Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1074/2024
Urteil vom 18. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand Erstellung DNA-Profil,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juli 2024 (SW.2024.56).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts, am 18. April 2024 in einem von ihm gemieteten Zimmer in einem Restaurant in U.________ im Besitz von total 5'005 Gramm (netto) Marihuana gewesen zu sein.
B.
Mit Ermittlungsauftrag vom 23. April 2024 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Thurgau (unter anderem) mit der erkennungsdienstlichen Erfassung von A.________ einschliesslich Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Profilauswertung. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei an, die bei A.________ entnommene Wangenschleimhautabstrich-Probe zu analysieren und das DNA-Profil in das Informationssystem aufnehmen zu lassen, wobei über die Löschung des Profils aus dem Informationssystem beim Abschluss des Verfahrens entschieden werde. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte, die Anordnung vom 26. April 2024 sei aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils sei abzusehen, beziehungsweise sei ein allfällig bereits erstelltes Profil zu löschen; bereits abgenommene Spuren und Proben seien zu vernichten. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 19. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen bzw. ein allfällig bereits erstelltes Profil zu löschen; bereits abgenommene Spuren und Proben seien zu vernichten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde; zudem sei die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren. A.________ hat repliziert. Am 2. Juli 2025 hat er eine weitere Eingabe gemacht. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).
1.2.
1.2.1. Wie sich aus der Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2024 ergibt, dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen einzig der Aufklärung der Straftat, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird. Ihnen kommt somit keine über das Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (zum Ganzen Urteil 7B_95/2022 vom 8. April 2024 E. 1.2-1.3 mit Hinweisen).
1.2.2. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Dies bedeutet, dass er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 142 III 798 E. 2.2). Das Bundesgericht soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1; 137 IV 237 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2.3. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültigkeit bestritten ist, bei den Akten bleibt, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, da es möglich ist, diese Rüge bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens zu erneuern. Insbesondere kann die Frage der Rechtmässigkeit von Beweismitteln dem Sachgericht vorgelegt werden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO), welches in der Lage ist, zwischen rechtmässigen und unrechtmässigen Beweismitteln zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Erstere zu stützen. Das erstinstanzliche Urteil kann im Rahmen einer Berufung angefochten werden (vgl. Art. 398 StPO), und als letztes Mittel kann die beschuldigte Person Beschwerde an das Bundesgericht führen (BGE 144 IV 90 E. 1.1.3; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.2; teils mit weiteren Hinweisen).
Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe oder Entfernung aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidrig erlangter Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht und die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.2.5. Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, die Vermieterin B.________ habe unberechtigterweise sein abgeschlossenes Zimmer betreten und sei dabei zufällig auf das Marihuana gestossen, weshalb die hernach von der Kantonspolizei sichergestellten Beweismittel nicht verwertbar seien und zur Begründung des - die Zwangsmassnahmen voraussetzenden - Tatverdachts nicht herangezogen werden dürften (Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO). Zwar ist unbestritten, dass B.________ die illegalen Betäubungsmittel nur entdeckte, weil sie ohne Einwilligung in das Zimmer des Beschwerdeführers eindrang. Die Unverwertbarkeit der Beweise liegt allerdings nicht klar auf der Hand:
Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 151 IV 124 E. 2 auch zur Voraussetzung der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit durch die Strafbehörden; 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass in dem vom Beschwerdeführer gemieteten Zimmer rund 5 kg in 31 Pakete abgepacktes Marihuana aufgefunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe es nicht bei sich zu Hause aufbewahrt, sondern dafür verdachtsweise eigens ein Zimmer in einem Gastbeherbergungsbetrieb gemietet, in dem sich nebst dem Marihuana nur noch eine Schere und ein Markierstift gefunden hätten. Wenn die Vorinstanz ausgehend davon erwägt, die Strafverfolgungsbehörden wären zur Durchführung einer Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschwerdeführers berechtigt gewesen, hätten sie von den Betäubungsmitteln Kenntnis gehabt, ist dies nicht zu beanstanden. In einem zweiten Schritt kommt die Vorinstanz nachvollziehbar zum Schluss, die gesamten Umstände hätten auf einen beabsichtigten Verkauf des Marihuanas hingedeutet, womit auch ein Verdacht auf einen gewerbsmässigen Handel im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) im Raum stehe. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, es liege keine schwere Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vor.
1.2.6. Nach dem Gesagten ist der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen. Es wird Sache des für den Endentscheid zuständigen Sachgerichts sein, über die vom Beschwerdeführer akzessorisch aufgeworfenen Beweisverwertungsfragen zu befinden.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler