 StPO im kantonalen Strafprozess (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.3; 143 I 284 E. 2.2.3; Urteil 6B_588/2025 vom 7. Juli 2025 E. 5). Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem BGG indes fremd (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteile 6B_751/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung ist somit vorliegend nicht anwendbar.

2.4. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind nicht erfüllt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen und auf die Beschwerde ist infolge Verspätung nicht einzutreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger

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Entscheidungsdatum
05.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026