Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1282/2024

Urteil vom 19. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Hurni, Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. November 2024 (UB240181-O/U/BEE>JST).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft A.B.________ neben weiteren Delikten vor, am 30. Mai 2024 seinem Sohn C.________ eine Videoaufnahme zugesandt zu haben, mit der Aufforderung, dieses Video sofort an dessen Mutter D.B.________ weiterzuleiten. Darin habe er an D.B.________ gerichtet auf Albanisch gesagt, sie habe einmal einen Fehler gemacht, als sie die Polizei gerufen habe. Ein zweites Mal werde sie dies nicht mehr tun. Wenn sie auf den Knopf drücke (d.h. die Polizei verständige), sei sie ein toter Mensch. Mit dieser Aussage habe A.B.________ erreichen wollen, dass D.B.________ von einer Anzeigeerstattung absehen würde. Da diese sich im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Videos bereits in der Polizeistation U.________ befunden und Aussagen gemacht habe, habe sie durch A.B.________ nicht mehr von einer Anzeigeerstattung abgehalten werden können.

Darüber hinaus soll A.B.________ gemäss einer Anklageschrift des Amtsgerichts Singen vom 1. August 2024 ebenfalls am 30. Mai 2024 den in Deutschland lebenden Bruder von D.B.________ aufgesucht und diesem eine Schreckschusswaffe auf den Mund geschlagen haben, womit er eine kleine Wunde an dessen Lippe verursacht habe.

A.b. A.B.________ wurde am 31. Mai 2024 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 1. Juni 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Am 2. September 2024 wurde die Untersuchungshaft bis zum 1. Dezember 2024 verlängert.

B.

Nach erfolgter Anklageerhebung im erstgenannten Verfahren versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster A.B.________ mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 bis zum Abschluss der Hauptverhandlung, längstens bis zum 20. April 2025, in Sicherheitshaft. Hiergegen erhob A.B.________ Beschwerde mit dem Antrag, er sei "per sofort aus der Untersuchungshaft [sic] zu entlassen, unter Anordnung eines Kontaktverbotes als Ersatzmassnahme gegenüber D.B.________ und eines Rayonverbots für ihre Wohnumgebung". Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. November 2024 ab.

C.

A.B.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei "per sofort aus der Untersuchungshaft [sic] zu entlassen, unter Anordnung eines Kontaktverbotes als Ersatzmassnahme gegenüber D.B.________ und eines Rayonverbots für ihre Wohnumgebung". Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; einfache Wiederholungsgefahr). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; Ausführungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, wohl aber die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr.

3.2. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Hierdurch muss drittens die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; Urteil 7B_843/2024 vom 4. September 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht jüngst entschieden hat, kann das Erfordernis von "früher verübten gleichartigen Straftaten" im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nur als erfüllt angesehen werden, wenn mindestens zwei rechtskräftig beurteilte Straftaten vorliegen (Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.10, zur Publikation vorgesehen; siehe auch 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. August 2020 wegen Nötigung und wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft worden. Bereits mit diesen beiden zu unterschiedlichen Zeitpunkten begangenen Delikten sei das Vortatenerfordernis im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt, was von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten worden sei; diese habe bezüglich der ersten der drei kumulativen Voraussetzungen für die Bejahung von Wiederholungsgefahr vielmehr geltend gemacht, es würden keine vergleichbaren weiteren Taten drohen, da angesichts der gütlichen zivilrechtlichen Einigung mitsamt Kontaktverbot keine Tatwiederholung zu befürchten sei. Gegen diese Einschätzung - so die Vorinstanz - spreche Folgendes: Der Beschwerdeführer habe sich weder durch die bisherigen fünf Verurteilungen, die laufende Probezeit für eine 15-monatige Freiheitsstrafe noch durch das laufende, umfangreiche Strafverfahren davon abhalten lassen, am 30. Mai 2024 der Geschädigten eine Todesdrohung zukommen zu lassen, eine Schreckschusswaffe auf den Mund des Bruders der Geschädigten zu schlagen und im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Hinwil während der laufenden Einigungsverhandlung die Geschädigte erneut zu bedrohen. Angesichts dieser Sachlage sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass im Falle einer Haftentlassung Delikte gegen die Freiheit sowie gegen Leib und Leben (insbesondere der Geschädigten) drohten, weshalb eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung der Sicherheit anderer durch vergleichbare weitere Taten und eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu bejahen und damit sämtliche kumulativen Voraussetzungen für die Annahme von Wiederholungsgefahr erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer habe überdies vorgebracht, falls man den Standpunkt der Erstinstanz konsequent zu Ende denke, so hiesse dies, dass er geradezu dauerhaft weggesperrt werden müsste, um Ausführungs- und Wiederholungsgefahr zu bannen, und selbst ein Paradigmenwechsel, wie eine umfassende Scheidungsvereinbarung mit einem Kontaktverbot inklusive einer Strafandrohung, vermöchte daran nichts zu ändern. Die vorliegenden Fakten - so die Vorinstanz - reichten aus, um im gegenwärtigen Verfahrensstadium die besonderen Haftgründe der Wiederholungsgefahr (und der Ausführungsgefahr) zu bejahen.

3.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Dass die Vorinstanz von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgeht, ist indessen nicht zu beanstanden. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, hat er in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2024 Folgendes ausgesagt: "Sobald meine Kinder mit einbezogen werden und ich diese ebenfalls nicht mehr sehen darf, haben sie alle ein Problem und werden mich kennenlernen. Spätestens dann, wenn ich aus der Haft komme, haben die Brüder meiner Ex und meine Ex ein grosses Problem mit mir." "Wenn mir das verboten wird [d.h. im Falle eines Kontaktverbotes zu den Kindern], gibt es ein Problem, egal wie lange ich in Haft bin, ob zwei, fünf oder zwanzig Jahre. Irgendwann komme ich raus, und dann mache ich Probleme". Weiter soll der Beschwerdeführer anlässlich der scheidungsrechtlichen Einigungsverhandlung vom 18. September 2024 die Geschädigte erneut auf Albanisch bedroht haben, wobei er ihr gemäss der Dolmetscherin gesagt habe, sie werde draussen schon sehen, was geschehen werde. Die Bezirksrichterin habe daraufhin im Protokoll festhalten lassen, dass diese "diffuse" Drohung aufgrund der Gesamtumstände (mithin impulsives, aufbrausendes und herablassendes Verhalten) insbesondere im Falle einer möglichen Haftentlassung ernst zu nehmen sei. Dass letztere "Auseinandersetzung" - neben den weiteren, negativ zu gewichtenden Faktoren - vor der einvernehmlichen Lösung sämtlicher "psychosozialen Fragen (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung) " zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten stattfand, mag zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein, ändert aber nichts am Ergebnis des gegenständlichen Haftprüfungsverfahrens.

Soweit der Beschwerdeführer sodann behauptet, es drohe kein schweres Vergehen oder Verbrechen, zumal es sich bei den verwirkten Vorstrafen nicht um physische Übergriffe, sondern "verbale Entgleisungen" handle, übersieht er, dass ihm jüngst eine - zugegebene - Todesdrohung gegenüber der Geschädigten sowie (in Deutschland, aber sachkonnex) eine tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Bruder der Geschädigten vorgeworfen werden. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es an zwei gleichartigen Vortaten fehlen sollte, wurde er doch mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. August 2020 wegen zweier Straftaten (Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) verurteilt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind erfüllt. Damit kann offenbleiben, wie es sich mit der von der Vorinstanz ebenfalls bejahten Ausführungsgefahr verhält.

3.5. Im Übrigen beurteilt die Vorinstanz allfällige Ersatzmassnahmen (insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot) als nicht ausreichend. Soweit der Beschwerdeführer erwähnt, gegen die Anordnung eines Kontaktverbotes als Ersatzmassnahme gegenüber der Geschädigten und eines Rayonverbots für ihre Wohnumgebung erwachse "keine Opposition", stellt dies keine rechtsgenügende Rüge dar.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Uster, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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Entscheidungsdatum
19.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026