Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1054/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beschwerdegegner,
Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich.
Gegenstand Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2025 (UA250037-O/Z2).
Erwägungen:
Am 12. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Anträge des Beschwerdeführers um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ein. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Die Beschwerde ist zulässigerweise auf Französisch verfasst, das Urteil ergeht in der Sprache der angefochtenen Verfügung (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die für ihn - oder für juristische Personen, die er vertritt - ungünstig ausfallen, Beschwerde an das Bundesgericht, ohne dabei den formellen Anforderungen, namentlich bezüglich Begründung, nachzukommen (siehe nur Urteile 7B_792/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 3.2; 7B_1217/2024 vom 10. Februar 2025; 7B_841/2024 vom 2. Oktober 2024; 7B_742/2024 vom 19. November 2024; 7B_311/2024 vom 10. Juni 2024 E. 3; 1C_371/2023 vom 10. August 2023). Der Beschwerdeführer handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). So verhält es sich auch vorliegend: Die Beschwerde vom 25. September 2025 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément