Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1150/2024
Urteil vom 19. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand Aufhebung und Wiederholung von Untersuchungshandlungen; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 8. Oktober 2024 (SK2 24 46).
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt eine Strafuntersuchung gegen A.A.________ u.a. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Beschluss vom 16. August 2023 hiess das Kantonsgericht des Kantons Graubünden ein von A.A.________ gegen den fallführenden Staatsanwalt, B., gestelltes Ausstandsgesuch gut. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_636/2023 vom 14. Februar 2024 ab. In der Folge wurde die Fallführung Staatsanwältin C. übertragen.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 entschied die Staatsanwaltschaft u.a. was folgt:
"1. Als Zeitpunkt für das Eintreten des Ausstandsgrundes gegen Staatsanwalt B.________ wird der 15. Mai 2023 festgelegt. 2. Die von Staatsanwalt B.________ durchgeführte Konfrontationseinvernahme von A.A.________ und D.A.________ vom 30. Mai 2023 wird gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 3. Die weiteren von Staatsanwalt B.________ angeordneten Verfahrenshandlungen und die dadurch erhobenen Beweise bleiben in der Prozedur."
Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, als Zeitpunkt für das Eintreten des Ausstandsgrundes gegen Staatsanwalt B.________ sei nicht der 15. Mai 2023, sondern der 25. Dezember 2022 festzulegen und seien daher sämtliche seiner Amtshandlungen seit dem 25. Dezember 2022 als unverwertbar aufzuheben. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 ab.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2024 und es sei der 15. März 2023 als Zeitpunkt des Eintretens des Ausstandsgrunds bei Staatsanwalt B.________ festzusetzen. Zudem seien sämtliche Einvernahmen, an denen Staatsanwalt B.________ mitwirkte, aufzuheben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab und betrifft auch kein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG, sondern die beweisrechtlichen Folgen eines rechtskräftigen Entscheids über ein gutgeheissenes Ausstandsgesuch, das bereits Gegenstand einer bundesgerichtlichen Beurteilung war. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er mit der Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Namentlich führt er nicht aus, dass und weshalb ihm aufgrund des angefochtenen Beschlusses ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültigkeit bestritten ist, bei den Akten bleibt, stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da es möglich ist, diese Rüge bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens zu erneuern (BGE 144 IV 90 E. 1.1.3; 143 IV 387 E. 4.4). Dass die Rechtswidrigkeit eines Beweismittels im vorliegenden Fall ohne Weiteres feststehen würde und der Beschwerdeführer deshalb ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit hätte (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; Urteil 7B_886/2023 vom 27. August 2024 E. 1.3), ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander.
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflichten nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn