Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_113/2024
Urteil vom 26. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Darko Radovic und/oder Gregor Jeker, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. Dezember 2023 (SZ 2023 105).
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) stellte die Zuger Polizei am 27. September 2023 unter anderem ein Mobiltelefon des Beschuldigten A.________ sicher, betreffend welches Letzterer umgehend die Siegelung verlangte. Um eine Löschung per Fernzugriff oder einen sonstigen Verlust von Daten zu verhindern, erstellte die Zuger Polizei Datenkopien dieses Mobiltelefons (Spiegelung), die sie auf zwei identischen USB-Sticks speicherte und gemeinsam mit dem Mobiltelefon am 29. September 2023 siegelte.
B.
Am 6. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug die Entsiegelung des Mobiltelefons sowie der erstellten Datenkopien und deren Freigabe zur Durchsuchung. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 ersuchte A.________ um Abweisung des unbeschränkten Entsiegelungsgesuchs und um Durchführung einer Triage hinsichtlich bestimmter Daten. Am 24. November 2023 beantragte er sodann unter Verweisung auf mehrere Urteile des Bundesgerichts die Herausgabe seines Mobiltelefons und die Vernichtung der erstellten Kopien, da die Erstellung einer Datenkopie durch die Polizei nach gestelltem Siegelungsantrag einen schweren Verfahrensfehler darstelle. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag von A.________ auf Herausgabe des Mobiltelefons und Vernichtung der erstellten Sicherheitskopien ab und ordnete die Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens an.
C.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheids sei aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, ihm das sichergestellte Mobiltelefon auszuhändigen und die durch dessen Spiegelung erstellten Datenkopien zu vernichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete am 14. Februar 2024 auf Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 6. März 2024.
Erwägungen:
Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss aArt. 248 Abs. 3 lit. a sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).
2.3. In der Beschwerde wird zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzig vorgebracht, der angefochtene Entscheid führe "zu einem Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisse des Beschwerdeführers (Intimsphäre, Patientenakten und Korrespondenzen mit Ärzten), wobei der Eingriff auch durch einen Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte". Dies ist entgegen dieser Vorbringen jedoch gerade nicht der Fall: Zwar hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorfrageweise darüber befunden, ob sich die Spiegelung des Mobiltelefons durch die Polizei als zulässig erweist. Indessen hat sie in ihrem Entscheid das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft weder vollständig noch teilweise gutgeheissen und insbesondere noch keine Daten zur Durchsuchung freigegeben, sondern lediglich prozessleitend die Fortsetzung des nach wie vor hängigen Entsiegelungsverfahren verfügt.
Auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren ist mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht einzutreten (Urteil 7B_155/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis). Weshalb es (ausnahmsweise) nicht möglich sein sollte, die im vorliegenden Verfahren gerügten Verletzungen von Bundesrecht in einem allfälligen späteren (den eigentlichen Entsiegelungsentscheid betreffenden) Beschwerdeverfahren ohne Rechtsverlust vorzubringen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das dahingehende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger