Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1178/2024, 7B_1182/2024

Urteil vom 30. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte 7B_1178/2024 A., vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer 1,

und

7B_1182/2024 B.________, Beschwerdeführer 2,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach.

Gegenstand Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung,

Beschwerden gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024 (AK.2024.286-AK und AK.2024.287-AK, AK.2024.401-AP).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führte ein Strafverfahren unter anderem gegen A.________ wegen gewerbsmässigen (Sozialversicherungs-) Betrugs, eventualiter mehrfachen versuchten unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und subeventualiter mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Am 31. März 2023 erhob es Anklage beim Kreisgericht Toggenburg. Dieses leitete die Anklageschrift am 11. Mai 2023 zuständigkeitshalber an das Kreisgericht See-Gaster weiter.

A.b. Am 28. März 2024 setzte der verfahrensleitende Richter die zuvor bereits zweimal verschobene Hauptverhandlung auf den 5./6. Juni 2024 an. Rechtsanwalt B.________ teilte am 29. Mai 2024 telefonisch mit, er sei krank. Der verfahrensleitende Richter forderte ihn daraufhin auf, ein Zeugnis eines Amtsarztes einzureichen. Am 30. Mai 2024 kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen den beiden und der verfahrensleitende Richter verfügte gleichentags, dass Rechtsanwalt B., soweit er der Auffassung sei, mit Blick auf die Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 verhandlungsunfähig zu sein, bis spätestens am 3. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei Dr. med. C. in U.________ zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen habe. Eine Säumnis werde frei gewürdigt.

A.c. Am 31. Mai 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ für A.________ beim Kreisgericht See-Gaster ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Richter ein. Zudem stellte er mit separater Eingabe ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Verfügung vom 30. Mai 2024. Dieses wies der verfahrensleitende Richter am 3. Juni 2024 ab.

A.d. Am 5. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Rechtsanwalt B.________ und A.________ erschienen nicht. In der Folge brach der verfahrensleitende Richter die Hauptverhandlung ab. Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 wurde angekündigt, es werde eine neue Verhandlung angesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde festgestellt, A.________ und Rechtsanwalt B.________ seien der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 unentschuldigt ferngeblieben (Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

B.

Gegen den Beschluss vom 5. Juni 2024 erhoben A.________ und Rechtsanwalt B.________ am 13. Juni 2024 Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese trat auf die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein.

C.

Mit Eingaben vom 5. und 6. November 2024 führen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1; Verfahren 7B_1178/2024) und Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2; Verfahren 7B_1182/2024) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid vom 22. August 2024. Sie beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 22. August 2024 sei aufzuheben und das Kreisgericht sei anzuweisen, die Arztzeugnisse von Dr. D.________ als Beleg für die Begründung für ein Verschiebungsgesuch genügen zu lassen und festzustellen, dass Rechtsanwalt B.________ entschuldigt an der Hauptverhandlung abwesend war. Weiter beantragen sie, das Kreisgericht sei anzuweisen, A.________ als von der Verhandlung vom 5. Juni 2024 dispensiert zu betrachten und das Kreisgericht sei zu verpflichten, A.________ ordentlich vorzuladen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sowie den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfahren 7B_1178/2024 und 7B_1182/2024 beziehen sich beide auf denselben Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024 betreffend unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung und dieselben Parteien. Sie sind deshalb zu vereinigen und die Beschwerden sind in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1; je mit Hinweis[en]).

2.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2; 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 149 IV 205 E. 1.2; 143 I 344 E. 1.2; Urteil 7B_1032/2024 vom 6. November 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass den Beschwerdeführenden kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe und damit eine Eintretensvoraussetzung verneint. Nach der zitierten Rechtsprechung wird hier auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet.

2.3. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und verfügen über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Folglich sind sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.4. Da die Vorinstanz auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens auf die Eintretensfrage (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung der Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz nicht zur behaupteten Verletzung der Privatsphäre geäussert habe. Dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz ist wie erwähnt nicht auf die Beschwerde eingetreten und hat sich in der Sache nicht geäussert. Da sie bereits die Eintretensfrage verneinte, war sie nicht gehalten, materiell zu prüfen, ob die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einen Eingriff in die Privatsphäre darstellte oder auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte. Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV liegt unter diesen Umständen nicht vor.

4.1. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die verfahrensleitende Verfügung vom 30. Mai 2024 sei selbstständig anfechtbar gewesen und hätte bereits damals angefochten werden müssen. Sie bringen vor, diese Verfügung sei ohne Kenntnis der später eingereichten Arztzeugnisse ergangen, habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und habe daher keinen Fristenlauf ausgelöst. Erst mit dem Nichteintretensentscheid vom 5. Juni 2024 habe ein vollständiger, anfechtbarer Entscheid vorgelegen. Indem die Vorinstanz gleichwohl auf eine verspätete Anfechtung schliesse und sich weigere, das Verschiebungsgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch materiell zu prüfen, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf Beweis sowie die Rechtsweggarantie verletzt. Zudem habe sie verkannt, dass neue, erhebliche Beweismittel vorgelegen hätten, welche eine Wiedererwägung der verfahrensleitenden Verfügung geboten hätten.

4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt daher nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1).

4.3. Die Beschwerdeführenden zeigen mit ihren Ausführungen nicht auf, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt aktenwidrig festgestellt oder entscheidwesentliche Tatsachen ausser Acht gelassen hätte. Ihre Rügen richten sich vielmehr gegen die rechtliche Einordnung der Verfügung vom 30. Mai 2024, insbesondere gegen die Frage ihrer selbstständigen Anfechtbarkeit, des Fristenlaufs sowie der prozessualen Behandlung des Verschiebungs- und Wiedererwägungsgesuchs. Dabei handelt es sich nicht um Tatfragen, sondern um Rechtsfragen, welche der Sachverhaltsrüge entzogen sind. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz hätte aufgrund der nachträglich eingereichten Arztzeugnisse auf die Verfügung vom 30. Mai 2024 zurückkommen oder diese materiell überprüfen müssen, beanstanden sie ebenfalls nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung und die daraus gezogenen prozessualen Konsequenzen. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung wird damit nicht aufgezeigt. Zusammenfassend beschränken sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden darauf, der vorinstanzlichen Beurteilung ihre eigene Sicht des prozessualen Ablaufs entgegenzustellen. Dies genügt nicht, um eine Berichtigung des Sachverhalts nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zu rechtfertigen (vgl. E. 4.2 hiervor).

Streitgegenstand bildet, wie erwähnt (vgl. E. 2.4 hiervor), einzig die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensleiters vom 5. Juni 2024 nicht eintrat.

5.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der angefochtene Beschluss bewirke für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Eine Rechtsverletzung stelle "per se" einen solchen Nachteil dar. Sie bringen insbesondere vor, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung anstelle der Anerkennung hausärztlicher Zeugnisse verletze die Privatsphäre des Beschwerdeführers 2 (Art. 8 EMRK; Art. 10 BV) und entbehre einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zudem rügen sie eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 29 BV, da sich die Vorinstanz geweigert habe, ein übliches Arztzeugnis für eine Vorladungsabnahme entgegenzunehmen, was überspitzten Formalismus und eine Rechtsverweigerung darstelle. Schliesslich verweisen sie auf eine drohende Ordnungsbusse oder disziplinarische Massnahmen sowie auf eine erhebliche Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers 1.

5.2. Die Vorinstanz erwägt demgegenüber, der Beschluss vom 5. Juni 2024 entfalte keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, die nicht mit einem Endentscheid oder im weiteren Verfahren behoben werden könnten. Er erschöpfe sich darin, das Fernbleiben von der Hauptverhandlung festzustellen und die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung anzukündigen. Weder seien eine Ordnungsbusse nach Art. 64 StPO ausgesprochen noch Kosten nach Art. 417 StPO auferlegt worden; ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf drohende disziplinarische Massnahmen. Hätte der Verfahrensleiter solche Sanktionen beabsichtigt, hätte er sie im Beschluss selbst anordnen müssen. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht Gegenstand des Beschlusses vom 5. Juni 2024 gewesen sei, sondern in einer vorgängigen Verfügung vom 30. Mai 2024 ergangen sei, welche nicht angefochten worden sei. Zudem sei die amtsärztliche Untersuchung nie durchgeführt worden. Inwiefern diese Anordnung für die neu anzusetzende Hauptverhandlung noch relevant sein sollte, sei nicht ersichtlich, zumal offen sei, ob der Beschwerdeführer 2 erneut eine Verhandlungsunfähigkeit geltend machen werde.

5.3. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.; 140 IV 202 E. 2.1; Urteil 7B_1032/2024 vom 6. November 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; Urteil 7B_570/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

5.4. Der angefochtene Beschluss vom 5. Juni 2024 beschränkt sich darauf, festzustellen, dass die Beschwerdeführenden der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sind, und anzuordnen, dass die Hauptverhandlung abgebrochen und in Anwendung von Art. 366 StPO neu angesetzt wird (vgl. Sachverhalt A.d). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, enthält er weder Sanktionen noch sonstige unmittelbare Rechtsfolgen und vermag für sich allein keinen irreversiblen rechtlichen Nachteil zu begründen. Allfällige spätere Massnahmen, wie eine Ordnungsbusse oder Kostenauflagen, wären gegebenenfalls selbstständig anfechtbar.

Soweit die Beschwerdeführenden aus der behaupteten Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers 2 oder aus einer angeblich fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung einen irreparablen Nachteil ableiten wollen, ist ihnen nicht zu folgen. Die Verfügung vom 30. Mai 2024, mit welcher der Beschwerdeführer 2 für den Fall, dass er sich am Termin der Hauptverhandlung als verhandlungsunfähig erachte, aufgefordert wurde, persönlich zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ist nicht Bestandteil des angefochtenen Beschlusses vom 5. Juni 2024. Zudem wurde die amtsärztliche Untersuchung nicht durchgeführt, da sich der Beschwerdeführer 2 keiner solchen Untersuchung unterzogen hat. Ein aktueller oder fortbestehender Eingriff in die Privatsphäre ist damit nicht dargetan. Im Übrigen betreffen diese Rügen die materielle Rechtmässigkeit der Verfügung und nicht die Eintretensfrage. Ob die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, einen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und ob ein solcher Eingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, wäre im Rahmen der hierfür vorgesehenen Rechtsmittel zu prüfen gewesen. Zwar stellte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers 1 mit separater Eingabe ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 30. Mai 2024; dieses wies der Verfahrensleiter mit Entscheid vom 3. Juni 2024 jedoch ab. Soweit ersichtlich wurde dieser Entscheid vor der Vorinstanz nicht angefochten. Unter diesen Umständen entzieht sich die Frage der materiellen Rechtmässigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren, in welchem auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts, wonach die Verfügung vom 30. Mai 2024 ohne Kenntnis der später eingereichten Arztzeugnisse ergangen sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen nicht, dem Beschwerdeführer 1 habe eine erhebliche Einschränkung seiner Verteidigungsrechte gedroht. Die Hauptverhandlung wurde abgebrochen und es wird erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 2 zu diesem Zeitpunkt verhandlungsunfähig sein und den Beschwerdeführer 1 nicht wirksam verteidigen könnte, werden nicht dargetan. Eine bloss hypothetische Beeinträchtigung genügt nicht. Daran ändert auch der Hinweis im Beschluss vom 5. Juni 2024 auf Art. 366 StPO und damit ein mögliches Abwesenheitsverfahren, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden, nichts. Nach Art. 366 StPO ist bei einem Fernbleiben von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst zwingend eine neue Verhandlung anzusetzen (Abs. 1). Ein Abwesenheitsverfahren kommt erst in Betracht, wenn die beschuldigte Person auch der neu angesetzten Hauptverhandlung fernbleibt oder nicht vorgeführt werden kann (Abs. 2), beziehungsweise wenn sie sich selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder sich der Vorführung widersetzt (Abs. 3). Zudem setzt ein Abwesenheitsverfahren voraus, dass der beschuldigten Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Abs. 4). Der angefochtene Beschluss ordnet kein direktes Abwesenheitsverfahren an und trifft hierzu auch keine verbindlichen Feststellungen, sondern weist lediglich auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für den Fall eines erneuten unentschuldigten Fernbleibens hin. Ein solcher bloss abstrakter Hinweis auf eine gesetzliche Verfahrensoption begründet keinen aktuellen oder irreversiblen rechtlichen Nachteil und vermag daher keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Den Beschwerdeführenden kann schliesslich nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, eine behauptete Rechtsverletzung stelle per se einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Dies trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung führt nicht jede Rechtsverletzung zwangsläufig zu einem solchen Nachteil. Entscheidend ist vielmehr, ob der geltend gemachte Nachteil rechtlicher Natur ist und sich auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beheben liesse (vgl. E. 5.3 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist dies bei den vorliegend gerügten Nachteilen nicht der Fall.

5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Recht verletzt hat, indem sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

Die Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer 1 ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 1 ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 7B_1178/2024 und 7B_1182/2024 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer 1 werden im Verfahren 7B_1178/2024 die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

Dem Beschwerdeführer 2 werden im Verfahren 7B_1182/2024 die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, dem Kreisgericht See-Gaster und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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7B_1178/2024
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7B_1178/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
30.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026