Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1053/2024
Urteil vom 21. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Guiramand, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Rechtsverweigerung; ne bis in idem,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2024 (BK 24 268).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland sprach A.________ mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h innerorts als Lenker eines Personenwagens um 28 km/h), begangen am 18. August 2023 um 19:42 Uhr an der U.-Strasse in V. schuldig. Sie sprach gegen ihn eine Geldstrafe von 37 Tagesätzen zu Fr. 350.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 3'150.-- aus. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Die Kantonspolizei Bern lud A.________ auf den 20. Juni 2024 zu einer polizeilichen Befragung vor. Zur Begründung verwies sie darauf, es stehe nunmehr fest, dass er in der Schweiz kein Fahrzeug hätte führen dürfen und dass es um die Frage gehe, ob er von diesem Fahrverbot gewusst habe beziehungsweise hätte wissen können. A.________ wandte sich mit Schreiben vom 13. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, es liege hinsichtlich des Ereignisses vom 18. August 2023 ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Eine neue Untersuchung verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Die Anhörung sei zu annullieren und es sei festzustellen, dass die Eröffnung einer neuen strafrechtlichen Untersuchung unzulässig sei. Andernfalls sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 18. Juni 2024 mit, dass im neuen Strafverfahren der Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung geprüft werde. Ob eine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz "ne bis in idem" vorliege, werde erst nach Eingang des Ermittlungsberichts entschieden.
B.
Dagegen erhob A.________ am 1. Juli 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern wegen Rechtsverweigerung und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hiess das Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Mit Beschluss vom 28. August 2024 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zusammengefasst, der Beschluss vom 28. August 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, eventualiter sei das Verfahren an sie zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gut und ordnete an, dass das kantonale Verfahren während des bundesgerichtlichen Verfahrens auszusetzen sei.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die Weigerung der Staatsanwaltschaft, eine Nichtanhandnahme wegen einem angeblichen Verbot der doppelten Strafverfolgung zu erlassen, geschützt wird. Dagegen steht gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde nach Art. 80 BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist zudem als beschuldigte Person nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es liegt ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor.
1.2. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide als solche nach Art. 92 BGG ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3, 284 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; Urteil 7B_1255/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn das Strafverfahren unter Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung durchgeführt werde. Er führt aus, er müsse dadurch ein Verfahren mit allen nachteiligen Konsequenzen durchlaufen, obwohl er bereits rechtskräftig durch einen Strafbefehl verurteilt worden sei.
1.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die Einleitung (Art. 300 StPO), Wiederanhandnahme (Art. 315 StPO) und Fortführung eines Strafverfahrens für sich alleine noch keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Beschuldigten günstigen End- oder weiteren Zwischenentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteile 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 2.2; 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Einleitung des Vorverfahrens ist nach Art. 300 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Dieses Verbot ist in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert und ergibt sich zudem implizit aus der Bundesverfassung (BGE 145 IV 383 E. 2.2). Die Rechtskraft und das Verbot der doppelten Strafverfolgung setzen voraus, dass die betroffene Person und die festgestellten Tatsachen identisch sind, das heisst dass beide Verfahren auf identischen oder im Wesentlichen gleichen Tatsachen beruhen. Die rechtliche Qualifikation der Tatsachen ist kein relevantes Kriterium (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 125 II 402 E. 1b; vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2). Auch das Verhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ist ohne Bedeutung (Urteil 6B_1230/2023 vom 6. Februar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jeder Phase des Verfahrens zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 363 E. 1.3.2, Urteil 7B_435/2025 vom 16. Juni 2025 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
1.5. Vorliegend ist streitig, ob Tat- und Täteridentität vorliegen. Das Verfahren dient zunächst der Abklärung dieser Frage, unter anderem durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Erstellung eines Polizeirapports. Solche ergänzenden Ermittlungen sind gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO zulässig. Die vorläufige Anordnung polizeilicher Ermittlungshandlungen zur Klärung, ob ein bereits rechtskräftig beurteilter Sachverhalt betroffen ist, verletzt das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht. Eine Einvernahme oder ein Polizeirapport, der dazu dient, die mögliche Identität von zwei Verfahren zu klären, begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, solange die Identität der Tat und des Täters noch streitig sind und formell noch kein Verfahren eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer kann sich im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut auf Art. 11 StPO berufen, falls sich herausstellt, dass tatsächlich derselbe Sachverhalt betroffen ist und die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen sollte.
1.6. Unter den gegebenen Umständen führt das angefochtene Urteil für den Beschwerdeführer nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier