Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1282/2025
Urteil vom 6. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. November 2025 (BK 25 507).
Sachverhalt:
A.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen verschiedener Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde am 16. Dezember 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft respektive seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 5. Mai 2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, Anklage gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), schwerer Geldwäscherei, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Sie wirft ihm in der Hauptsache vor, im Zeitraum vom 5. November 2021 bis zum 16. Dezember 2021 am Handel mit mindestens 11.516 kg brutto Kokain (9.364 kg reines Kokain) sowie mindestens 3.48 kg brutto Heroin (1.63 kg reines Heroin) beteiligt gewesen zu sein. Diese Drogen seien anlässlich von 114 Treffen gegen ein Entgelt von insgesamt rund Fr. 780'000.-- übergeben worden.
B.
Am 16. Oktober 2025 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 12. November 2025 ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und des Obergerichts sowie "die Eingaben seitens der Staatsanwaltschaft" im kantonalen Verfahren.
Erwägungen:
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Beurteilung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft (Art. 230 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr. Sodann beurteilt sie die Haft als verhältnismässig, da namentlich noch keine Überhaft drohe und keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits deshalb unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, weil eine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege.
3.1. Verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, können nach dem Grundsatz der formellen und materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1). Nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes kann somit - vorbehältlich einer Gehörsverletzung - Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; zum Ganzen: Urteil 7B_1042/2023 vom 30. April 2025 E. 2.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat zwar bereits im kantonalen Verfahren das Vorliegen "einer offensichtlich viel zu lange[n] Verfahrensdauer" beanstandet. Aus diesem Umstand leitete er indessen einzig eine Reduktion der drohenden Strafe und damit das Vorliegen von Überhaft ab. Demgegenüber bringt er erstmals vor Bundesgericht ausdrücklich vor, angesichts dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots sei er direkt aus der Haft zu entlassen. Ob dies überhaupt zulässig ist, kann indessen dahingestellt bleiben, da die Rüge ohnehin unbegründet ist.
3.2. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
3.3. Es muss unter diesem Gesichtspunkt nicht beurteilt werden, ob die Staatsanwaltschaft im Verfahren tatsächlich wie behauptet während fast zwei Jahren untätig geblieben ist. Denn in der Zwischenzeit hat sie Anklage erhoben und steht ein Termin für die Hauptverhandlung fest. Dass Letzterer offenbar aufgrund von Krankheit des zuständigen Gerichtspräsidenten vom 26.-28. November 2025 auf den 4.-6. Mai 2026 verschoben werden musste, ist - gerade angesichts der ohnehin bereits langen Verfahrensdauer von nun über vier Jahren - zwar bedauerlich. Mit der unverzüglichen Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins bringt das Bezirksgericht aber zum Ausdruck, dass es durchaus um die beförderliche Fortsetzung des Verfahrens bemüht ist. Entsprechend liegt auch keine Situation vor, in der das Haftgericht (zusätzliche) prozessuale Anordnungen erlassen müsste (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 und 2.5.3).
Der Beschwerdeführer rügt weiter auch vor Bundesgericht, ihm drohe Überhaft.
4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend, wobei namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen ist. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.4 f.; 143 IV 160 E. 4.1).
4.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich zusammengefasst, die vom Zwangsmassnahmengericht bis am 20. Januar 2026 angeordnete Sicherheitshaft führe zu einer Haftdauer von rund 49 Monaten. Dem Beschwerdeführer drohe indessen bereits bezüglich der veräusserten Drogen, ausgehend von einem Heroin-Äquivalent von netto rund 7.878 kg gestützt auf die als Orientierungshilfe dienende "Tabelle Hansjakob" (vgl. THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, ZStrR 1997, S. 233 ff.), eine Einsatzstrafe von ca. 8 Jahren und 8 Monaten. Hinzu komme "das Anstalten Treffen" betreffend eine Menge von insgesamt rund 2.3 kg brutto Kokain (1.7 kg reines Kokain) und insgesamt rund 725 g brutto Heroin (372 g reines Heroin) sowie der Vorwurf der schweren Geldwäscherei. Die Vorinstanz erachtet sodann die Darstellungen der Staatsanwaltschaft als überzeugend, wonach der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle im Drogenhandel gespielt und als Dreh- und Angelpunkt der Drogen und des Geldes fungiert haben soll, weshalb mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt über 10 Jahren zu rechnen sei. Doch selbst wenn unter Berücksichtigung eines allfälligen ausserordentlichen Abzugs für die lange Verfahrensdauer von einer "eher grosszügig angenommenen zu erwartenden Strafe von rund neun Jahren" ausgegangen werde, so drohe aktuell noch keine Überhaft.
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen verweist er auf ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend eine der mitbeschuldigten Personen, in welchem zur Strafzumessung auf die "Hierarchiestufe" der beschuldigten Person (vgl. dazu EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327 ff.) abgestellt worden sei. Sodann legt er ausführlich dar, in welcher "Hierarchiestufe" er selbst einzuordnen sei, und vertritt den Standpunkt, "alle die hiervor genannten Umstände einer Einordnung in eine Hierarchiestufe müssten dazu führen, dass die Einsatzstrafe zwischen fünf und sechs Jahren festgesetzt werden dürfte". Diese Ausführungen zur eigenen "Hierarchiestufe" finden indessen keine Stütze im von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 BGG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zudem kommt den vom Beschwerdeführer zitierten Erwägungen des Sachgerichts zu den angeblich massgebenden Strafzumessungskriterien für das vorliegende Haftverfahren ohnehin keine Bedeutung zu, da sie eine andere beschuldigte Person und nicht den Beschwerdeführer betreffen.
4.4. Soweit die Rüge des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen wäre, ein Abstellen auf die Drogenmenge zur Festlegung der drohenden Strafe sei per se unzulässig, so kann ihm ebenfalls nicht zugestimmt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Haftverfahren naturgemäss lediglich eine summarische Einschätzung der drohenden Freiheitsstrafe zu erfolgen hat und dem Sachgericht nicht vorzugreifen ist (vgl. etwa Urteil 7B_783/2024 vom 12. August 2024 E. 3.4). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse zwar als Orientierungshilfen herangezogen werden dürfen, die Strafgerichte aber nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet sind (Urteil 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Einschätzung gestützt auf die "Tabelle Hansjakob" und die von ihr vorgenommene Würdigung des Einzelfalls zum Schluss gelangt, es drohe eine Freiheitsstrafe von rund 9 Jahren (vgl. Urteil 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2).
4.5. Damit kann offenbleiben, ob in der vorliegenden Konstellation die Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu berücksichtigen wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Selbst wenn dies der Fall wäre, droht angesichts der prognostizierten Freiheitsstrafe von rund 9 Jahren und der bislang ausgestandenen Haft von erst rund 4 Jahren noch keine Überhaft.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Diesbezüglich bringt er indessen einzig vor, die Ausführungen der Vorinstanz zur Fluchtgefahr seien "vor dem hiervor Gerügten zu relativieren" und der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei "vor dem Hintergrund der bereits vollzogenen und abgesessenen Haftdauer nicht länger gegeben". Mangels eigenständiger Rügen zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr braucht auf diese Vorbringen indessen nicht eingegangen werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG). Die Bewilligung der vom Beschwerdeführer beantragten unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet, er sei mittellos, unterlässt es jedoch, dies auch nur ansatzweise zu belegen. Da sich auch dem angefochtenen Entscheid keine Sachverhaltsfeststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers entnehmen lassen, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger