Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1193/2024

Urteil vom 9. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokatin Constanze Seelmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 1. Oktober 2024 (BES.2024.39).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verdächtigt A.________, am 4. April 2023 im Stadion St. Jakob-Park zu Beginn des dort stattfindenden Fussballspiels eine versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung sowie eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz; SR 941.41) begangen zu haben. Er wurde in diesem Zusammenhang von Mitarbeitern eines privaten Sicherheitsdienstes angehalten und anschliessend der Polizei übergeben.

B.

Mittels Verfügungen vom 7. März 2024, die A.________ anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2024 ausgehändigt wurden, wurde die Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sowie ein Wangenschleimhautabstrich und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Hiergegen gelangte A.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses hiess mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 die Beschwerde teilweise gut, hob den Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die nicht invasive Probeentnahme vom 7. März 2024 teilweise auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die in diesem Zusammenhang bereits erhobenen Abdrücke von Körperteilen des Beschwerdeführers sowie darauf gestützte Registereinträge zu vernichten bzw. zu löschen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei das "Urteil" des Appellationsgerichts vom 1. Oktober 2024 hinsichtlich des Befehls für die nichtinvasive Probenahme vom 7. März 2024 sowie hinsichtlich der Verfügung zur DNA-Analyse vom 7. März 2024 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Aufhebung des Befehls für die nichtinvasive Probenahme sowie der Verfügung zur DNA-Analyse zurückzuweisen. Die DNA-Probe sei zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in DNA- (Profil) Datenbanken seien umgehend zu löschen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).

1.2.

1.2.1. Wie sich aus den Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2024 ergibt, dienen die nichtinvasive Probenahme und die DNA-Analyse einzig der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird. Ihnen kommt somit keine über das Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (zum Ganzen Urteil 7B_95/2022 vom 8. April 2024 E. 1.2-1.3 mit Hinweisen).

1.2.2. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (lit. a; BGE 144 IV 321 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4) oder - was vorliegend von vornherein nicht zutrifft - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

1.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Ein solcher liegt praxisgemäss auch nicht vor (vgl. z.B. Urteile 7B_95/2022 vom 8. April 2024 E. 1.2; 1B_103/2023 vom 2. März 2023 E. 3.2; im Allgemeinen BGE 141 IV 289 E. 1-2).

1.2.4. Der angefochtene Entscheid ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer wird die Rechtmässigkeit der Anordnungen bzw. die Verwertbarkeit der Beweismittel im Hauptverfahren in Frage stellen können.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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7B_1193/2024
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Bger
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7B_1193/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
09.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026