Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1232/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand Rechtsverzögerung; Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft,
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Haftentlassungsverfahren des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, (SB240564-O/K29410/stm).
Sachverhalt:
A.
A.________ befand sich seit dem 3. August 2021 zunächst in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und später im vorzeitigen Strafvollzug. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 9. Mai 2022 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Anklagesachverhalt A) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wovon 282 Tage durch Haft erstanden waren. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers B.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 21. September 2023 unter anderem betreffend Anklagesachverhalt A der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und sprach eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren aus, wovon 782 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Mit Urteil 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 hiess das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 21. September 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.
Die Verfahrensleitung des Obergerichts ordnete mit Verfügung vom 19. Februar 2025 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. In seiner Berufungsantwort vom 22. Juni 2025 stellte A.________ unter anderem den Antrag, er sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und für die zu Unrecht erlittene Haft mit Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 13. November 2025 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und macht eine Rechtsverzögerung geltend. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Obergericht in Bezug auf das Haftentlassungsgesuch vom 22. Juni 2025 das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, umgehend über das Haftentlassungsgesuch vom 22. Juni 2025 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b. In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2025 führt das Obergericht aus, dass inhaltlich überwiegend zutreffe, was die Verteidigung in ihrer Beschwerdeschrift vorbringe. Das im Rahmen der schriftlichen Berufungserklärung gestellte Entlassungsgesuch sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen untergegangen, was das Obergericht ausserordentlich bedauere. Der Beschwerdeführer sei mit Präsidialverfügung vom 19. November 2025 unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden. Das Obergericht weist darauf hin, dass die amtliche Verteidigung zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Rückfrage beim Gericht getätigt habe. Sie habe sich zwar am 30. September 2025 telefonisch direkt beim Referenten nach dem Verfahrensstand erkundigt, die Nichtbehandlung des Entlassungsgesuchs aber mit keinem Wort thematisiert.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt, der zur Frage der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie zu den Kostenfolgen Stellung nahm.
Erwägungen:
1.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts habe ungebührlich lange nicht über sein Haftentlassungsgesuch entschieden und damit eine Rechtsverzögerung begangen. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sich nur gegen das Verzögern eines Entscheids richten, der unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden könnte. Die Beschwerde muss somit das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG zum Gegenstand haben (Urteil 1B_466/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Beschwerde in Strafsachen gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs im Berufungsverfahren grundsätzlich offensteht.
1.2. Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss nicht nur zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2).
Da das Obergericht am 19. November 2025 dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers entsprochen hat und dieser sich nicht länger in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. die beantragte Haftentlassung (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; 125 V 373 E. 1; Urteil 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3; je mit Hinweis). Die Beschwerde wäre deshalb grundsätzlich gegenstandslos und von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
1.3. Nach der Rechtsprechung behandelt das Bundesgericht indes eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch bei fehlendem aktuellen Interesse, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise ("grief défendable") eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.4; 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde auch um die Feststellung, dass das Obergericht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 233 StPO; Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK) verletzt habe, und rügt damit auch eine Verletzung der EMRK. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1). Art. 233 StPO verlangt als Ausdruck des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO), dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen entscheidet (BGE 143 IV 160 E. 3.2).
Ersucht die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens um Haftentlassung, muss ihr die Verfahrensleitung Stellungnahmen zu ihrem Gesuch zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zustellen, bevor sie darüber entscheidet. Die fünftägige Frist beginnt deshalb erst nach Abschluss des Schriftenwechsels - für den entsprechend kurze Fristen zu setzen sind - zu laufen, das heisst nach Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person (Urteil 7B_752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteile 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1; 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.2).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Obergericht der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Berufungsantwort des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2025 freiwillig Stellung zu nehmen (kant. act. 222). Beide verzichteten mit Schreiben vom 7. Juli 2025 auf diese Möglichkeit (kant. act. 224 und 226), womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war.
Bereits die - erst nach einer Woche angesetzte - Frist von 20 Tagen zur Beantwortung des in der Berufungsantwort enthaltenen Haftentlassungsgesuchs war übermässig lang (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012 E. 2.3). Die spätestens am 13. Juli 2025 abgelaufene Fünftagesfrist nach Art. 233 StPO zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch wurde um ein Vielfaches überschritten, indem das Obergericht erst am 19. November 2025 entschied und den Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entliess. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen wurde dadurch offensichtlich verletzt. Nicht relevant für diese Beurteilung ist, ob sich der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mehrfach telefonisch und unter Hinweis auf die bestehende Haft (wie dieser geltend macht) oder lediglich einmalig und in allgemeiner Weise am 30. September 2025 (wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf eine aktenkundige Notiz vorbringt) beim Berufungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Im Dispositiv des vorliegenden Urteils ist festzuhalten, dass das Obergericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Da er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (Urteil 7B_613/2023 vom 4. Juli 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es wird festgestellt, dass das Obergericht des Kantons Zürich das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Held, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle