Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1322/2025

Verfügung vom 12. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alex de Capitani, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Ausstand; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 31. Oktober 2025 (BS 2025 62).

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 31. Oktober 2025 betreffend Ausstand. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 erklärt die neue Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (zum Ganzen: Urteil 7B_146/2022 vom 25. August 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der mutmassliche Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist nicht ohne Weiteres feststellbar. Vielmehr bedürfte die Beschwerde einer eingehenden Prüfung. Für die Bestimmung der Kostenfolge ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Das Verfahren wurde durch die Beschwerdeführerin eingeleitet und durch ihren Beschwerderückzug gegenstandslos. Sowohl die Einleitung des Verfahrens als auch die Gründe, die zu dessen Gegenstandslosigkeit führen, sind somit der Beschwerdeführerin anzurechnen, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu überbinden sind.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1322/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1322/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026