Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1292/2024

Urteil vom 27. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, Beschwerdegegner.

Gegenstand Verwahrungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. November 2024 (WBE.2024.247/sr/jb).

Sachverhalt:

A.

Am 10. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Brugg A.________ wegen Mordes, Raubs, Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung, einfacher Körperverletzung, versuchter Brandstiftung, Störung des Totenfriedens, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei, wiederholter Sachentziehung, wiederholten Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren Zuchthaus. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Oktober 2005 wurde A.________ nach aArt. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nachträglich verwahrt. Das Obergericht des Kantons Aargau beschloss am 4. September 2008 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.

B.

B.a. Am 10. Juli 2021 stellte A.________ beim Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (AJV) ein Gesuch, mit dem er im Wesentlichen auf eine Veränderung der Bedingungen des Verwahrungsvollzugs abzielte. Zum damaligen Zeitpunkt hielt er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) U.________ auf. Nach einem klaglos verlaufenden Probewohnen wurde er vom AJV per 13. Dezember 2021 in die Abteilung für Verwahrte der JVA V.________ eingewiesen.

B.b. An seinem Gesuch vom 10. Juli 2021 hielt A.________ trotz der Verlegung im Wesentlichen fest, woraufhin das AJV am 26. Januar 2022 verfügte, die darin gestellten Anträge um Anpassung der Vollzugsbedingungen seien umgesetzt worden und würden daher als gegenstandslos abgeschrieben. Im Übrigen würden die Anträge abgewiesen, soweit zuständigkeitshalber darauf eingetreten werden könne. Nicht eingetreten wurde insbesondere auf den Antrag auf Feststellung eines EMRK-widrigen Vollzugs.

B.c. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) mit Entscheid vom 4. Juli 2022 ab. Eine an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Mit Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen von A.________ gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.

B.d. In Nachachtung dieses Urteils wies das Verwaltungsgericht die Sache zur materiellen Beurteilung der von A.________ geltend gemachten Konventionswidrigkeit des Verwahrungsvollzugs an das AJV zurück. Dieses stellte mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 fest, dass der Verwahrungsvollzug von A.________ bis zur Versetzung in die JVA V.________ konventionskonform gewesen sei.

B.e. Dagegen erhob A.________ erneut Beschwerde beim DVI. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2024 ab.

B.f. Diesen Entscheid zog A.________ wiederum an das Verwaltungsgericht weiter, welches seine Beschwerde vom 10. Juli 2024 mit Urteil vom 12. November 2024 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. November 2024 und stellt in der Sache wie bereits vor den kantonalen Instanzen die folgenden Anträge:

"Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A.________ Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende baulichen, organisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzusetzen:

  • Der Verwahrungsvollzug von Herrn A.________ fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein eigener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als sein Zimmer einrichten konnte.

  • Herr A.________ durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die geleistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Strafvollzug. Herr A.________ wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht.

  • Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei wurde Herrn A.________ keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Verrichtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenützung wurden nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszeiten von 6.00-22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offen gehalten und nur als Einheiten abgeschlossen. Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A.________ nicht auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Verletzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen folgende konventio nsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen:

  • Der Vollzugsplan von A.________ wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung.

  • Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzuges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.

  • Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügigere Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuche[n] von Angehörigen nicht explizit Rechnung getragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet.

  • Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt." Eventualiter, für den Fall einer abschlägigen Beantwortung seiner Beschwerde, ersucht A.________ in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dabei ist die Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; siehe auch bereits Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.2).

1.2. Die vorliegende Beschwerde wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Einleitend referiert der Beschwerdeführer allgemein über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Grundsätze, die er in Bezug auf den Verwahrungsvollzug daraus ableitet. Damit setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil eingehend auseinander und sie begründet einlässlich, weshalb sie in den streitgegenständlichen Vollzugsbedingungen keine Konventionsverletzung erkennt. Auf die vorinstanzliche Begründung geht der Beschwerdeführer nicht ein. Stattdessen wiederholt er weitgehend wortgleich und höchstens mit leichten Umformulierungen seine Beschwerdebegründung aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll, lässt sich anhand solch wiederholender Ausführungen nicht nachvollziehen.

In Bezug auf die einzelnen, vom Beschwerdeführer thematisierten Aspekte des Vollzugs lässt sich dies - in der gebotenen Kürze - wie folgt präzisieren:

2.1. Unter dem Stichwort "Vollzugsort und Unterbringung" kritisiert der Beschwerdeführer die fehlende Differenzierung bzw. Trennung des Verwahrungsvollzugs vom Strafvollzug.

Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich der Verwahrungsvollzug in der JVA U.________ faktisch nicht vom Strafvollzug unterschieden habe. Deswegen habe der Vollzug die vorgegebenen Mindeststandards (Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK, Art. 1 und Art. 16 der Anti-Folter-Konvention sowie Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II) unterschritten und gegen den in Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II und Art. 11 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "ne bis in idem" verstossen. Der Verstoss gegen das entsprechende "soft law" (die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und die Nelson-Mandela-Rules) indiziere darüber hinaus eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Diese Rügen hat der Beschwerdeführer in praktisch gleichen Worten bereits der Vorinstanz unterbreitet und er verkennt entsprechend, dass sich die Vorinstanz mit diesen Rechtsgrundsätzen und Richtlinien ausführlich befasst hat. Unter Einbezug der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR, der Lehre sowie der schweizerischen Vollzugspraxis kommt sie dabei zum Schluss, dass die angerufenen Regelwerke keine zwingenden konkreten Vorgaben im Hinblick auf die Unterscheidung der Ausgestaltung von Verwahrungs- und Strafvollzug enthalten würden. Mit ihren entsprechenden Erwägungen und Überlegungen befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Namentlich auch seine abschliessende Bemerkung, die vorinstanzliche Argumentation führe im Ergebnis zu einer normativen Kraft des Faktischen, da damit die menschenrechtlichen Vorgaben an die faktischen Missstände angepasst würden, lässt eine hinreichend vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erkenntnissen vermissen.

2.2. Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Arbeitsmöglichkeiten im Vollzug. Wo er wiederum wortgleich seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente wiederholt, ist auf seine Ausführungen von vornherein nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus bringt er neu einzig vor, die Vorinstanz verkenne und verwische den Unterschied zwischen Normal- und Verwahrungsvollzug. So seien im Kontext des Sonderopfers eines Verwahrungsvollzugs Strukturen zu schaffen, welche die Spielräume der Verwahrten im Vergleich zum Normalvollzug markant vergrössern würden. Auch diesen pauschal gehaltenen Ausführungen fehlt es jedoch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Es wird nicht aufgezeigt, in welchen der vom Beschwerdeführer angesprochenen Bereichen (Arbeitspflicht bzw. Arbeitsstelle nach freier Wahl, Entlöhnung, Zugriff auf das Sperrkonto) die vorinstanzlichen Ausführungen rechtsfehlerhaft sein sollten und weshalb entgegen ihrer ausführlich begründeten Auffassung im Bereich Arbeit eine EMRK-Verletzung stattgefunden haben soll.

2.3. Bei den Rügen betreffend Freizeitgestaltung ergibt sich das gleiche Bild. Nebst einer abermals praktisch wörtlichen Wiederholung des vor der Vorinstanz Gesagten führt der Beschwerdeführer aus, der Haftzweck, der einzig im Schutz der Öffentlichkeit begründet sei, lege es nahe, die Frage nach zulässigen Freizeitaktivitäten umzukehren. Demnach solle nicht begründet werden müssen, weshalb eine Aktivität im Verwahrungsvollzug erlaubt werden solle, sondern weswegen sie dem Haftzweck oder dem sicheren und geordneten Haftbetrieb entgegenstehe. Auch hier geht der Beschwerdeführer aber weder auf die vorinstanzliche Begründung, noch auf konkrete Aspekte seiner Freizeitgestaltung ein. Er erläutert somit auch im Bereich Freizeit nicht in rechtsgenügender Weise, weshalb die Vorinstanz eine Konventionswidrigkeit seiner Haftbedingungen hätte feststellen müssen.

2.4. Die Feststellungsanträge betreffend Zellengrösse, Vollzugsplanung und Ausrichtung der Therapie, Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Institution, Besuchszeiten, Empfang und Versand von Pakten sowie betreffend Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen und Urlauben begründet der Beschwerdeführer gar nicht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

Auf die Beschwerde ist insgesamt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann namentlich auf weitere Ausführungen dazu, inwiefern der Beschwerdeführer bezüglich seiner vergangenheitsbezogenen Feststellungsbegehren über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verfügt (vgl. dazu BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4; je mit Hinweisen), verzichtet werden. Aufgrund der festgestellten Begründungsmängel ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine ausgewiesene finanzielle Bedürftigkeit wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu seinen Gunsten berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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Entscheidungsdatum
27.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026