Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1125/2025

Urteil vom 4. November 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Sardisong, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Oktober 2025 (UB250130-O/U/AEP).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen zahlreicher Vermögensdelikte. Er wurde am 10. Juli 2024 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft. Am 10. Juni 2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Winterthur Anklage gegen A.________. Sie wirft ihm Betrug, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (jeweils eventualiter Veruntreuung), arglistige Vermögensschädigung, Urkundenfälschung, Fälschung amtlicher Zeichen, unlauteren Wettbewerb sowie Fälschung von Ausweisen vor.

B.

Am 7. Mai 2025 beantragte A.________ seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch ab und beantragte gleichzeitig die (erneute) Verlängerung der Haft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 14. Mai 2025 bis am 20. Juni 2025. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 2. Juli 2025 ab. Mit Urteil 7B_682/2025 vom 19. August 2025 hiess das Bundesgericht die von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur (erneuten) Prüfung der Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen an das Obergericht zurück. Letzteres wies die Beschwerde von A.________, nach Vervollständigung der Akten, mit Beschluss vom 3. Oktober 2025 wiederum ab.

C.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 hat A.________ beim Bundesgericht erneut Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, der Beschluss vom 3. Oktober 2025 sei aufzuheben und er sei "aus der Untersuchungshaft" zu entlassen. Weiter sei festzustellen, dass keine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliege. Eventualiter seien anstelle der Haft geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO anzuordnen, subeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mit der nachfolgenden Einschränkung einzutreten ist.

1.2. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (Urteil 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 1.3 mit Hinweis). Das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn begründet. Entsprechend ist auf sein Feststellungsbegehren nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); die unter diesem Titel geltend gemachte Rechtsverletzung ist jedoch im Rahmen der Haftbeschwerde zu prüfen.

Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen sowohl eines dringenden Tatverdachts als auch des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr. Sodann beurteilt sie die Haft als verhältnismässig, da namentlich noch keine Überhaft drohe und keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien.

Der Beschwerdeführer rügt erneut ausschliesslich insoweit eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, als entgegen der Vorinstanz keine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vorliege und sich die Anordnung von Untersuchungshaft daher als unzulässig erweise.

3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögensdelikte zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr fällt deshalb einzig in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten setzt voraus, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt. Ob ein solch besonders schweres Vermögensdelikt droht, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5 mit Hinweisen; zu den massgenden Kriterien siehe bereits Urteil 7B_682/2025 vom 19. August 2025 E. 3.1).

Gemäss Anklageschrift vom 10. Juni 2025 wird dem Beschwerdeführer insbesondere vorgeworfen, eine ehemalige Arbeitskollegin, zu welcher er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, unter arglistiger Vorspiegelung falscher Tatsachen (angebliches neues Arbeitsverhältnis) zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gebracht und ihr dadurch arglistig einen Vermögensschaden von Fr. 19'007.25 verursacht zu haben. Weiter habe er den Vater dieser ehemaligen Arbeitskollegin um Fr. 17'730.-- betrogen und in betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Umfang von Fr. 29'704.-- geschädigt. Hinsichtlich dieser Vorwürfe hat das Bundesgericht im Urteil 7B_682/2025 vom 19. August 2025 festgehalten, dass sie zwar nicht leicht wiegen. Angesichts ihrer sehr spezifischen Natur kann nach diesem Urteil aber auch nicht einzig gestützt auf die untersuchten Delikte der Schluss gezogen werden, dass auch künftig Delikte drohen, die eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer darstellen (a.a.O., E. 3.3). Zugleich hat das Bundesgericht aber auch betont, dass bei der Beurteilung, ob vom Beschwerdeführer künftig derartige Delikte drohen, zwingend auch seine Vortaten zu berücksichtigen sind (a.a.O., E. 3.4).

3.2. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den sechs Vorstrafen des Beschwerdeführers auseinander. Dabei hält sie zusammenfassend fest, dass die ihnen zugrunde liegenden Taten "eine beträchtliche und kontinuierliche Delinquenz des Beschwerdeführers" dokumentierten, der von "April bis Juli 2004, November 2004 bis Januar 2005, Oktober 2006 bis Juni 2007, April bis Juli 2009, Juli bis August 2009, August 2011 bis August 2012, August 2014 bis Februar 2017, September 2016 und Januar 2018 bis Januar 2019" deliktisch tätig gewesen sei. Dabei habe er mehrfach während laufender Strafverfahren delinquiert und längere Unterbrüche (zwischen den einzelnen Delikten) seien vor allem auf einen zwischenzeitlichen Haft- bzw. Strafvollzug zurückzuführen. Angesichts der neusten zu beurteilenden Taten, die der Beschwerdeführer mutmasslich kurz nach seiner letzten Entlassung begangen habe, falle seine Legalprognose offensichtlich ungünstig aus. Es sei daher auch künftig ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung zeitnah wieder einschlägig delinquiere.

In Bezug auf die Frage, ob dabei die Gefahr von Taten mit einer erheblichen Sicherheitsgefährdung bestehe, hält die Vorinstanz mit Blick auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers fest, er habe sowohl viele Privatpersonen als auch etliche Firmen im grossen und kleinen Stil geschädigt, wobei die Deliktsbeträge von einigen tausend Franken bis über Fr. 180'000.-- reichten. Er habe erhältlich gemacht, was zu holen gewesen sei, wobei sein Vorgehen in Bezug auf Opfer und Deliktsbetrag beliebig erscheine. Wenn der Schaden seiner Taten für das betroffene Opfer zu verkraften gewesen sei, sei dies "allein dem Zufall geschuldet" gewesen. Skrupel bei der Wahl der Opfer habe er keine gehabt. Zudem falle negativ ins Gewicht, dass er oft Personen betrogen habe, die sich in einer finanziell oder persönlich schwierigen Situation befunden und der Hilfe bedurft hätten. Diese Hilfe habe er ihnen angeboten und die Betroffenen dabei oft über seine diesbezügliche Qualifikation getäuscht, indem er sich fälschlicherweise als Anwalt ausgegeben und/oder sich anderweitig (mit gefälschten Urkunden/Unterlagen) ihr Vertrauen erschlichen und dieses dann schamlos ausgenutzt habe. Dabei seien fingierte Anstellungsverhältnisse immer wieder Teil seiner Vorgehensweise gewesen, womit gleichförmige Muster und Parallelen zu den aktuellen, noch zu beurteilenden Taten zu sehen seien. Es bestehe daher ohne Zweifel die Gefahr, dass (auch) in Zukunft mit Taten des Beschwerdeführers mit erheblicher Sicherheitsgefährdung zu rechnen sei, sei es wegen hoher Deliktsbeträge oder weil er schwache und/oder finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende (auf Hilfe angewiesene) Personen ausnutze und schädige. Mit einer besonderen Betroffenheit der zukünftigen Opfer sei daher zu rechnen.

3.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz vorbringt ist nicht stichhaltig:

3.3.1. Unzutreffend ist zunächst die Rüge, das Obergericht habe in unzulässiger Weise dem Umstand eine zentrale Bedeutung zugemessen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Opfern "über längere Zeit ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut und dieses 'gezielt ausgenutzt' habe". Die Vorinstanz verweist lediglich am Rande auf ein früher gegen ihn ergangenes Strafurteil, wonach "der Vertrauensmissbrauch deutlich über das zur Tatbestandsverwirklichung Notwendige hinausgegangen" sei. Ob diesem Umstand eine eigenständige Bedeutung zukommt, braucht hier indessen nicht beantwortet werden und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz begründet das Vorliegen der Wiederholungsgefahr nämlich vor allem damit, dass einerseits erneut hohe Deliktsbeträge drohten und andererseits sich die Taten des Beschwerdeführers oftmals gezielt gegen hilfsbedürftige Personen in finanziell oder persönlich schwieriger Situationen gerichtet hätten. Inwiefern sie dadurch Bundesrecht verletzt haben soll, tut der Beschwerdeführer nicht (rechtsgenüglich) dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2.3).

3.3.2. Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, im angefochtenen Entscheid werde nicht gewürdigt, dass er "in den Jahren 2021 bis 2024 nicht mehr straffällig geworden [sei]". Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, aus diesem Umstand könne er "nichts zu seinen Gunsten für die Legalprognose" ableiten, da er sich vom 29. Januar 2019 bis zum 19. Dezember 2023 durchgehend in Haft bzw. im Strafvollzug befunden habe. Sie hält vielmehr fest, "angesichts der neusten zu beurteilenden Taten kurz nach seiner Entlassung" habe sich an seiner "Unbelehrbarkeit" und seinem "fehlenden Willen, sich an die Rechtsordnung zu halten", "offensichtlich nichts geändert". Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift bereits zwei Monate nach seiner letzten Entlassung wieder zu delinquieren begonnen haben soll, ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Es kann daher keine Rede von angeblich "geänderten Lebensumstände[n]", einer "fehlenden Deliktsserie" oder gar einer "langen Straffreiheit" sein, wie der Beschwerdeführer meint.

3.3.3. An der Sache vorbei zielt weiter der Einwand des Beschwerdeführers, bei der ihm vorgeworfenen arglistigen Vermögensschädigung handle es sich um ein Antragsdelikt, weshalb die Untersuchungshaft nur mit Zurückhaltung anzuordnen sei. Ihm wird im laufenden Verfahren insbesondere auch Betrug vorgeworfen und er ist mehrfach wegen (teils gewerbsmässigem) Betrug vorbestraft. Ob in der zu beurteilenden Konstellation künftig (auch) Antragsdelikte wie die zur Anklage gebrachte arglistige Vermögensschädigung drohen, ist daher ohne Bedeutung.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). Die Bewilligung der vom Beschwerdeführer beantragten unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet, er sei mittellos, unterlässt es jedoch, dies auch nur ansatzweise zu belegen. Daran vermag insbesondere seine pauschale Behauptung nichts zu ändern, die Mittellosigkeit sei "der Aktenlage des Strafverfahrens zu entnehmen", zumal sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers entnehmen lassen (vgl. Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das Gesuch ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger

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04.11.2025
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25.03.2026