Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_123/2026

Urteil vom 13. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Walz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG.

Gegenstand Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2026 (AK.2025.734-AK).

Sachverhalt:

A.

Das Untersuchungsamt Gossau führt ein Strafverfahren gegen A.________ unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Hintergrund des Verfahrens bildet eine am 11. Dezember 2025 durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) in der Person von B.________ auf seinem Hof durchgeführte Kontrolle. Dabei hatte B.________ massive Missstände festgestellt und eine allfällige Beschlagnahme der Tiere in Aussicht gestellt. Vorerst wurde die Verantwortung über die Tiere den Eltern von A.________ übergeben. Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den Eltern am folgenden Tag soll A.________ diesen gegenüber eine Todesdrohung gegen B.________ ausgesprochen haben. Konkret soll er gesagt haben, B.________ werde, wenn sie wiederkomme, nicht mehr lebendig davonkommen und er werde sie in die Jauchegrube werfen. Ausserdem soll er im Anschluss an diesen Streit die kantonale Notrufzentrale angerufen und am Telefon geäussert haben, es werde drei Tote geben.

B.

B.a. Am 12. Dezember 2025 wurde A.________ vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Dezember 2025 beim regionalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt, dies bis zehn Tage nach Vorliegen des forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsgutachtens, längstens aber bis am 15. März 2026.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese wies die Beschwerde am 15. Januar 2026 ab.

C.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sein Antrag lautet dahingehend, dass er, allenfalls unter der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, umgehend aus der Haft zu entlassen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Vorinstanz verzichtet ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Untersuchungsamt Gossau beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die kantonalen Haftakten wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen:

Anfechtungsobjekt ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist der von den Vorinstanzen angerufene Haftgrund der Ausführungsgefahr.

2.1. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Vorkehrungen getroffen hat, um die befürchteten Taten auszuführen. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteil 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteile 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026 E 3.2; 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.2; 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zusammengefasst entnehmen was folgt:

Anlass für die Annahme von Ausführungsgefahr gebe die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Tötung oder Verletzung von B.. Der Beschwerdeführer bestreite seine diesbezüglichen Äusserungen nicht, habe jedoch angegeben, die Drohung sei nicht ernst gemeint gewesen, sondern er habe damit bei seinem Vater den Frust ablassen können. Er habe genau gewusst, dass er der Mitarbeiterin des Veterinäramts aufgrund der Polizeibegleitung nichts antun könne. Entgegen den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers sei jedoch, so die Vorinstanz, nicht von einer blossen Redewendung, sondern von einer klaren Todesdrohung auszugehen. Auch der Umstand, dass die Jauchegrube verschlossen sei und B. mit der Polizei erscheinen könne, vermöge an der Ernsthaftigkeit der Drohung nichts zu ändern. Abgesehen davon sei die Grube zugedeckt, damit niemand reinfalle; die Abdeckung könne jedoch entfernt werden. Zudem sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Drohung auf andere Weise und zu einem anderen Zeitpunkt als anlässlich einer veterinäramtlichen Kontrolle umsetzen könnte. Sowohl B.________ als auch die Mutter des Beschwerdeführers hätten ausgesagt, dass sie ihn als unberechenbar einstufen würden, ihm alles bzw. vieles zutrauen würden und Angst vor ihm hätten. Der Vater habe ausgeführt, es sei schon so, dass der Beschwerdeführer "ausraste" durch den Stress und "diese Krankheit". Gegenüber "ihnen" sei er jetzt so aufbrausend, gegenüber anderen Leuten eher nicht. Der Bruder des Beschwerdeführers habe zudem bereits im Juli 2025 angegeben, man könne mittlerweile nicht mehr sagen, was der Beschwerdeführer an Drohungen einfach nur sage und was er dann auch mache. In solchen Situationen habe er Angst vor seinem Bruder. Weiter führt die Vorinstanz aus, es bestünden offenbar auch Betreibungen gegen den Beschwerdeführer und die Obhut über die Tiere auf dem Hof sei seitens des Veterinäramts am 11. Dezember 2025 an die Eltern übergeben worden. Da die Zusammenarbeit mit diesen nicht funktioniere, stehe auch eine Beschlagnahme der Tiere im Raum, was für den Beschwerdeführer einen massiven Eingriff in seine Existenz bedeuten würde. Nebst den finanziellen Problemen seien auch solche familiärer Art erkennbar, welche sich gar noch verschärft hätten. Gleichzeitig scheine sich der Beschwerdeführer gemäss Aussagen seiner Eltern zu isolieren und von seinem Kollegenkreis zurückzuziehen. Er befinde sich seit einiger Zeit in einer Abwärtsspirale. Unklar sei zudem, inwiefern sich die derzeit unbehandelte Epilepsie auswirke. Es sei darüber hinaus bereits ein Strafverfahren pendent, welches zeige, dass Probleme innerhalb der Familie zu gravierenden Auseinandersetzungen führen könnten. Gemäss Polizeirapport vom 8. Juli 2025 sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater im Zusammenhang mit dem Hof gekommen. In deren Verlauf seien der Beschwerdeführer und sein Bruder aufeinander losgegangen, hätten sich gegenseitig gewürgt und mit einem Holz- bzw. Eisenpfosten verletzt. Der Beschwerdeführer habe zudem mit einem Holzpfosten auch den Vater verletzt und eine Scheibe von dessen Personenwagen eingeschlagen. Nebst dem sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 gegenüber der kantonalen Notrufzentrale angegeben habe, es werde drei Tote geben. Diese Drohung habe die Staatsanwaltschaft bislang zu Recht nicht als Anlasstat aufgeführt, im Rahmen der Risikoprognose sei sie jedoch zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe dazu ausgesagt, dies im Frust gesagt und nicht ernst gemeint zu haben. Die Zahl drei sei einfach die erste gewesen, die ihm in den Sinn gekommen sei, diese sei nicht auf jemanden speziell gerichtet gewesen. Gemäss der Vorinstanz seien diese Ausflüchte und Abmilderungen nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit einen erweiterten Suizid (unter Einbezug seiner Eltern) angedroht habe. Diese Drohung stelle eine weitere Eskalationsstufe dar, weil nach einer Todesdrohung gegenüber einer Mitarbeiterin des Veterinäramts nun auch die eigenen Familienmitglieder in den Fokus gerückt seien. Es sei auch insofern eine gewisse Eskalation erkennbar, als der Beschwerdeführer bei einer früheren Kontrolle im Dezember 2024 zwar fordernd, aber anständig gewesen sei. Weitere Auseinandersetzungen - so das Fazit der Vorinstanz - schienen nicht ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer beim Führen des Hofs offensichtlich auf Hilfe angewiesen sei, da er die Tiere nicht mehr allein versorgen dürfe und aufgrund des Fahrverbots wegen der Epilepsie die Milch nicht zur Sammelstelle fahren könne. Es bestehe die Gefahr, dass er sein Handeln je länger je weniger unter Kontrolle habe und aus einer Perspektivlosigkeit heraus schwerste Delikte begehen könnte, nicht bloss gegenüber der Geschädigten, sondern auch gegenüber weiteren Drittpersonen, die er als an seiner Situation (mit-) verantwortlich erachte.

2.3. Die Vorinstanz begründet die Ausführungsgefahr mit der Drohung des Beschwerdeführers gegen die Mitarbeiterin des Veterinäramtes B.. Der Beschwerdeführer stellt eine ernsthafte und unmittelbare Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung eines schweren Gewaltdelikts zum Nachteil von B. in Abrede. Seine Beanstandungen sind berechtigt:

Die vom Beschwerdeführer geäusserte Drohung bezieht sich auf eine spezifische Situation, nämlich auf eine erneute Kontrolle seines Betriebs durch B.________ ("wenn sie wiederkommt"). Weshalb einer allfälligen Gefahr nicht dadurch begegnet werden könnte, dass die Kontrolle wie bereits beim letzten Mal in Begleitung der Polizei durchgeführt wird, erläutert die Vorinstanz nicht und ist auch nicht ersichtlich. Zwar wäre bei einer solchen Kontrolle wohl mit gewissen Spannungen zu rechnen. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer ausfällig werden sollte, ist nicht ernsthaft vorstellbar, dass er in Anwesenheit der Polizei ein schweres (Gewalt-) Verbrechen zum Nachteil der Mitarbeiterin des Veterinäramts begehen oder dies auch nur versuchen würde. Hinweise auf ein derart grosses Gewaltpotential sind im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, wie es von der Vorinstanz verbindlich beschrieben wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG), nicht auszumachen. Soweit die Vorinstanz insbesondere bezogen auf den Ablauf der Kontrollen durch das Veterinäramt eine gewisse Eskalation erkennen will und daraus eine Erhöhung der Gewaltbereitschaft ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer bereits bei früheren Kontrollen problematische Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätte, ist nicht dokumentiert. Stattdessen hält die Vorinstanz betreffend die vorherige Kontrolle vom Dezember 2024 fest, der Beschwerdeführer habe sich anständig verhalten (er habe einzig im Nachgang eine fordernde E-Mail geschrieben). Auch anlässlich der Kontrolle vom Dezember 2025 kam es soweit ersichtlich nicht zu nennenswerten Problemen, obwohl der Beschwerdeführer im Vorfeld als unberechenbar eingestuft worden war. Die drohende Äusserung fiel erst anlässlich des Streits mit den Eltern am folgenden Tag. Vor diesem Hintergrund von einer Eskalation im Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Drittpersonen auszugehen, welche - unter anderem - eine akute Gefährlichkeit begründen soll, scheint nicht sachgerecht. Die Vorinstanz hält es nebst dem für "denkbar", dass der Beschwerdeführer seine Drohung auf andere Weise und zu einem anderen Zeitpunkt in die Tat umsetzen könnte. Konkrete Anhaltspunkte hierfür nennt sie jedoch nicht. Solche gehen auch aus ihren Sachverhaltsfeststellungen nicht hervor. Die einzige Auseinandersetzung, in welcher der Beschwerdeführer in der Vergangenheit offenbar gewalttätig wurde, fand im familiären Umfeld statt, wobei der Beschwerdeführer von seinem Bruder ebenfalls tätlich angegangen wurde, es sich mithin um eine - zumindest teilweise - wechselseitige Auseinandersetzung handelte. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt (noch) nicht vor und auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Gewalttätigkeiten gegenüber Drittpersonen ausserhalb der Familie sind keine bekannt. Dies deckt sich mit der Aussage des Vaters des Beschwerdeführers, wonach dieser gegenüber anderen Leuten eher nicht so aufbrausend sei. Auch die im Anschluss an den Streit mit seinen Eltern gegenüber der Notrufzentrale getätigte Aussage, wonach es drei Tote geben werde, bezog der Beschwerdeführer laut der Vorinstanz auf sich selber und seine Eltern (vgl. dazu auch E. 2.4 unten). Daraus kann somit ebenfalls nicht auf eine unmittelbare und konkrete Gefahr für Drittpersonen wie namentlich die Mitarbeiterin des Veterinäramts geschlossen werden. Daneben hat der Beschwerdeführer keinerlei Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ein konkretes Gewaltdelikt getroffen und keinerlei Gewaltphantasien geäussert. Er besitzt weder Waffen, noch ist anderweitig eine besondere Waffenaffinität bekannt. Ferner gab die Staatsanwaltschaft eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag. Eine psychische Erkrankung, die ein erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte indizieren würde, wurde ihm bis anhin jedoch nicht attestiert und es gibt auch keine konkreten Hinweise, die auf eine solche Erkrankung hindeuten würden. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer B.________ am 22. Dezember 2025 ein Entschuldigungsschreiben zukommen liess. Auch wenn dieses in Anbetracht seines Begehrens um Haftentlassung mit Vorsicht zu würdigen ist, zeigt sich darin doch eine gewisse Distanzierung von den drohenden Aussagen. Was bleibt, sind die beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, verbunden mit Streitigkeiten in der Familie, die bereits einmal zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung geführt haben, ein gewisser sozialer Rückzug sowie die Diagnose einer Epilepsie (deren Auswirkungen auf die Gefährlichkeit ungeklärt sind). Die Drohung, die Mitarbeiterin des Veterinäramts werde, falls sie erneut zu ihm auf den Hof komme, nicht mehr lebendig davonkommen, kann zudem nicht als gänzlich harmlos abgetan werden. Es ist verständlich, dass B.________ und Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers wie namentlich seine Mutter dadurch in Angst versetzt wurden. All dies reicht indessen auch in der Gesamtbetrachtung und selbst unter Berücksichtigung, dass bei einer zu befürchtenden Tötung kein allzu hoher Massstab angelegt werden sollte (Urteile 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1; 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen), nicht aus, um eine akute und unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu begründen. Selbst die Vorinstanz geht letztlich einzig davon aus, eine Eskalation bis hin zu "schwersten Delikten" sei "nicht auszuschliessen". Dies entspricht aber gerade keiner sehr hohen Wahrscheinlichkeit, welche die Anordnung von Untersuchungshaft dringend erforderlich machen und damit rechtfertigen würde.

2.4. Weiter steht die gegenüber der Notrufzentrale im Anschluss an den Streit mit den Eltern getätigte Äusserung im Raum, es werde drei Tote geben. Weshalb die Vorinstanz diese Äusserung von vornherein als Anlasstat für die Annahme von Ausführungsgefahr ausschliesst, obwohl sie darin die konkrete Androhung einer Tötung der Eltern mit anschliessender Selbsttötung erblickt, geht aus ihrem Entscheid nicht eindeutig hervor. Sollte sie dies allein damit begründen wollen, dass bis anhin kein Strafantrag gestellt worden ist, könnte ihr jedenfalls nicht gefolgt werden. Art. 221 Abs. 2 StPO umfasst gerade auch Fälle, in denen es mangels Strafantrag an einem dringenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung wie namentlich eine Drohung nach Art. 180 StGB fehlt. Es fragt sich also, ob die Vorinstanz inhaltlich näher hätte prüfen müssen, ob die Äusserung gegenüber der Notrufzentrale eine Drohung im Hinblick auf die Ausführung eines schweren Verbrechens im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO darstellt.

Dies ist zu verneinen. In den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlt es wiederum an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt sein könnte, seine Eltern zu töten. Innerfamiliär ist die Situation zwar konfliktbeladen, was mit einem höheren Risiko für abermalige körperliche Auseinandersetzungen einhergeht, als dies in Bezug auf Drittpersonen der Fall ist. Wie ausgeführt, kam es im familiären Umfeld bereits einmal zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung aufgrund von Streitigkeiten rund um den Betrieb. Der letzte Streit vom 12. Dezember 2025, der Anlass für den Anruf bei der Notrufzentrale gab, verlief aber ohne körperliche Gewalt. Weitere, im Vergleich zu Personen ausserhalb der Familie risikoerhöhende Faktoren ergeben sich aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht. Damit scheinen insgesamt auch die innerfamiliären Spannungen nicht derart hoch, dass sie den Beschwerdeführer zu einem so einschneidenden Schritt wie einer Tötung der eigenen Eltern mit anschliessendem Suizid (oder einem anderen schweren Verbrechen gegen seine Eltern) bewegen könnten. Konkrete Hinweise, die den gegenteiligen Schluss nahelegen würden, finden sich in der Biographie und der aktuellen Situation des Beschwerdeführers nicht.

2.5. Die Vorinstanz geht zu Unrecht von einer sehr ungünstigen Prognose hinsichtlich der Begehung eines schweren Verbrechens aus. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr ist nicht gegeben.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben, soweit diese die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt respektive eine Rückforderung der Verfahrenskosten (einschliesslich Kosten für die amtliche Verteidigung) vorbehalten hat (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich dagegen nicht, soweit die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zulasten des Staates zugesprochen hat (vgl. Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5 mit Hinweis). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2026 wird aufgehoben, soweit die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt wurden. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Severin Walz, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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13.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026