Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1120/2024
Urteil vom 11. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.
Gegenstand Hausdurchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. September 2024 (UH230352-O/U/GRO).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen (D) führte gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld. B.________ wurde von den deutschen Strafverfolgungsbehörden am 7. Oktober 2023 verhaftet, nachdem sie mutmasslich mit Falschgeld Waren bezogen hatte. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der deutschen Strafverfolgungsbehörden ordnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 7. Oktober 2023 mündlich die Durchsuchung der Wohnung von B.________ in U.________ sowie die Sicherstellung von sachrelevanten Gegenständen (insbesondere Falschgeld) an. Die Hausdurchsuchung wurde gleichentags durch die Kantonspolizei Zürich in Anwesenheit von A., dem in derselben Liegenschaft wohnhaften Lebenspartner von B., durchgeführt. Dabei wurde eine 50 EUR-Note sichergestellt. Mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 11. Oktober 2023 wurde die vorab mündlich angeordnete Hausdurchsuchung schriftlich bestätigt.
B.
Gegen die mündliche Anordnung vom 7. Oktober 2023 sowie den Hausdurchsuchungsbefehl vom 11. Oktober 2023 führte A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte er die Erteilung einer Genugtuung und/oder Entschädigung von Fr. 10'000.--. Zudem ersuchte er um Feststellung einer Verletzung seines Rechts auf willkürfreie Behandlung (Art. 9 BV). Mit Verfügung und Beschluss vom 10. September 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung und der Beschluss des Obergerichts Zürich vom 10. September 2024 seien aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Feststellung einer Verletzung seines Rechts auf willkürfreie Behandlung nach Art. 9 BV sowie seines Rechts auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wies die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher strafprozessualer Zwischenentscheid betreffend die Anordnung einer Zwangsmassnahme (Hausdurchsuchung). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei zu Unrecht erfolgt. Er rügt damit eine formelle Rechtsverweigerung. Zu dieser Rüge ist er unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 258 E. 1.1).
1.2. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Trifft dies zu, so hat es damit sein Bewenden. Erweist sich der angefochtene Entscheid hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer daher Ausführungen macht bzw. Sachanträge stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 475). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die beiden Feststellungsbegehren, zumal diese gegenüber von Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen). Insoweit käme dem Beschwerdeführer hinreichender Rechtsschutz zuteil, wenn das Bundesgericht, wie von ihm zur Hauptsache beantragt, den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückweisen würde. Ein schutzwürdiges Interesse am erwähnten Feststellungsbegehren besteht daher nicht. Im Rahmen des vorgenannten Streitgegenstands erweist sich die Beschwerde demgegenüber mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung als zulässig. Damit bleibt kein Raum für die parallel erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert dar, dass Feststellungsbegehren gegenüber von Leistungsbegehren subsidiär sind. Insoweit führt sie weiter aus, der Beschwerdeführer beantrage die Zusprechung einer Genugtuung und/oder Entschädigung von Fr. 10'000.-- wegen der seines Erachtens zu Unrecht erfolgten und zudem unverhältnismässigen Hausdurchsuchung. Damit stelle er ein Leistungsbegehren, weshalb auf das zusätzliche Feststellungsbegehren auf abstrakte Feststellung einer Rechtsverletzung nicht einzutreten sei. Zudem mangle es ihm insoweit auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da die Zwangsmassnahme nicht mehr im Gange sei. Ein selbstständiges Feststellungsinteresse werde in solchen Fällen grundsätzlich nur bei Verfassungs- und EMRK-Verletzungen in Haftsachen bejaht, weshalb auch aus diesem Grund auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten sei.
2.3. Mit dieser doppelten Begründung des vorinstanzlichen Nichteintretens auf seine dortigen Feststellungsbegehren setzt sich der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen über eine juristische Ausbildung verfügt, in Verletzung der vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht substanziiert auseinander, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Auch die hinreichend begründeten Rügen des Beschwerdeführers belegen keine Verletzung von Bundesrecht.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der an seinem Wohnort durchgeführten Hausdurchsuchung eine Entschädigungs- und/oder Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 10'000.--. In der der Hausdurchsuchung zugrunde liegenden Strafuntersuchung gegen seine Partnerin ist er nicht mitbeschuldigt und hat er sich am Strafverfahren auch nicht als Privatkläger beteiligt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich beim Beschwerdeführer somit um eine am Strafverfahren nicht beteiligte Drittperson. Als solche hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessenen Ersatz seines nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn er durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten hat. Über solche Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber befinden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Ein Entschädigungsanspruch besteht nur für durch das Strafverfahren unmittelbar verursachte Schäden. Ein Genugtuungsanspruch setzt demgegenüber voraus, dass der Betroffene durch die Verfahrenshandlung besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde (Urteil 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.3.2 und 4.4.2). Derartige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche sind - wie die Vorinstanz richtig in Erwägung zieht - vor Abschluss des Verfahrens zu beantragen, ansonsten der Anspruch verwirkt. Die Verwirkung setzt allerdings voraus, dass der Drittbetroffene überhaupt die Möglichkeit hatte, seine Ansprüche im Verlauf des Verfahrens geltend zu machen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO sowie N. 2 zu Art. 434 StPO). Anwaltlich nicht vertretene Drittpersonen müssen im Rahmen der behördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht von den Strafbehörden auf ihren Entschädigungsanspruch hingewiesen werden; worauf entsprechende Ansprüche anzumelden, zu beziffern und zu belegen sind (vgl. Urteil 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 zu Art. 434 StPO).
3.2. Ausgehend von den genannten Grundsätzen hält die Vorinstanz in tatsächliche Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs.1 BGG), der Beschwerdeführer habe seine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche erstmals im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, wobei er diese weder beziffert noch deren Höhe begründet habe. Das eigentliche Strafverfahren gegen seine Partnerin sei von den deutschen Strafverfolgungsbehörden am 13. Dezember 2023 eingestellt worden. Ob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das schweizerische Rechtshilfeverfahren, welchem die strittige Hausdurchsuchung zugrunde liege, bereits durch eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG [SR 351.1] abgeschlossen habe, sei nicht bekannt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung vehement protestiert und dies auch gegenüber der Staatsanwaltschaft kundgetan habe, sei auch nicht ersichtlich, ob die Staatsanwaltschaft ihn auf die Möglichkeit der Anmeldung von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüchen hingewiesen habe. Aufgrund der verbalen und schriftlichen Gegenwehr des Beschwerdeführers hätte sich ein solcher Hinweis aus Sicht der Vorinstanz aufgedrängt. In Würdigung dieser tatsächlichen Umstände gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft angemeldet habe und diese in der streitigen Angelegenheit bereits einen Endetscheid getroffen hätte. Da es nicht die Aufgabe der Vorinstanz sei, erstmals über die strittigen Ansprüche zu befinden, weil dies eine Verkürzung des Instanzenzugs zur Folge hätte, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und werde der Beschwerdeführer zur ordentlichen Anmeldung seiner Ansprüche an die Staatsanwaltschaft verwiesen.
3.3. Wenn der Beschwerdeführer bei diese Sachlage geltend macht, die Vorinstanz verweigere ihm eine gerichtliche Überprüfung der von ihm im Zusammenhang mit der strittigen Hausdurchsuchung geltend gemachten Rechtsverletzungen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr verweist die Vorinstanz den über eine juristische Ausbildung verfügenden Beschwerdeführer unter detaillierter und zutreffender Würdigung der vorgenannten Grundsätze auf ordentlichen Rechtsweg bei der Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüchen von Drittpersonen. Angesichts der Tatsache, dass das Rechtshilfeverfahren gemäss den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltsdarlegungen der Vorinstanz noch nicht abgeschlossen ist, liegt damit keine Rechtsverweigerung vor. Wie die Vorinstanz unter Aufzeichnung des Rechtswegs darlegt, hat der Beschwerdeführer seine Rügen und die damit zusammenhängenden Rechtsansprüche in einem ersten Schritt gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geltend zu machen. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist damit nicht zu beanstanden. Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Er wird diese ohne Rechtsverlust gegenüber den kantonalen Strafverfolgungsbehörden geltend machen können, worauf ihn die Vorinstanz mit ihrem Verweis an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bereits hingewiesen hat.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei dieser Sachlage wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn