Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1116/2024

Urteil vom 8. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________ AG,
  2. B.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einstellung / Aufhebung Vermögensbeschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 10. September 2024 (BS 2024 41).

Sachverhalt:

A.

Die Geschwister C.C.________ und D.C.________ befinden sich seit längerer Zeit in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der E.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von F.C., der Tochter von C.C.. Die E.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der A.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG ist. Ausserdem ist die E.________ AG Alleinaktionärin der G.________ AG und der H.________ AG. Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die A.________ AG Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx und die B.________ AG Eigentümerin der Grundstücke Nr. yyy und Nr. zzz in U.. Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten. Zwischen C.C. und D.C.________ sowie zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den Verkauf der Liegenschaften in U.________ an I.________.

B.

B.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen I.________ sowie unbekannte Täterschaft, die innerhalb der Bank J.________ zu verorten sein dürfte, wegen Hehlerei und/oder Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaften sowie der späteren Errichtung eines Register-Schuldbriefes durch I.________ zugunsten der Bank J.________.

B.b. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 belegte die Staatsanwaltschaft die Grundstücke Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz in U.________ mit Beschlag und wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, eine entsprechende Grundbuchsperre auf diesen Liegenschaften anzumerken (Liegenschaft-Beschlagnahmeverfügung). Mit einer weiteren Verfügung vom 31. Januar 2023 belegte sie die auf den Grundstücken Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz im 1. Rang eingetragenen Register-Schuldbriefe (Gesamtpfandrecht über die drei Grundstücke) mit Beschlag. Sie wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken und eine entsprechende Bemerkung in der Rubrik "Grundpfandrechte" vorzunehmen. Ausserdem wies sie die Bank J.________ an, über das Pfandrecht nicht mehr zu verfügen (Schuldbrief-Beschlagnahmeverfügung).

B.c. Mit Einstellungsverfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft betreffend Hehlerei und Geldwäscherei ein. Ebenfalls am 25. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Teileinstellungsverfügung und stellte das Strafverfahren gegen I.________ hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich durch den Erwerb der Hehlerei und/oder Geldwäscherei schuldig gemacht, ein. Daneben erhob die Staatsanwaltschaft am 5. April 2024 Anklage gegen I.________ wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Errichtung eines Register-Schuldbriefes auf den Liegenschaften zugunsten der Bank J.________.

B.d. Mit Verfügung vom 26. März 2024 hob die Staatsanwaltschaft die mit Verfügung vom 31. Januar 2023 angeordnete Beschlagnahme des auf den Liegenschaften im 1. Rang eingetragenen Register-Schuldbriefs über Fr. 25'000'000.-- auf und wies das Grundbuchamt Zug an, die auf den Liegenschaften lastende, sich auf den Register-Schuldbrief beziehende Grundbuchsperre aufzuheben und allfällige Bemerkungen in der Rubrik Grundpfandrechte zu löschen.

B.e. Mit Eingabe vom 22. April 2024 reichten die A.________ AG, die B.________ AG und die H.________ AG Beschwerde betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft sowie die Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme beim Obergericht des Kantons Zug ein. Dieses trat mit Beschluss vom 10. September 2024 nicht auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2024 ein. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme vom 26. März 2024 wies es ab.

C.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 führen die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses vom 10. September 2024. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen. Zudem sei "eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S." festzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Amt für Grundbuch und Geoinformation sei anzuweisen, im Grundbuch auf den Grundstücken Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz eine Grundbuchsperre betreffend den zugunsten der Bank J.________ errichteten Register-Schuldbrief über Fr. 25'000'000.-- anzumerken.

Erwägungen:

Angefochten ist zum einen ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung nicht eingetreten wird (vgl. E. 3 hiernach). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerinnen sind unabhängig von ihrer Beschwerdeberechtigung in der Sache (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG) befugt, diese dem Bundesgericht zur Beurteilung vorzulegen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zum anderen befasst sich der Entscheid mit einer Beschlagnahme beziehungsweise deren Freigabe in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG offen. Bei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 10. September 2024, mit dem die Vorinstanz die Freigabe des im ersten Rang eingetragenen Register-Schuldbriefs zugunsten der Bank J.________ über Fr. 25'000'000.-- bestätigte, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid (vgl. E. 4 hiernach). Dieser kann für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Urteil 7B_225/2024 vom 25. März 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht in Frage (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demgegenüber keine zulässige Rüge dar (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).

2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung von Rechtsmitteln der StPO setzt voraus, dass er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt ist. Gemäss dieser Bestimmung gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.1. Während der Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB den Restitutionsanspruch des durch die Vortat Verletzten schützt, stellt der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) Handlungen unter Strafe, die den Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindern. Dieser Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege bei der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs und damit ein öffentliches Interesse. Die Einziehung erfolgt jedoch nur dann zugunsten des Staates, wenn die Vermögenswerte nicht dem Geschädigten ausgehändigt werden können (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vereitelung der Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten richtet sich daher auch gegen die individuellen Interessen desjenigen, der durch die Vortat geschädigt wurde (BGE 146 IV 211 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Beschwerdeführerinnen seien durch die angezeigten Delikte der Hehlerei (Art. 160 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) nicht unmittelbar geschädigt worden. In der Einstellungsverfügung werde lediglich die Unterstützung von I.________ beim Erwerb der Liegenschaften sowie bei der späteren Errichtung des Register-Schuldbriefs thematisiert. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht behauptet, dass die unbekannte Täterschaft darüber hinaus Handlungen vorgenommen haben soll, welche die Restitutionsaussichten in Bezug auf die Liegenschaften oder deren Wiederbeschaffung konkret gefährdet hätten. Zudem hätten sie auch nicht vorgebracht, dass durch die geltend gemachten Geldwäschereihandlungen die Einziehung von Vermögenswerten vereitelt worden wäre und sie daher einen Schaden erlitten hätten. Ihnen fehle es folglich an der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei.

3.3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Behauptung der Vorinstanz, sie hätten ihre Parteistellung als Geschädigte aus einer Geldwäscherei- beziehungsweise Hehlereivortat nicht dargelegt, sei unhaltbar und mithin willkürlich. Sie hätten dargelegt, welche Vortat dem Geldwäscherei- und Hehlereiverdacht zugrunde liege und dass die geltend gemachte Vortat eine Schädigung impliziere. Zudem hätten sie aufgezeigt, der Kaufpreis von Fr. 16'000'000.-- für die Grundstücke habe nicht dem bestmöglichen Verkaufspreis entsprochen und die Bankmitarbeiter seien darüber im Bilde gewesen.

3.4. Damit zeigen die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht nachvollziehbar auf, weshalb im Nichteintreten eine Rechtsverletzung vorliegt beziehungsweise weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Als Privatklägerinnen hätten sie aufzeigen müssen, dass und inwiefern durch die angezeigten Delikte der Hehlerei (Art. 160 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eine Beeinträchtigung vorliegt, die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung der unbekannten Täterschaft ist. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO konkrete Voraussetzung der Beschwerdelegitimation (vgl. E. 3.2 hiervor). Entsprechendes wurde aber weder vor Bundesgericht noch im kantonalen Verfahren aufgezeigt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, die Beschwerdeführerinnen hätten weder substanziiert dargelegt, inwiefern die unbekannte Täterschaft Handlungen vorgenommen hat, welche die Wiederbeschaffung der Liegenschaften konkret gefährdet hätten, noch aufgezeigt, dass die angebliche Geldwäschereihandlung des Erwerbs der Liegenschaften die Einziehung von Vermögenswerten vereitelt hätte. Stattdessen beschränken sich die Beschwerdeführerinnen grösstenteils darauf, ihre Vorbringen und Argumente aus dem vorinstanzlichen Verfahren sowie den diversen weiteren hängigen Verfahren zu wiederholen. Ihrer Meinung nach hätten diese zu einer Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täterschaft wegen Hehlerei und/oder Geldwäscherei führen sollen.

Mit diesen Ausführungen setzen sie sich allerdings nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. In diesem wird ausgeführt, dass sie nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind. Dies ist auch nicht ersichtlich. Daran ändern auch ihre Verweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts, wonach für die Geschädigtenstellung aus Geldwäscherei die Schädigung aus einer Vortat gegen individuelle Vermögensinteressen ausreiche (vgl. E. 3.1 hiervor). Dies entbindet die betroffenen Personen nämlich nicht davon, darzulegen, worin die durch die tatbestandsmässige Handlung verursachte unmittelbare Beeinträchtigung konkret bestehen soll. Eine solche direkte Betroffenheit lässt sich den weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht entnehmen. Insbesondere vermögen die Beratungs-, Coaching- und Begleitungstätigkeiten von Mitarbeitern der Bank keine solche unmittelbare Beeinträchtigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu begründen. Diese Umstände betreffen primär die Vortat und mögen allenfalls zivilrechtliche Ersatzansprüche auslösen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen jedoch nicht substanziiert auf, inwiefern die hier zu beurteilenden angeblichen Delikte der Hehlerei oder Geldwäscherei durch die unbekannte Täterschaft zu einer direkten Beeinträchtigung ihrer Vermögensrechte geführt haben sollen. Erforderlich wäre die konkrete Darlegung, dass durch tatbestandsmässige Handlungen im Rahmen der angezeigten Delikte die Rückführung der Liegenschaften oder die Einziehung der Vermögenswerte vereitelt und dadurch der geltend gemachte Schaden unmittelbar verursacht worden wäre. Zwar behaupten die Beschwerdeführerinnen, sie hätten solche konkreten Einziehungs- beziehungsweise Restitutionsvereitelungshandlungen geltend gemacht, welche die Vorinstanz willkürlich verkannt habe. Soweit sie diesbezüglich aber unter anderem auf ein vom Käufer unterschriebenes "Protokoll" sowie darauf verweisen, dass der Kaufvertrag von einer Notarin beurkundet wurde und der Käufer sich von Bankmitarbeitern beraten, coachen und begleiten und sich den Grundstückkauf von der Bank J.________ finanzieren liess, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorgänge unmittelbar zu einem Schaden der Beschwerdeführerinnen geführt oder die Einziehung beziehungsweise Restitution verhindert haben sollen. Entsprechende substanziierte Ausführungen fehlen.

Das Nichteintreten der Vorinstanz verletzt weder Bundesrecht noch liegt darin, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen, eine "formelle Rechtsverweigerung" beziehungsweise eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus hinsichtlich der Rügeobliegenheit. Die Vorinstanz trat insoweit zu Recht nicht auf die Beschwerde ein.

4.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der unteren Instanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Hinweis).

Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt insbesondere nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 366 E. 3.3, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz schützt die Freigabeverfügung der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft sei mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Da kein hinreichender Tatverdacht gegen die Organe oder Mitarbeitenden der Bank J.________ bestehe, sei von deren Gutgläubigkeit im Zuge der Errichtung des Register-Schuldbriefs auszugehen. Da die Beschwerdeführerinnen zudem nicht geltend machen würden, dass die Bank J.________ für den auf den Liegenschaften errichteten Register-Schuldbrief über Fr. 25'000'000.-- keine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe, falle eine Beschlagnahme des Register-Schuldbriefs gestützt auf Art. 70 Abs. 2 StGB ausser Betracht.

4.3. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Vorinstanz habe eine "formelle Rechtsverweigerung" begangen. Sie habe ihre Argumente gegen den guten Glauben "nicht hören wollen" und sei aufgrund der rechtswidrigen Einstellungsverfügung von der Gutgläubigkeit der Bankmitarbeitenden ausgegangen. Diese Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 6 EMRK liegt nur vor, wenn eine Behörde es unterlässt, in angemessener Frist einen Entscheid zu fällen oder sich mit einem zulässigen Begehren auseinanderzusetzen, obwohl sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch einen Entscheid erlassen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen inhaltlich auseinandergesetzt. Entgegen ihrer offenbar vertretenen Auffassung stellt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere keine Rechtsverweigerung dar, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht jede ihrer Rügen wortwörtlich erwähnt und widerlegt. Dass die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht eine andere Auffassung vertritt als die Beschwerdeführerinnen, stellt weder eine formelle Rechtsverweigerung dar, noch verletzt es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Inwiefern die Annahme der Gutgläubigkeit der Bankmitarbeitenden darüber hinaus auf einem "überspitzten Formalismus" beruhen soll, beziehungsweise willkürlich und aktenwidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen zeigen durch ihre Ausführungen nicht auf, inwiefern die Annahme der Gutgläubigkeit, wie von ihnen behauptet, "schlicht unhaltbar" sein soll. Wenn die Beschwerdeführerinnen der vorinstanzlichen Würdigung lediglich ihre eigene gegenüberstellen, ist damit noch keine Willkür dargetan. Ihre Einwände erschöpfen sich weitgehend in der Darstellung der eigenen Sichtweise, was zur Begründung von Willkür nicht genügt (vgl. E. 4.1 hiervor). Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach auch die Annahme der Preis-Leistungs-Adäquanz der Schuldbrieferrichtung "offenkundig bundesrechtsfehlerhaft" sei.

4.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufhebung der sich auf den Register-Schuldbrief beziehenden Grundbuchsperre geschützt hat.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, der Bank J.________ und I.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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08.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026