Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1281/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, handelnd durch C., A. AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2024 (SBK.2024.87).
Erwägungen:
B.________ (fortan: Beschwerdegegner 2) erstattete am 27. Juli 2023 Strafanzeige gegen unbekannt wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 9. März 2023 bei seiner Arbeitgeberin, der A.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin), in U.. Der Beschwerdegegner 2 war als Maschinenreiniger tätig und erlitt beim Waschen einer Maschine mit einer Wasserhochdruckpistole schwere Verletzungen an der linken Hand, was eine Amputation des kleinen linken Fingers, die Rekonstruktion von Nerven- und Sehnengewebe sowie massive bleibende Bewegungseinschränkungen zur Folge hatte. Am 15. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. Dagegen erhob der Beschwerdegegner 2 Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, "das Strafverfahren gegen die A. AG ohne Verzug wieder aufzunehmen, weitere Abklärungen zu tätigen und gegebenenfalls die Täterschaft auf konkrete Mitarbeitende der A.________ AG auszudehnen". Mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde gut; es hob die Einstellungsverfügung vom 15. März 2024 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6).
4.1. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen von Art 93 Abs. 1 BGG. Sie bringt (in der Sache) bloss vor, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich; ihr (der Beschwerdeführerin) könne keine Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Vorwurf in ihrer Stellung als Arbeitgeberin gemacht werden.
4.2. Die Vorinstanz hat die Sache (zur weiteren Sachverhaltsabklärung) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteil 7B_1019/2023, 7B_1026/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführerin kann in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteil 7B_1019/2023, 7B_1026/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5 mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen mithin insgesamt nicht vor.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist dem Beschwerdegegner 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler