Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1123/2025
Urteil vom 13. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Verlängerung der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 22. September 2025 (SB.2025.55).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt wurde A.________ der Vergewaltigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen erhob er am 27. Juni 2025 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Sicherheitshaft bis zum 25. September 2025 an.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2025 verlängerte das Appellationsgericht die Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Berufungsurteils und wies die am 10. bzw. 16. September 2025 gestellten Haftentlassungsgesuche sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ab.
C.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Appellationsgerichts vom 22. September 2025 und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei das Verfahren unter der Anweisung der beförderlichen Abnahme seines Beweisantrages zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
Die angefochtene Verfügung betrifft einen Entscheid über die Verlängerung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (Art. 231 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und insbesondere Art. 79 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist damit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung. Er behauptet, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Er habe hierfür seine Jacke ausgezogen und auf dem Rasen im Park ausgebreitet, worauf der einvernehmliche Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Die Erdanhaftungen an der Aussenseite der Jacke und die Spermaanhaftungen auf der Innenseite liessen darauf schliessen, dass der Geschlechtsverkehr vorbereitet worden sei. Bei einem gewaltsamen Vorgehen sei es objektiv nicht plausibel, dass er sich die Jacke ausgezogen und diese auf dem Boden ausgebreitet hätte. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Situation, d.h. mit der prima facie entlastenden Beweislage und der in Frage stehenden Beweisabnahme auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
3.2. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Bundesgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, hat es vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erstinstanzliches Strafurteil, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der oder die Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 6.1 mit Hinweis).
3.3. Die Vorinstanz erwägt in Übereinstimmung mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass beim Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils die Voraussetzung des Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt gilt. Mit Urteil vom 17. Januar 2025 hat das Strafgericht den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Annahme eines dringenden Tatverdachts trotz dieses Urteils offensichtlich unhaltbar sein sollte. Seine Hinweise auf die beantragte Beweisabnahme und die "prima facie entlastende Beweislage" bzw. die angeblich "objektiven Umstände der Spurenlage" vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Selbst wenn das beantragte Gutachten zum Spurenbild (Ort, Grösse, Form, etc. der Spermaanhaftungen) für den Beschwerdeführer günstige Ergebnisse erbringen sollte, liesse dies den dringenden Tatverdacht in der aktuellen Verfahrenslage nicht entfallen. Wie das Strafgericht im Urteil vom 17. Januar 2025 festhielt, erlaubt selbst eine mögliche Primärübertragung des Spermas auf die Jacke keinen zwingenden Schluss auf einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Zudem besteht die Möglichkeit einer Sekundärübertragung, wie im Urteil des Strafgerichts vom 17. Januar 2025 ausgeführt. Demnach besteht auch die Möglichkeit, dass das Sperma beim Anziehen der Jacke durch die Hand des Beschwerdeführers an den rechten Ärmelansatz der Jacke übertragen wurde. Insofern erscheint es von vornherein fraglich, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Beweisabnahme überhaupt geeignet ist, den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung zu entkräften. Darüber wird das Sachgericht im Berufungsverfahren zu entscheiden haben. Es ist nicht Sache des Haftgerichts, sondern jene des Sachgerichts, die erhobenen bzw. die zu erhebenden Beweise erschöpfend zu würdigen (E. 3.2 hiervor). Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erforderlichen dringenden und mit dem erstinstanzlichen Strafurteil erhärteten Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bejaht hat. Schliesslich erweist sich die Rüge einer Gehörsverletzung ebenfalls als unbegründet. Der zusätzliche Beweisantrag auf erweiterte Spurenauswertung ist noch hängig. Die Vorinstanz durfte sich zur Begründung des Tatverdachts auf das erstinstanzliche Urteil und die Erwägungen des Strafgerichts stützen, wonach die vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände nicht geeignet sind, den Tatverdacht zu entkräften.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.
4.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_1287/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.1).
4.3. Die Vorinstanz bejaht die Fluchtgefahr. Zur Begründung führt sie aus, der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsbürger, lebe seit 2015 in der Schweiz, verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung und sei vor seiner Verhaftung nicht berufstätig gewesen. Angesichts dessen ist von einer schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen, was den Anreiz, in der Schweiz zu bleiben, verringert. Die unsicheren beruflichen und die finanziellen Perspektiven des Beschwerdeführers sprechen mithin für die von der Vorinstanz angenommene Fluchtgefahr. Die Vorinstanz berücksichtigt zwar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Schweiz enge Beziehungen unterhält, er hat jedoch auch Verwandte in seinem Heimatland Kosovo (Grosseltern und zwei Brüder der Mutter). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es bestünden "keinerlei tragende Familienbande" im Kosovo und er werde von seiner weiteren Familie offen angefeindet. Er fürchte eine Rückkehr und habe begründete Furcht vor massiven Nachstellungen. Diese Behauptung vermag die Annahme einer Fluchtgefahr indes nicht zu entkräften. Auch bei angespannten familiären Verhältnissen ist es ihm möglich, sich an einem anderen Ort niederzulassen oder in ein Drittland auszuweichen.
Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, eine Flucht oder ein Untertauchen würde im "kompletten Widerspruch" zu der von ihm in einem anderen Verfahren wegen Vergewaltigung angefochtenen Landesverweisung stehen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Durch die drohende Landesverweisung besteht vielmehr ein erheblicher Anreiz für den Beschwerdeführer, unterzutauchen und sich somit der Wegweisung sowie auch der voraussichtlich zu verbüssenden Reststrafe zu entziehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Fluchtanreiz des Beschwerdeführers, der seine Unschuld beteuert und um einen Freispruch kämpft, durch die erstinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe deutlich erhöht bzw. konkretisiert hat. Daran ändert auch der von ihm gestellte Beweisantrag nichts, aufgrund dessen er "begründetermassen" von einem Freispruch ausgehe. Wie bereits erwähnt, ist fraglich, inwiefern die Auswertung der Spuren auf der Jacke tatsächlich belegen kann, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Aufgrund der erwähnten konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe liegen somit ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich bei einer Haftentlassung der zu erwartenden Sanktion durch Flucht im In- oder Ausland entziehen könnte. Die vorinstanzliche Bejahung des Haftgrunds der Fluchtgefahr verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz habe mögliche Ersatzmassnahmen nicht hinreichend geprüft.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO), welche die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen vermögen, seien nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind in der Tat knapp ausgefallen. Das Haftgericht hat grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dennoch nicht vor. Denn vorliegend sind tatsächlich keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die die Fluchtgefahr hinreichend mindern könnten. Jedenfalls erweist sich die vom Beschwerdeführer erwähnte Möglichkeit, er könne sofort eine Arbeit aufnehmen bzw. er habe die Zusicherung einer Drittperson, dass sie eine Fluchtkaution stellen würde, als nicht tauglich. Inwiefern ihn eine lediglich in Aussicht gestellte Arbeitsstelle von einer Flucht abhalten soll, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als unbestritten ist, dass er vor seiner Verhaftung keiner geregelten Tätigkeit nachging und auf die Unterstützung von Familie und Freunden angewiesen war. Eine Kaution erscheint angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie der im Verurteilungsfall vor der zweiten Instanz potenziell empfindlichen Reststrafe ebenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten (vgl. Urteil 7B_311/2023 vom 28. Juli 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Annahme der Vorinstanz, diese könne derzeit mit blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft nicht ausreichend gebannt werden, hält vor Bundesrecht stand (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 - 3.3 mit Hinweisen).
5.3. Angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten wegen Vergewaltigung droht dem Beschwerdeführer aufgrund der bisher ausgestandenen Haft von fast 18 Monaten auch noch keine Überhaft. Auch aus der Dauer der Behandlung seines Beweisantrags, welcher ihn "ähnlich einem Alibibeweis" entlaste, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer stellte seinen Beweisantrag am 27. Juni 2025; seither wurden die notwendigen Schritte unternommen, zuletzt mit Zustellung der Stellungnahme der Privatklägerschaft vom 7. Oktober 2025. Eine für die Haftbeurteilung relevante Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Sararard Arquint wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier